Disputen entstehen, so müssen sie dieselbigen schlichten und beylegen. Jnsonderheit müssen sie, wenn einige Furcht oder Gefahr erwächset, daß die Tractaten abgebrochen werden möchten, pro- spiciren, daß sie entweder fortgesetzet, oder doch zum wenigsten wieder reassumiret werden.
§. 27. Das dritte Stück ist der Friedens- Schluß. Es ist bekant gnug, daß entweder von den Mediateurs oder einem von den streitenden Partheyen, oder auch von allen beyden, erstlich ein Friedens-Project verfertiget werde; dieses wird den Partheyen communiciret, und dem- selben so lange zugesetzet und abgenommen, oder auch auch neue Formulen substituiret, bis sie endlich alle consentiren und auf die Art den Frie- den schliessen. Hierauff unterschreiben so wohl die Mediateurs als auch die Partheyen das Frie- dens-Instrument. Es ist zweifelhafft, ob wider den Willen der Mediateurs der Friede geschlos- sen und auch ohne sie unterschrieben werden kön- te. Da aber derselbe nur durch den Willen der Partheyen erwehlet wird, und sie kein Interesse darbey habe, so können die Partheyen auch oh- ne sie das Friedens-Negotium zu Stande brin- gen und unterschreiben. Nach diesem erfolget die Ratification der Principalen. Die Ceremo- nien, die hierbey vorkommen, sind willkührlich, und kommen auf den Vergleich derer Partheyen
an-
Diſputen entſtehen, ſo muͤſſen ſie dieſelbigen ſchlichten und beylegen. Jnſonderheit muͤſſen ſie, wenn einige Furcht oder Gefahr erwaͤchſet, daß die Tractaten abgebrochen werden moͤchten, pro- ſpiciren, daß ſie entweder fortgeſetzet, oder doch zum wenigſten wieder reaſſumiret werden.
§. 27. Das dritte Stuͤck iſt der Friedens- Schluß. Es iſt bekant gnug, daß entweder von den Mediateurs oder einem von den ſtreitenden Partheyen, oder auch von allen beyden, erſtlich ein Friedens-Project verfertiget werde; dieſes wird den Partheyen communiciret, und dem- ſelben ſo lange zugeſetzet und abgenommen, oder auch auch neue Formulen ſubſtituiret, bis ſie endlich alle conſentiren und auf die Art den Frie- den ſchlieſſen. Hierauff unterſchreiben ſo wohl die Mediateurs als auch die Partheyen das Frie- dens-Inſtrument. Es iſt zweifelhafft, ob wider den Willen der Mediateurs der Friede geſchloſ- ſen und auch ohne ſie unterſchrieben werden koͤn- te. Da aber derſelbe nur durch den Willen der Partheyen erwehlet wird, und ſie kein Intereſſe darbey habe, ſo koͤnnen die Partheyen auch oh- ne ſie das Friedens-Negotium zu Stande brin- gen und unterſchreiben. Nach dieſem erfolget die Ratification der Principalen. Die Ceremo- nien, die hierbey vorkommen, ſind willkuͤhrlich, und kommen auf den Vergleich derer Partheyen
an-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1459"n="1439"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">Diſput</hi>en entſtehen, ſo muͤſſen ſie dieſelbigen<lb/>ſchlichten und beylegen. Jnſonderheit muͤſſen ſie,<lb/>
wenn einige Furcht oder Gefahr erwaͤchſet, daß<lb/>
die <hirendition="#aq">Tractat</hi>en abgebrochen werden moͤchten, <hirendition="#aq">pro-<lb/>ſpici</hi>ren, daß ſie entweder fortgeſetzet, oder doch<lb/>
zum wenigſten wieder <hirendition="#aq">reaſſumi</hi>ret werden.</p><lb/><p>§. 27. Das dritte Stuͤck iſt der Friedens-<lb/>
Schluß. Es iſt bekant gnug, daß entweder von<lb/>
den <hirendition="#aq">Mediateurs</hi> oder einem von den ſtreitenden<lb/>
Partheyen, oder auch von allen beyden, erſtlich<lb/>
ein Friedens-<hirendition="#aq">Project</hi> verfertiget werde; dieſes<lb/>
wird den Partheyen <hirendition="#aq">communici</hi>ret, und dem-<lb/>ſelben ſo lange zugeſetzet und abgenommen, oder<lb/>
auch auch neue <hirendition="#aq">Formul</hi>en <hirendition="#aq">ſubſtitui</hi>ret, bis ſie<lb/>
endlich alle <hirendition="#aq">conſenti</hi>ren und auf die Art den Frie-<lb/>
den ſchlieſſen. Hierauff unterſchreiben ſo wohl<lb/>
die <hirendition="#aq">Mediateurs</hi> als auch die Partheyen das Frie-<lb/>
dens-<hirendition="#aq">Inſtrument.</hi> Es iſt zweifelhafft, ob wider<lb/>
den Willen der <hirendition="#aq">Mediateurs</hi> der Friede geſchloſ-<lb/>ſen und auch ohne ſie unterſchrieben werden koͤn-<lb/>
te. Da aber derſelbe nur durch den Willen der<lb/>
Partheyen erwehlet wird, und ſie kein <hirendition="#aq">Intereſſe</hi><lb/>
darbey habe, ſo koͤnnen die Partheyen auch oh-<lb/>
ne ſie das Friedens-<hirendition="#aq">Negotium</hi> zu Stande brin-<lb/>
gen und unterſchreiben. Nach dieſem erfolget<lb/>
die <hirendition="#aq">Ratification</hi> der <hirendition="#aq">Principal</hi>en. Die <hirendition="#aq">Ceremo-<lb/>
ni</hi>en, die hierbey vorkommen, ſind willkuͤhrlich,<lb/>
und kommen auf den Vergleich derer Partheyen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">an-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1439/1459]
Diſputen entſtehen, ſo muͤſſen ſie dieſelbigen
ſchlichten und beylegen. Jnſonderheit muͤſſen ſie,
wenn einige Furcht oder Gefahr erwaͤchſet, daß
die Tractaten abgebrochen werden moͤchten, pro-
ſpiciren, daß ſie entweder fortgeſetzet, oder doch
zum wenigſten wieder reaſſumiret werden.
§. 27. Das dritte Stuͤck iſt der Friedens-
Schluß. Es iſt bekant gnug, daß entweder von
den Mediateurs oder einem von den ſtreitenden
Partheyen, oder auch von allen beyden, erſtlich
ein Friedens-Project verfertiget werde; dieſes
wird den Partheyen communiciret, und dem-
ſelben ſo lange zugeſetzet und abgenommen, oder
auch auch neue Formulen ſubſtituiret, bis ſie
endlich alle conſentiren und auf die Art den Frie-
den ſchlieſſen. Hierauff unterſchreiben ſo wohl
die Mediateurs als auch die Partheyen das Frie-
dens-Inſtrument. Es iſt zweifelhafft, ob wider
den Willen der Mediateurs der Friede geſchloſ-
ſen und auch ohne ſie unterſchrieben werden koͤn-
te. Da aber derſelbe nur durch den Willen der
Partheyen erwehlet wird, und ſie kein Intereſſe
darbey habe, ſo koͤnnen die Partheyen auch oh-
ne ſie das Friedens-Negotium zu Stande brin-
gen und unterſchreiben. Nach dieſem erfolget
die Ratification der Principalen. Die Ceremo-
nien, die hierbey vorkommen, ſind willkuͤhrlich,
und kommen auf den Vergleich derer Partheyen
an-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1459>, abgerufen am 31.01.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.