an. Wer mehr Nachricht hiervon verlanget, kan des Hn. Geheimden Raths Cocceji Disserta- tion de Officio & Jure Mediatorum Pacis nach- schlagen, woraus ich gegenwärtiges entlehnet.
DasXLIX.Capitel. Von den Bündnissen.
§. 1.
ES ist gar natürlich, daß derjenige, der sich allein nicht getrauet, seinen Zweck glücklich zu erreichen, oder eine ihm über den Hals gekommene Gewalt abzutreiben, mit einem andern sich zugleich in ein Negotium ein- läßt. Man trifft dergleichen so wohl unter Privat-Personen als unter den Potentaten an. Bey jenen werden es Societäts-Contracte, bey diesen aber Allianzen genennet. Einige Bünd- nisse constituiren nur dasjenige, was das natür- liche Recht ohne dem mit sich bringet, und die Völcker in Ansehung ihrer Verbindung, in welcher sie als Menschen zusammen stehen, ein- ander schuldig sind, andere aber bringen gewisse Obligationes über das natürliche Recht noch zu Wege. Jene werden deswegen geschlossen, daß sie einander kein Leid zufügen, noch in den Com- mercien-Wesen und freyen Handlung stöhren wollen, und dieses entweder mit der Nation, mit der zuvor Krieg geführet worden, oder den
be-
an. Wer mehr Nachricht hiervon verlanget, kan des Hn. Geheimden Raths Cocceji Diſſerta- tion de Officio & Jure Mediatorum Pacis nach- ſchlagen, woraus ich gegenwaͤrtiges entlehnet.
DasXLIX.Capitel. Von den Buͤndniſſen.
§. 1.
ES iſt gar natuͤrlich, daß derjenige, der ſich allein nicht getrauet, ſeinen Zweck gluͤcklich zu erreichen, oder eine ihm uͤber den Hals gekommene Gewalt abzutreiben, mit einem andern ſich zugleich in ein Negotium ein- laͤßt. Man trifft dergleichen ſo wohl unter Privat-Perſonen als unter den Potentaten an. Bey jenen werden es Societaͤts-Contracte, bey dieſen aber Allianzen genennet. Einige Buͤnd- niſſe conſtituiren nur dasjenige, was das natuͤr- liche Recht ohne dem mit ſich bringet, und die Voͤlcker in Anſehung ihrer Verbindung, in welcher ſie als Menſchen zuſammen ſtehen, ein- ander ſchuldig ſind, andere aber bringen gewiſſe Obligationes uͤber das natuͤrliche Recht noch zu Wege. Jene werden deswegen geſchloſſen, daß ſie einander kein Leid zufuͤgen, noch in den Com- mercien-Weſen und freyen Handlung ſtoͤhren wollen, und dieſes entweder mit der Nation, mit der zuvor Krieg gefuͤhret worden, oder den
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an. Wer mehr Nachricht hiervon verlanget,
kan des Hn. Geheimden Raths Cocceji Diſſerta-
tion de Officio & Jure Mediatorum Pacis nach-
ſchlagen, woraus ich gegenwaͤrtiges entlehnet.
Das XLIX. Capitel.
Von den Buͤndniſſen.
§. 1.
ES iſt gar natuͤrlich, daß derjenige, der
ſich allein nicht getrauet, ſeinen Zweck
gluͤcklich zu erreichen, oder eine ihm uͤber
den Hals gekommene Gewalt abzutreiben, mit
einem andern ſich zugleich in ein Negotium ein-
laͤßt. Man trifft dergleichen ſo wohl unter
Privat-Perſonen als unter den Potentaten an.
Bey jenen werden es Societaͤts-Contracte, bey
dieſen aber Allianzen genennet. Einige Buͤnd-
niſſe conſtituiren nur dasjenige, was das natuͤr-
liche Recht ohne dem mit ſich bringet, und die
Voͤlcker in Anſehung ihrer Verbindung, in
welcher ſie als Menſchen zuſammen ſtehen, ein-
ander ſchuldig ſind, andere aber bringen gewiſſe
Obligationes uͤber das natuͤrliche Recht noch zu
Wege. Jene werden deswegen geſchloſſen, daß
ſie einander kein Leid zufuͤgen, noch in den Com-
mercien-Weſen und freyen Handlung ſtoͤhren
wollen, und dieſes entweder mit der Nation, mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1460>, abgerufen am 21.11.2024.
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