WElchergestallt N. N. zu N. sich über das Consistorium zu E. wegen an die Prie- ster und Schulmeister des Amts S. er- theilten Inhibition, daß das von den N. N. an- geordneten Hinläuten ihrer seelig verstorbenen Mutter nicht zu verstatten, unterthänigst be- schweret, solches habt ihr innliegend zu ersehen. Wann dann nun, wie angeführet, dergleichen Hinläuten in dem Amte S. bey begebenden Fäl- len hergebracht, demselben niemahls vorher contradiciret worden, es ohndem auch nichts ungewöhnliches, daß dergleichen von denen, so jurisdiction über einen Ort haben, angewiesen werden, solches auch die letzte Ehren-Bezeugung der Verstorbenen zu seyn pfleget, so sehen wir nicht, wie gedachtes Consistorium dasselbe scharff verbiethen mögen; Begehren dannen- hero an euch hiermit gnädigst, ihr wollet dieses Beginnen den verordneten Consistorio gebüh- rend verwiesen, und sie dahin halten, damit N. N. in seinem Herkommen und Befugniß nicht ferner beeinträchtiget, sondern das ange- ordnete Läuten ungehindert vollbracht werden möge. Hieran geschicht unsere Meinung,
Datum Halle den 31. Aug. 1666.
§. 13. Bey denen Heydnischen Völckern
haben
Wohlgebohrner und Edler, lieber Ge- treuer!
WElchergeſtallt N. N. zu N. ſich uͤber das Conſiſtorium zu E. wegen an die Prie- ſter und Schulmeiſter des Amts S. er- theilten Inhibition, daß das von den N. N. an- geordneten Hinlaͤuten ihrer ſeelig verſtorbenen Mutter nicht zu verſtatten, unterthaͤnigſt be- ſchweret, ſolches habt ihr innliegend zu erſehen. Wann dann nun, wie angefuͤhret, dergleichen Hinlaͤuten in dem Amte S. bey begebenden Faͤl- len hergebracht, demſelben niemahls vorher contradiciret worden, es ohndem auch nichts ungewoͤhnliches, daß dergleichen von denen, ſo jurisdiction uͤber einen Ort haben, angewieſen werden, ſolches auch die letzte Ehren-Bezeugung der Verſtorbenen zu ſeyn pfleget, ſo ſehen wir nicht, wie gedachtes Conſiſtorium daſſelbe ſcharff verbiethen moͤgen; Begehren dannen- hero an euch hiermit gnaͤdigſt, ihr wollet dieſes Beginnen den verordneten Conſiſtorio gebuͤh- rend verwieſen, und ſie dahin halten, damit N. N. in ſeinem Herkommen und Befugniß nicht ferner beeintraͤchtiget, ſondern das ange- ordnete Laͤuten ungehindert vollbracht werden moͤge. Hieran geſchicht unſere Meinung,
Datum Halle den 31. Aug. 1666.
§. 13. Bey denen Heydniſchen Voͤlckern
haben
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[202/0222]
Wohlgebohrner und Edler, lieber Ge-
treuer!
WElchergeſtallt N. N. zu N. ſich uͤber das
Conſiſtorium zu E. wegen an die Prie-
ſter und Schulmeiſter des Amts S. er-
theilten Inhibition, daß das von den N. N. an-
geordneten Hinlaͤuten ihrer ſeelig verſtorbenen
Mutter nicht zu verſtatten, unterthaͤnigſt be-
ſchweret, ſolches habt ihr innliegend zu erſehen.
Wann dann nun, wie angefuͤhret, dergleichen
Hinlaͤuten in dem Amte S. bey begebenden Faͤl-
len hergebracht, demſelben niemahls vorher
contradiciret worden, es ohndem auch nichts
ungewoͤhnliches, daß dergleichen von denen, ſo
jurisdiction uͤber einen Ort haben, angewieſen
werden, ſolches auch die letzte Ehren-Bezeugung
der Verſtorbenen zu ſeyn pfleget, ſo ſehen wir
nicht, wie gedachtes Conſiſtorium daſſelbe
ſcharff verbiethen moͤgen; Begehren dannen-
hero an euch hiermit gnaͤdigſt, ihr wollet dieſes
Beginnen den verordneten Conſiſtorio gebuͤh-
rend verwieſen, und ſie dahin halten, damit
N. N. in ſeinem Herkommen und Befugniß
nicht ferner beeintraͤchtiget, ſondern das ange-
ordnete Laͤuten ungehindert vollbracht werden
moͤge. Hieran geſchicht unſere Meinung,
Datum Halle den 31. Aug. 1666.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/222>, abgerufen am 21.12.2024.
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