§. 38. Der vierdte und letzte Gesetzgeber, ist die Opinion derjenigen, an denen uns zu der Zeit, da wir eine gewisse Handlung bewerckstelligen, oder unterlassen sollen, etwas gelegen, und diesen müssen wir Folge leisten, wenn ihm nicht die vorhergehen- den widersprechen; Die speciellen Regeln, die bey dem Ceremoniel-Wesen in Betrachtung zu ziehen, werden in den folgenden Capituln vorkommen.
Das II. Capitul. Von der Mode.
§. 1.
DJe Mode ist eine veränderliche Weise, die bey allerhand Sachen in so weit sie in die äußerlichen Sinne fallen, eingeführt, und auf eine gewisse Zeit, so lange es denen Willen einiger Leute gefällig ist, vor wohl anstän- dig und rühmlich geachtet wird, bis sie wieder von einer andern Weise verdrungen wird. Sie ist von der Gewohnheit, dem Gebrauch und den Ob- servanzen in manchen Stücken unterschieden. Diese sind viel dauerhaffter als jene. Sollen die- se abgeschafft werden, so gehört grosse Mühe und Gewalt dazu. Hohe Landes-Obrigkeiten und Privat-Personen, Priester und Richter, haben ge- nug zu thun, bevor sie mancherley böse Gewohnhei- ten und Gebräuche abschaffen können, hingegen die Moden vergehen wieder von sich selbst, ohne grosse
Unruhe
C
Von der Ceremoniel-Wiſſenſch. uͤberh.
§. 38. Der vierdte und letzte Geſetzgeber, iſt die Opinion derjenigen, an denen uns zu der Zeit, da wir eine gewiſſe Handlung bewerckſtelligen, oder unterlaſſen ſollen, etwas gelegen, und dieſen muͤſſen wir Folge leiſten, wenn ihm nicht die vorhergehen- den widerſprechen; Die ſpeciellen Regeln, die bey dem Ceremoniel-Weſen in Betrachtung zu ziehen, werden in den folgenden Capituln vorkommen.
Das II. Capitul. Von der Mode.
§. 1.
DJe Mode iſt eine veraͤnderliche Weiſe, die bey allerhand Sachen in ſo weit ſie in die aͤußerlichen Sinne fallen, eingefuͤhrt, und auf eine gewiſſe Zeit, ſo lange es denen Willen einiger Leute gefaͤllig iſt, vor wohl anſtaͤn- dig und ruͤhmlich geachtet wird, bis ſie wieder von einer andern Weiſe verdrungen wird. Sie iſt von der Gewohnheit, dem Gebrauch und den Ob- ſervanzen in manchen Stuͤcken unterſchieden. Dieſe ſind viel dauerhaffter als jene. Sollen die- ſe abgeſchafft werden, ſo gehoͤrt groſſe Muͤhe und Gewalt dazu. Hohe Landes-Obrigkeiten und Privat-Perſonen, Prieſter und Richter, haben ge- nug zu thun, bevor ſie mancherley boͤſe Gewohnhei- ten und Gebraͤuche abſchaffen koͤnnen, hingegen die Moden vergehen wieder von ſich ſelbſt, ohne groſſe
Unruhe
C
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0053"n="33"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der <hirendition="#aq">Ceremoniel-</hi>Wiſſenſch. uͤberh.</hi></fw><lb/><p>§. 38. Der vierdte und letzte Geſetzgeber, iſt die<lb/><hirendition="#aq">Opinion</hi> derjenigen, an denen uns zu der Zeit, da<lb/>
wir eine gewiſſe Handlung bewerckſtelligen, oder<lb/>
unterlaſſen ſollen, etwas gelegen, und dieſen muͤſſen<lb/>
