Das XII. Capitul. Von Auferziehung der Fürst- lichen Printzen.
§. 1.
Gleichwie nicht allein den Hoch-Fürstlichen Eltern und hohen Anverwandten eines Hoch-Fürstlichen Hauses, sondern auch allen Unterthanen eines Landes und den benachbarten Provintzien selbst, aus dem Bezeu- gen eines Regentens ein besonder Interesse zu- wächst, also haben iederzeit weise und vor das Heyl ihrer Unterthanen bemühete Souverains, nebst ih- ren vertrauten Ministres und Cooperation der Reichs- und Land-Stände, ihre vornehmste Sorg- falt dahin gerichtet/ daß die künfftigen Nachfolger in Reichen und Fürstenthümern, in den Jahren ihrer Jugend zu allen guten und einem vollkom- menen Regenten nützlichen Qualitäten erzogen werden möchten.
§. 2. Anno 1703. liessen der erste Rußische Kay- ser, Petrus I., eine wohlausgearbeitete Instruction publiciren, wornach sich diejenigen zu richten hät- ten, welchen die Information von Seiner Hoheit dem Czaarischen Printzen anvertrauet werden sol- te. Es ist darinnen enthalten, wie er zur Gottes- furcht anzuführen, wie ihm eine Liebe zur Tugend,
und
I. Theil. XII. Capitul.
Das XII. Capitul. Von Auferziehung der Fuͤrſt- lichen Printzen.
§. 1.
Gleichwie nicht allein den Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern und hohen Anverwandten eines Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes, ſondern auch allen Unterthanen eines Landes und den benachbarten Provintzien ſelbſt, aus dem Bezeu- gen eines Regentens ein beſonder Intereſſe zu- waͤchſt, alſo haben iederzeit weiſe und vor das Heyl ihrer Unterthanen bemuͤhete Souverains, nebſt ih- ren vertrauten Miniſtres und Cooperation der Reichs- und Land-Staͤnde, ihre vornehmſte Sorg- falt dahin gerichtet/ daß die kuͤnfftigen Nachfolger in Reichen und Fuͤrſtenthuͤmern, in den Jahren ihrer Jugend zu allen guten und einem vollkom- menen Regenten nuͤtzlichen Qualitaͤten erzogen werden moͤchten.
§. 2. Anno 1703. lieſſen der erſte Rußiſche Kay- ſer, Petrus I., eine wohlausgearbeitete Inſtruction publiciren, wornach ſich diejenigen zu richten haͤt- ten, welchen die Information von Seiner Hoheit dem Czaariſchen Printzen anvertrauet werden ſol- te. Es iſt darinnen enthalten, wie er zur Gottes- furcht anzufuͤhren, wie ihm eine Liebe zur Tugend,
und
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0218"n="194"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">XII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Das <hirendition="#aq">XII.</hi> Capitul.<lb/>
Von Auferziehung der Fuͤrſt-<lb/>
lichen Printzen.</hi></head><lb/><p><hirendition="#c">§. 1.</hi></p><lb/><p><hirendition="#in">G</hi>leichwie nicht allein den Hoch-Fuͤrſtlichen<lb/>
Eltern und hohen Anverwandten eines<lb/>
Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes, ſondern auch<lb/>
allen Unterthanen eines Landes und den<lb/>
benachbarten Provintzien ſelbſt, aus dem Bezeu-<lb/>
gen eines Regentens ein beſonder <hirendition="#aq">Intereſſe</hi> zu-<lb/>
waͤchſt, alſo haben iederzeit weiſe und vor das Heyl<lb/>
ihrer Unterthanen bemuͤhete <hirendition="#aq">Souverains,</hi> nebſt ih-<lb/>
ren vertrauten <hirendition="#aq">Miniſtres</hi> und <hirendition="#aq">Cooperation</hi> der<lb/>
Reichs- und Land-Staͤnde, ihre vornehmſte Sorg-<lb/>
falt dahin gerichtet/ daß die kuͤnfftigen Nachfolger<lb/>
in Reichen und Fuͤrſtenthuͤmern, in den Jahren<lb/>
ihrer Jugend zu allen guten und einem vollkom-<lb/>
menen Regenten nuͤtzlichen Qualitaͤten erzogen<lb/>
werden moͤchten.</p><lb/><p>§. 2. <hirendition="#aq">Anno</hi> 1703. lieſſen der erſte Rußiſche Kay-<lb/>ſer, <hirendition="#aq">Petrus I.,</hi> eine wohlausgearbeitete <hirendition="#aq">Inſtruction<lb/>
publici</hi>ren, wornach ſich diejenigen zu richten haͤt-<lb/>
ten, welchen die <hirendition="#aq">Information</hi> von Seiner Hoheit<lb/>
dem Czaariſchen Printzen anvertrauet werden ſol-<lb/>
te. Es iſt darinnen enthalten, wie er zur Gottes-<lb/>
furcht anzufuͤhren, wie ihm eine Liebe zur Tugend,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">und</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[194/0218]
I. Theil. XII. Capitul.
Das XII. Capitul.
Von Auferziehung der Fuͤrſt-
lichen Printzen.
§. 1.
Gleichwie nicht allein den Hoch-Fuͤrſtlichen
Eltern und hohen Anverwandten eines
Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes, ſondern auch
allen Unterthanen eines Landes und den
benachbarten Provintzien ſelbſt, aus dem Bezeu-
gen eines Regentens ein beſonder Intereſſe zu-
waͤchſt, alſo haben iederzeit weiſe und vor das Heyl
ihrer Unterthanen bemuͤhete Souverains, nebſt ih-
ren vertrauten Miniſtres und Cooperation der
Reichs- und Land-Staͤnde, ihre vornehmſte Sorg-
falt dahin gerichtet/ daß die kuͤnfftigen Nachfolger
in Reichen und Fuͤrſtenthuͤmern, in den Jahren
ihrer Jugend zu allen guten und einem vollkom-
menen Regenten nuͤtzlichen Qualitaͤten erzogen
werden moͤchten.
§. 2. Anno 1703. lieſſen der erſte Rußiſche Kay-
ſer, Petrus I., eine wohlausgearbeitete Inſtruction
publiciren, wornach ſich diejenigen zu richten haͤt-
ten, welchen die Information von Seiner Hoheit
dem Czaariſchen Printzen anvertrauet werden ſol-
te. Es iſt darinnen enthalten, wie er zur Gottes-
furcht anzufuͤhren, wie ihm eine Liebe zur Tugend,
und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/218>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.