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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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5. Im übrigen finden die in § 14, Abs. 4 bis 9 für die Geschäftsführung der Ausschüsse getroffenen Bestimmungen auch auf die Geschäftsführung der T. Anwendung.

Diese Bestimmungen sind im allgemeinen unverändert geblieben. Die frühere Unzulässigkeit der Vertretung in den Versammlungen ist dadurch aufgehoben, daß die Möglichkeit einer Vertretung in den Ausschüssen durch Beschluß der Vereinsversammlung in Budapest 1910 allgemein eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde hierbei das Abstimmungsverfahren, das bis dahin jeder Verwaltung nur eine Stimme gewährte, nach der Länge der Vereinsbahnstrecken geregelt.

Hervorzuheben ist noch der von der Hamburger T. 1892 ausgesprochene Grundsatz,

1. daß durch die Bezeichnung "Technikerversammlung" das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Vereinsverwaltungen, zu den T. Personen ihrer Wahl - also auch solche, die dem Technikerstand nicht angehören - zu entsenden, in keiner Weise beschränkt werde;

2. daß es jedem Ausschuß freistehe, zu seinen Beratungen auch außerhalb des Vereins stehende Personen zuzuziehen, wenn dies im Interesse der Sache für nützlich gehalten wird.

Literatur: Rückblick auf die Tätigkeit der Technikerversammlungen des VDEV. 1850-1890. Berlin 1890.


Technische Einheit im Eisenbahnwesen (technical standards in railway matters; unite technique adoptee dans les chemins de fer; unita tecnica in materia ferroviaria), das Übereinstimmende in technischer Anlage und Betriebführung verschiedener Eisenbahnen. Sie entwickelt sich im allgemeinen aus denselben Bedingungen wie die Eisenbahneinheit (s. d.) überhaupt, von der die T. nur einen besonderen Zweig bildet; es können daher auch hier entweder gesetzliche oder obrigkeitliche Vorschriften oder freie Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen in Frage kommen. Solche durch freies Übereinkommen entstandene Bestimmungen sind z. B. die vom VDEV. aufgestellten und für die Bahnen des Vereinsgebiets gültigen technischen Vereinbarungen (Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen, Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen u. s. w.).

In ähnlicher Weise kamen auch die durch die amerikanische Master Car Builder Association (s. d.) aufgestellten Vorschriften und Normalien zu stande.

Im engeren, gewöhnlich gebrauchten Sinn wird unter T. die aus den Beschlüssen der internationalen Berner Konferenzen sich ergebende T. verstanden. In dem folgenden sollen nun über letztere T. einige Angaben gemacht werden.

Die erste internationale Konferenz in Bern, zu der der schweizerische Bundesrat die Regierungen von Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich und Italien in der Absicht eingeladen hatte, eine Verständigung über die T. zu erzielen, hat in den Sitzungen vom 16., 17., 18. und 19. Oktober 1882 über die sämtlichen Verhandlungsgegenstände teils einstimmige, teils Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefaßt. Es handelte sich hierbei um die Festsetzung von Normen für Erleichterung des Übergangs von Rollmaterial auf den mitteleuropäischen Eisenbahnen.

Die Abgeordneten der bei der Konferenz vertretenen Regierungen haben als Ergebnis der Beratungen das folgende festgestellt:

Das Rollmaterial der Eisenbahnen, das für den internationalen Durchzugsverkehr bestimmt ist, soll gewissen in einer besonderen Zusammenstellung verzeichneten Bedingungen genügen. Die in dieser Zusammenstellung angegebenen Größt- und Kleinstmaße gelten für bestehendes und neu herzustellendes Material mit einigen Vorbehalten (Art. 1).

Das Rollmaterial eines Staates, das den Bedingungen des vorstehenden Artikels entspricht und außerdem sich in gutem Zustand befindet, ist zum freien Verkehr auf dem Landesgebiet der anderen Staaten zugelassen (Art. 2).

Die Spurweite auf geraden Strecken soll bei neu zu legenden oder umzubauenden Gleisen höchstens 1440 und mindestens 1435 mm betragen (Art. 3).

Die Konferenz erklärt es einstimmig für zweckmäßig, daß eine allgemeine größte Querschnittsumgrenzung für Eisenbahnwagen aufgestellt werde. Es werden jedoch weitere Erhebungen für notwendig gehalten; der Bundesrat möge daher die beteiligten Regierungen um die Übersendung der erforderlichen Nachweisungen ersuchen und nach dem Einlangen derselben die Konferenz für Aufstellung einer endgültigen Umgrenzungslinie für Eisenbahnfahrzeuge einberufen. Vorläufig wurde festgestellt, daß auf allen Bahnen der bei der Konferenz vertretenen Länder ein Ladeprofil unbehindert verkehren kann, das in 1300 mm Höhe über Schienenoberkante eine Breite von 3000 mm hat und mit einem Halbkreis von 1500 mm Halbmesser in einer Gesamthöhe von 4150 mm über Schienenoberkante abschließt. Die Konferenz wünsche, daß die Frage einheitlicher Vorschriften betreffend den Zollverschluß für Eisenbahnwagen geregelt werde; ferner sprach sie den Wunsch aus, daß ein einheitlicher Schlüssel für die im internationalen Verkehr verwendeten Wagen angenommen werde (Art. 4).

