erwünscht seyn konnte, wenn sich ihnen die Unterthanen in Sitte und Recht annäherten, und dadurch selbst ihre Herrschaft befestigten. Nicht darum also war es den Italienern zu thun, in ihren Städten die Römischen For- men der Ehe, der Mancipation, der Testamente einzu- führen: was sie forderten, war freylich zunächst die Theil- nahme an den schon erwähnten politischen Rechten: da- neben aber auch die Möglichkeit, mit Römischen Familien in Verwandtschaft zu kommen, von Römern durch Man- cipation oder Testamente Vermögen zu erwerben, und so durch mannichfaltige Rechtsverhältnisse Antheil zu nehmen an dem Glanz und Reichthum, in deren Besitz die Römer durch den steten Fortschritt ihres Staats zur Weltherr- schaft immer vollständiger gelangen mußten.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
erwünſcht ſeyn konnte, wenn ſich ihnen die Unterthanen in Sitte und Recht annäherten, und dadurch ſelbſt ihre Herrſchaft befeſtigten. Nicht darum alſo war es den Italienern zu thun, in ihren Städten die Roͤmiſchen For- men der Ehe, der Mancipation, der Teſtamente einzu- führen: was ſie forderten, war freylich zunächſt die Theil- nahme an den ſchon erwähnten politiſchen Rechten: da- neben aber auch die Möglichkeit, mit Römiſchen Familien in Verwandtſchaft zu kommen, von Römern durch Man- cipation oder Teſtamente Vermögen zu erwerben, und ſo durch mannichfaltige Rechtsverhältniſſe Antheil zu nehmen an dem Glanz und Reichthum, in deren Beſitz die Roͤmer durch den ſteten Fortſchritt ihres Staats zur Weltherr- ſchaft immer vollſtändiger gelangen mußten.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
erwünſcht ſeyn konnte, wenn ſich ihnen die Unterthanen
in Sitte und Recht annäherten, und dadurch ſelbſt ihre
Herrſchaft befeſtigten. Nicht darum alſo war es den
Italienern zu thun, in ihren Städten die Roͤmiſchen For-
men der Ehe, der Mancipation, der Teſtamente einzu-
führen: was ſie forderten, war freylich zunächſt die Theil-
nahme an den ſchon erwähnten politiſchen Rechten: da-
neben aber auch die Möglichkeit, mit Römiſchen Familien
in Verwandtſchaft zu kommen, von Römern durch Man-
cipation oder Teſtamente Vermögen zu erwerben, und ſo
durch mannichfaltige Rechtsverhältniſſe Antheil zu nehmen
an dem Glanz und Reichthum, in deren Beſitz die Roͤmer
durch den ſteten Fortſchritt ihres Staats zur Weltherr-
ſchaft immer vollſtändiger gelangen mußten.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/62>, abgerufen am 03.05.2024.
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