wir Folge leiſten, wenn ihm nicht die vorhergehen-<lb/>
den widerſprechen; Die <hirendition="#aq">ſpeciell</hi>en Regeln, die bey<lb/>
dem <hirendition="#aq">Ceremoniel-</hi>Weſen in Betrachtung zu ziehen,<lb/>
werden in den folgenden Capituln vorkommen.</p></div><lb/><divn="1"><head><hirendition="#b">Das <hirendition="#aq">II.</hi> Capitul.<lb/>
Von der <hirendition="#aq">Mode.</hi></hi></head><lb/><p><hirendition="#c">§. 1.</hi></p><lb/><p><hirendition="#in">D</hi>Je <hirendition="#aq">Mode</hi> iſt eine veraͤnderliche Weiſe, die<lb/>
bey allerhand Sachen in ſo weit ſie in die<lb/>
aͤußerlichen Sinne fallen, eingefuͤhrt, und<lb/>
auf eine gewiſſe Zeit, ſo lange es denen<lb/>
Willen einiger Leute gefaͤllig iſt, vor wohl anſtaͤn-<lb/>
dig und ruͤhmlich geachtet wird, bis ſie wieder von<lb/>
einer andern Weiſe verdrungen wird. Sie iſt<lb/>
von der Gewohnheit, dem Gebrauch und den <hirendition="#aq">Ob-<lb/>ſervanz</hi>en in manchen Stuͤcken unterſchieden.<lb/>
Dieſe ſind viel dauerhaffter als jene. Sollen die-<lb/>ſe abgeſchafft werden, ſo gehoͤrt groſſe Muͤhe und<lb/>
Gewalt dazu. Hohe Landes-Obrigkeiten und<lb/><hirendition="#aq">Privat-</hi>Perſonen, Prieſter und Richter, haben ge-<lb/>
nug zu thun, bevor ſie mancherley boͤſe Gewohnhei-<lb/>
ten und Gebraͤuche abſchaffen koͤnnen, hingegen die<lb/><hirendition="#aq">Mod</hi>en vergehen wieder von ſich ſelbſt, ohne groſſe<lb/><fwplace="bottom"type="sig">C</fw><fwplace="bottom"type="catch">Unruhe</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[33/0053]
Von der Ceremoniel-Wiſſenſch. uͤberh.
§. 38. Der vierdte und letzte Geſetzgeber, iſt die
Opinion derjenigen, an denen uns zu der Zeit, da
wir eine gewiſſe Handlung bewerckſtelligen, oder
unterlaſſen ſollen, etwas gelegen, und dieſen muͤſſen
wir Folge leiſten, wenn ihm nicht die vorhergehen-
den widerſprechen; Die ſpeciellen Regeln, die bey
dem Ceremoniel-Weſen in Betrachtung zu ziehen,
werden in den folgenden Capituln vorkommen.
Das II. Capitul.
Von der Mode.
§. 1.
DJe Mode iſt eine veraͤnderliche Weiſe, die
bey allerhand Sachen in ſo weit ſie in die
aͤußerlichen Sinne fallen, eingefuͤhrt, und
auf eine gewiſſe Zeit, ſo lange es denen
Willen einiger Leute gefaͤllig iſt, vor wohl anſtaͤn-
dig und ruͤhmlich geachtet wird, bis ſie wieder von
einer andern Weiſe verdrungen wird. Sie iſt
von der Gewohnheit, dem Gebrauch und den Ob-
ſervanzen in manchen Stuͤcken unterſchieden.
Dieſe ſind viel dauerhaffter als jene. Sollen die-
ſe abgeſchafft werden, ſo gehoͤrt groſſe Muͤhe und
Gewalt dazu. Hohe Landes-Obrigkeiten und
Privat-Perſonen, Prieſter und Richter, haben ge-
nug zu thun, bevor ſie mancherley boͤſe Gewohnhei-
ten und Gebraͤuche abſchaffen koͤnnen, hingegen die
Moden vergehen wieder von ſich ſelbſt, ohne groſſe
Unruhe
C
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/53>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.