Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Die individuellen Ausnahmen aber sind in den Rechts-quellen überhaupt selten erwähnt, und wo sie vor- kommen, werden sie durch keinen regelmäßigen Kunstaus- druck bezeichnet, sondern bald blos beschrieben (cc), bald personales constitutiones, oder auch privata privilegia genannt (dd). Drittes Kapitel. Quellen des heutigen Römischen Rechts. §. 17. A. Gesetze. Was bisher über die Natur der Rechtsquellen im All- Als Gesetze kommen hier zunächst in Betracht die vier (cc) L. 3 in f. C. de leg. (1. 14.) Const. Summa § 4. (dd) L. 1 § 2 de const. princ. (1. 4.). L. 4. C. Th. de itin. mun. (15. 3.). Vgl. § 24. (a) Die Geschichte und Lite-
ratur dieser Quellen gehört der Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Die individuellen Ausnahmen aber ſind in den Rechts-quellen überhaupt ſelten erwähnt, und wo ſie vor- kommen, werden ſie durch keinen regelmäßigen Kunſtaus- druck bezeichnet, ſondern bald blos beſchrieben (cc), bald personales constitutiones, oder auch privata privilegia genannt (dd). Drittes Kapitel. Quellen des heutigen Römiſchen Rechts. §. 17. A. Geſetze. Was bisher über die Natur der Rechtsquellen im All- Als Geſetze kommen hier zunächſt in Betracht die vier (cc) L. 3 in f. C. de leg. (1. 14.) Const. Summa § 4. (dd) L. 1 § 2 de const. princ. (1. 4.). L. 4. C. Th. de itin. mun. (15. 3.). Vgl. § 24. (a) Die Geſchichte und Lite-
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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
Die individuellen Ausnahmen aber ſind in den Rechts-
quellen überhaupt ſelten erwähnt, und wo ſie vor-
kommen, werden ſie durch keinen regelmäßigen Kunſtaus-
druck bezeichnet, ſondern bald blos beſchrieben (cc), bald
personales constitutiones, oder auch privata privilegia
genannt (dd).
Drittes Kapitel.
Quellen des heutigen Römiſchen Rechts.
§. 17.
A. Geſetze.
Was bisher über die Natur der Rechtsquellen im All-
gemeinen geſagt worden iſt (§ 4—16), ſoll nunmehr auf
das heutige Römiſche Recht, als auf die beſondere Auf-
gabe dieſes Werks (§ 1—3), angewendet werden. Es
iſt alſo die beſondere Stellung anzugeben, welche Geſetz-
gebung, Gewohnheitsrecht, und wiſſenſchaftliches Recht,
als Quellen des heutigen Römiſchen Rechts, einnehmen.
Als Geſetze kommen hier zunächſt in Betracht die vier
Theile der Juſtinianiſchen Geſetzgebung, die wir unter
dem Namen Corpus Juris zuſammen zu faſſen pfle-
gen: alſo die drey Rechtsbücher, und die nach denſelben
erlaſſenen einzelnen Novellen (a). Dieſe aber in den Grän-
(cc) L. 3 in f. C. de leg. (1.
14.) Const. Summa § 4.
(dd) L. 1 § 2 de const. princ.
(1. 4.). L. 4. C. Th. de itin.
mun. (15. 3.). Vgl. § 24.
(a) Die Geſchichte und Lite-
ratur dieſer Quellen gehört der
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