Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 7. Allgemeine Entstehung des Rechts.
Voconia gehört zu den Quellen des älteren Rechts, aber,
da sie verloren ist, nicht unter die Quellen der Rechts-
wissenschaft: bey den Stellen alter Geschichtsschreiber oder
Dichter, welche juristische Notizen enthalten, tritt der um-
gekehrte Fall ein. -- Es ist jedoch zu bemerken, daß in
den allermeisten Fällen, worin wir veranlaßt sind von
Rechtsquellen zu reden, beide Bedeutungen des Ausdrucks
in der That zusammentreffen, so daß die Gefahr einer
Verwirrung der Begriffe durch die Zweydeutigkeit des
Ausdrucks nicht groß ist. So z. B. sind die Bestandtheile
des Corpus Juris, als Gesetze von Justinian Rechtsquel-
len für Justinians Reich, kraft ihrer Reception Rechts-
quellen für uns, endlich als noch vorhandene Bücher
Quellen unsrer Rechtswissenschaft. Eben so sind die Deut-
schen Rechtsbücher des dreyzehnten und vierzehnten Jahr-
hunderts Aufzeichnungen von Rechtsgewohnheiten, also von
Rechtsquellen, als erhaltene Bücher Quellen der Rechts-
wissenschaft. Daher gebrauchen auch die meisten Schrift-
steller den Ausdruck, ohne ihren Lesern über dessen ver-
schiedene Beziehungen besondere Auskunft zu geben, und
sie sind deshalb nicht zu tadeln.

§. 7.
Allgemeine Entstehung des Rechts.

Welches sind nun die Entstehungsgründe des allgemei-
nen Rechts, oder worin bestehen die Rechtsquellen?

Hierüber könnte man annehmen wollen, das Recht

§. 7. Allgemeine Entſtehung des Rechts.
Voconia gehört zu den Quellen des älteren Rechts, aber,
da ſie verloren iſt, nicht unter die Quellen der Rechts-
wiſſenſchaft: bey den Stellen alter Geſchichtsſchreiber oder
Dichter, welche juriſtiſche Notizen enthalten, tritt der um-
gekehrte Fall ein. — Es iſt jedoch zu bemerken, daß in
den allermeiſten Fällen, worin wir veranlaßt ſind von
Rechtsquellen zu reden, beide Bedeutungen des Ausdrucks
in der That zuſammentreffen, ſo daß die Gefahr einer
Verwirrung der Begriffe durch die Zweydeutigkeit des
Ausdrucks nicht groß iſt. So z. B. ſind die Beſtandtheile
des Corpus Juris, als Geſetze von Juſtinian Rechtsquel-
len für Juſtinians Reich, kraft ihrer Reception Rechts-
quellen für uns, endlich als noch vorhandene Bücher
Quellen unſrer Rechtswiſſenſchaft. Eben ſo ſind die Deut-
ſchen Rechtsbücher des dreyzehnten und vierzehnten Jahr-
hunderts Aufzeichnungen von Rechtsgewohnheiten, alſo von
Rechtsquellen, als erhaltene Bücher Quellen der Rechts-
wiſſenſchaft. Daher gebrauchen auch die meiſten Schrift-
ſteller den Ausdruck, ohne ihren Leſern über deſſen ver-
ſchiedene Beziehungen beſondere Auskunft zu geben, und
ſie ſind deshalb nicht zu tadeln.

§. 7.
Allgemeine Entſtehung des Rechts.

Welches ſind nun die Entſtehungsgründe des allgemei-
nen Rechts, oder worin beſtehen die Rechtsquellen?

