§. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
§. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III.Abhängigkeit von Familiengewalt.
Alle Menschen, sagen die Römer, sind entweder sui juris, oder alieni juris; wir können diese Eintheilung durch die Ausdrücke: Unabhängige, Abhängige be- zeichnen.
Die Gewalt aber über andere Menschen, worauf sich der Begriff dieser Abhängigkeit bezieht, kam bey den Rö- mern in ganz verschiedenen Rechtsverhältnissen vor, und jedes derselben war durch Benennung und Rechte von den anderen verschieden. Solcher Verhältnisse gab es wörtlich drey, in der That aber vier. Die drey uralte Namen dieser Verhältnisse, die überall ganz gleichförmig, und auch stets in unveränderter Ordnung, angegeben werden, sind: Potestas, Manus, Mancipium; die Potestas aber umfaßt zwey ganz verschiedene Verhältnisse: patria und dominica potestas. Alle diese Verhältnisse sollen hier in ihrem Ein- fluß auf die Rechtsfähigkeit dargestellt werden, zu wel- chem Zweck es räthlich ist, die eben erwähnte Ordnung zu verlassen.
Die dominica Potestas, oder Abhängigkeit des Skla- ven von seinem Herrn, kann hier deswegen gar nicht in Betracht kommen, weil der Sklave an sich selbst, auch der herrenlose, eine sehr bestimmte und ausgedehnte Rechts-
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§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III.Abhängigkeit von Familiengewalt.
Alle Menſchen, ſagen die Römer, ſind entweder sui juris, oder alieni juris; wir können dieſe Eintheilung durch die Ausdrücke: Unabhängige, Abhängige be- zeichnen.
Die Gewalt aber über andere Menſchen, worauf ſich der Begriff dieſer Abhängigkeit bezieht, kam bey den Rö- mern in ganz verſchiedenen Rechtsverhältniſſen vor, und jedes derſelben war durch Benennung und Rechte von den anderen verſchieden. Solcher Verhältniſſe gab es wörtlich drey, in der That aber vier. Die drey uralte Namen dieſer Verhältniſſe, die überall ganz gleichförmig, und auch ſtets in unveränderter Ordnung, angegeben werden, ſind: Potestas, Manus, Mancipium; die Potestas aber umfaßt zwey ganz verſchiedene Verhältniſſe: patria und dominica potestas. Alle dieſe Verhältniſſe ſollen hier in ihrem Ein- fluß auf die Rechtsfähigkeit dargeſtellt werden, zu wel- chem Zweck es räthlich iſt, die eben erwähnte Ordnung zu verlaſſen.
Die dominica Potestas, oder Abhängigkeit des Skla- ven von ſeinem Herrn, kann hier deswegen gar nicht in Betracht kommen, weil der Sklave an ſich ſelbſt, auch der herrenloſe, eine ſehr beſtimmte und ausgedehnte Rechts-
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§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
§. 67.
Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Abhängigkeit
von Familiengewalt.
Alle Menſchen, ſagen die Römer, ſind entweder sui
juris, oder alieni juris; wir können dieſe Eintheilung
durch die Ausdrücke: Unabhängige, Abhängige be-
zeichnen.
Die Gewalt aber über andere Menſchen, worauf ſich
der Begriff dieſer Abhängigkeit bezieht, kam bey den Rö-
mern in ganz verſchiedenen Rechtsverhältniſſen vor, und
jedes derſelben war durch Benennung und Rechte von den
anderen verſchieden. Solcher Verhältniſſe gab es wörtlich
drey, in der That aber vier. Die drey uralte Namen
dieſer Verhältniſſe, die überall ganz gleichförmig, und auch
ſtets in unveränderter Ordnung, angegeben werden, ſind:
Potestas, Manus, Mancipium; die Potestas aber umfaßt
zwey ganz verſchiedene Verhältniſſe: patria und dominica
potestas. Alle dieſe Verhältniſſe ſollen hier in ihrem Ein-
fluß auf die Rechtsfähigkeit dargeſtellt werden, zu wel-
chem Zweck es räthlich iſt, die eben erwähnte Ordnung
zu verlaſſen.
Die dominica Potestas, oder Abhängigkeit des Skla-
ven von ſeinem Herrn, kann hier deswegen gar nicht in
Betracht kommen, weil der Sklave an ſich ſelbſt, auch
der herrenloſe, eine ſehr beſtimmte und ausgedehnte Rechts-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/63>, abgerufen am 21.11.2024.
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