Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Vor Justinian also hatten alle Decrete nur in dem vor-liegenden Rechtsfall Gesetzeskraft: durch seine neue Verord- nung wurde den Endurtheilen eine ausgedehntere Wirk- samkeit gegeben, indem die in ihnen enthaltene Rechtsregel als allgemeines Gesetz angesehen werden sollte. Die Natur dieses Gegensatzes ist von den neueren Ju- §. 24. Aussprüche der Römer über die Gesetze. Fortsetzung. III. Rescripte(a). Rescriptum heißt wörtlich eine nen mit den Decisionen unsrer Oberappellationsgerichte vergli- chen werden. (a) Schulting diss. pro re-
scriptis Imp. Rom. (Comm. acad. Vol. 1 N. 3). Güyet Ab- handlungen N. 4. Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Vor Juſtinian alſo hatten alle Decrete nur in dem vor-liegenden Rechtsfall Geſetzeskraft: durch ſeine neue Verord- nung wurde den Endurtheilen eine ausgedehntere Wirk- ſamkeit gegeben, indem die in ihnen enthaltene Rechtsregel als allgemeines Geſetz angeſehen werden ſollte. Die Natur dieſes Gegenſatzes iſt von den neueren Ju- §. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung. III. Reſcripte(a). Rescriptum heißt wörtlich eine nen mit den Deciſionen unſrer Oberappellationsgerichte vergli- chen werden. (a) Schulting diss. pro re-
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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
Vor Juſtinian alſo hatten alle Decrete nur in dem vor-
liegenden Rechtsfall Geſetzeskraft: durch ſeine neue Verord-
nung wurde den Endurtheilen eine ausgedehntere Wirk-
ſamkeit gegeben, indem die in ihnen enthaltene Rechtsregel
als allgemeines Geſetz angeſehen werden ſollte.
Die Natur dieſes Gegenſatzes iſt von den neueren Ju-
riſten großentheils misverſtanden worden. Sie haben ihn
verwechſelt erſtlich mit der Beſchränkung der Rechtskraft
auf die Parteyen in dieſem Prozeß. Allein die Rechts-
kraft betrifft das einzelne Rechtsverhältniß, und dieſe ſollte
auch hier nicht ausgedehnt werden; hatte alſo der Kaiſer
in einem Erbſchaftsſtreit zwiſchen zwey Perſonen entſchie-
den, ſo ſollte auch dieſe höchſte Entſcheidung einer dritten
Perſon weder nutzen noch ſchaden. Zweytens haben ſie
den Gegenſatz verwechſelt mit dem einer ſtrengen und aus-
dehnenden Interpretation. Auch davon iſt hier gar nicht
die Rede, ſondern vielmehr von der zuläſſigen oder unzu-
läſſigen Anwendung derſelben (nicht ausgedehnten) Rechts-
regel auf künftige, völlig gleiche Rechtsfälle.
§. 24.
Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.
III. Reſcripte (a). Rescriptum heißt wörtlich eine
Rückſchrift, ein Antwortſchreiben. Dieſes konnte in Be-
(q)
(a) Schulting diss. pro re-
scriptis Imp. Rom. (Comm.
acad. Vol. 1 N. 3). Güyet Ab-
handlungen N. 4.
(q) nen mit den Deciſionen unſrer
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chen werden.
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