Hierüber könnte man annehmen wollen, das Recht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0069" n="13"/><fw place="top" type="header">§. 7. Allgemeine Ent&#x017F;tehung des Rechts.</fw><lb/>
Voconia gehört zu den Quellen des älteren Rechts, aber,<lb/>
da &#x017F;ie verloren i&#x017F;t, nicht unter die Quellen der Rechts-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft: bey den Stellen alter Ge&#x017F;chichts&#x017F;chreiber oder<lb/>
Dichter, welche juri&#x017F;ti&#x017F;che Notizen enthalten, tritt der um-<lb/>
gekehrte Fall ein. &#x2014; Es i&#x017F;t jedoch zu bemerken, daß in<lb/>
den allermei&#x017F;ten Fällen, worin wir veranlaßt &#x017F;ind von<lb/>
Rechtsquellen zu reden, beide Bedeutungen des Ausdrucks<lb/>
in der That zu&#x017F;ammentreffen, &#x017F;o daß die Gefahr einer<lb/>
Verwirrung der Begriffe durch die Zweydeutigkeit des<lb/>
Ausdrucks nicht groß i&#x017F;t. So z. B. &#x017F;ind die Be&#x017F;tandtheile<lb/>
des Corpus Juris, als Ge&#x017F;etze von Ju&#x017F;tinian Rechtsquel-<lb/>
len für Ju&#x017F;tinians Reich, kraft ihrer Reception Rechts-<lb/>
quellen für uns, endlich als noch vorhandene Bücher<lb/>
Quellen un&#x017F;rer Rechtswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft. Eben &#x017F;o &#x017F;ind die Deut-<lb/>
&#x017F;chen Rechtsbücher des dreyzehnten und vierzehnten Jahr-<lb/>
hunderts Aufzeichnungen von Rechtsgewohnheiten, al&#x017F;o von<lb/>
Rechtsquellen, als erhaltene Bücher Quellen der Rechts-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft. Daher gebrauchen auch die mei&#x017F;ten Schrift-<lb/>
&#x017F;teller den Ausdruck, ohne ihren Le&#x017F;ern über de&#x017F;&#x017F;en ver-<lb/>
&#x017F;chiedene Beziehungen be&#x017F;ondere Auskunft zu geben, und<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ind deshalb nicht zu tadeln.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 7.<lb/><hi rendition="#g">Allgemeine Ent&#x017F;tehung des Rechts</hi>.</head><lb/>
            <p>Welches &#x017F;ind nun die Ent&#x017F;tehungsgründe des allgemei-<lb/>
nen Rechts, oder worin be&#x017F;tehen die Rechtsquellen?</p><lb/>
            <p>Hierüber könnte man annehmen wollen, das Recht<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[13/0069] §. 7. Allgemeine Entſtehung des Rechts. Voconia gehört zu den Quellen des älteren Rechts, aber, da ſie verloren iſt, nicht unter die Quellen der Rechts- wiſſenſchaft: bey den Stellen alter Geſchichtsſchreiber oder Dichter, welche juriſtiſche Notizen enthalten, tritt der um- gekehrte Fall ein. — Es iſt jedoch zu bemerken, daß in den allermeiſten Fällen, worin wir veranlaßt ſind von Rechtsquellen zu reden, beide Bedeutungen des Ausdrucks in der That zuſammentreffen, ſo daß die Gefahr einer Verwirrung der Begriffe durch die Zweydeutigkeit des Ausdrucks nicht groß iſt. So z. B. ſind die Beſtandtheile des Corpus Juris, als Geſetze von Juſtinian Rechtsquel- len für Juſtinians Reich, kraft ihrer Reception Rechts- quellen für uns, endlich als noch vorhandene Bücher Quellen unſrer Rechtswiſſenſchaft. Eben ſo ſind die Deut- ſchen Rechtsbücher des dreyzehnten und vierzehnten Jahr- hunderts Aufzeichnungen von Rechtsgewohnheiten, alſo von Rechtsquellen, als erhaltene Bücher Quellen der Rechts- wiſſenſchaft. Daher gebrauchen auch die meiſten Schrift- ſteller den Ausdruck, ohne ihren Leſern über deſſen ver- ſchiedene Beziehungen beſondere Auskunft zu geben, und ſie ſind deshalb nicht zu tadeln. §. 7. Allgemeine Entſtehung des Rechts. Welches ſind nun die Entſtehungsgründe des allgemei- nen Rechts, oder worin beſtehen die Rechtsquellen? Hierüber könnte man annehmen wollen, das Recht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/69
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/69>, abgerufen am 22.12.2024.