5. Im übrigen finden die in § 14, Abs. 4 bis 9 für die Geschäftsführung der Ausschüsse getroffenen Bestimmungen auch auf die Geschäftsführung der T. Anwendung.

Diese Bestimmungen sind im allgemeinen unverändert geblieben. Die frühere Unzulässigkeit der Vertretung in den Versammlungen ist dadurch aufgehoben, daß die Möglichkeit einer Vertretung in den Ausschüssen durch Beschluß der Vereinsversammlung in Budapest 1910 allgemein eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde hierbei das Abstimmungsverfahren, das bis dahin jeder Verwaltung nur eine Stimme gewährte, nach der Länge der Vereinsbahnstrecken geregelt.

Hervorzuheben ist noch der von der Hamburger T. 1892 ausgesprochene Grundsatz,

1. daß durch die Bezeichnung „Technikerversammlung“ das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Vereinsverwaltungen, zu den T. Personen ihrer Wahl – also auch solche, die dem Technikerstand nicht angehören – zu entsenden, in keiner Weise beschränkt werde;

2. daß es jedem Ausschuß freistehe, zu seinen Beratungen auch außerhalb des Vereins stehende Personen zuzuziehen, wenn dies im Interesse der Sache für nützlich gehalten wird.

Literatur: Rückblick auf die Tätigkeit der Technikerversammlungen des VDEV. 1850–1890. Berlin 1890.


Technische Einheit im Eisenbahnwesen (technical standards in railway matters; unité technique adoptée dans les chemins de fer; unità tecnica in materia ferroviaria), das Übereinstimmende in technischer Anlage und Betriebführung verschiedener Eisenbahnen. Sie entwickelt sich im allgemeinen aus denselben Bedingungen wie die Eisenbahneinheit (s. d.) überhaupt, von der die T. nur einen besonderen Zweig bildet; es können daher auch hier entweder gesetzliche oder obrigkeitliche Vorschriften oder freie Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen in Frage kommen. Solche durch freies Übereinkommen entstandene Bestimmungen sind z. B. die vom VDEV. aufgestellten und für die Bahnen des Vereinsgebiets gültigen technischen Vereinbarungen (Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen, Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen u. s. w.).

In ähnlicher Weise kamen auch die durch die amerikanische Master Car Builder Association (s. d.) aufgestellten Vorschriften und Normalien zu stande.

Im engeren, gewöhnlich gebrauchten Sinn wird unter T. die aus den Beschlüssen der internationalen Berner Konferenzen sich ergebende T. verstanden. In dem folgenden sollen nun über letztere T. einige Angaben gemacht werden.

Die erste internationale Konferenz in Bern, zu der der schweizerische Bundesrat die Regierungen von Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich und Italien in der Absicht eingeladen hatte, eine Verständigung über die T. zu erzielen, hat in den Sitzungen vom 16., 17., 18. und 19. Oktober 1882 über die sämtlichen Verhandlungsgegenstände teils einstimmige, teils Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefaßt. Es handelte sich hierbei um die Festsetzung von Normen für Erleichterung des Übergangs von Rollmaterial auf den mitteleuropäischen Eisenbahnen.

Die Abgeordneten der bei der Konferenz vertretenen Regierungen haben als Ergebnis der Beratungen das folgende festgestellt:

Das Rollmaterial der Eisenbahnen, das für den internationalen Durchzugsverkehr bestimmt ist, soll gewissen in einer besonderen Zusammenstellung verzeichneten Bedingungen genügen. Die in dieser Zusammenstellung angegebenen Größt- und Kleinstmaße gelten für bestehendes und neu herzustellendes Material mit einigen Vorbehalten (Art. 1).

Das Rollmaterial eines Staates, das den Bedingungen des vorstehenden Artikels entspricht und außerdem sich in gutem Zustand befindet, ist zum freien Verkehr auf dem Landesgebiet der anderen Staaten zugelassen (Art. 2).

Die Spurweite auf geraden Strecken soll bei neu zu legenden oder umzubauenden Gleisen höchstens 1440 und mindestens 1435 mm betragen (Art. 3).

Die Konferenz erklärt es einstimmig für zweckmäßig, daß eine allgemeine größte Querschnittsumgrenzung für Eisenbahnwagen aufgestellt werde. Es werden jedoch weitere Erhebungen für notwendig gehalten; der Bundesrat möge daher die beteiligten Regierungen um die Übersendung der erforderlichen Nachweisungen ersuchen und nach dem Einlangen derselben die Konferenz für Aufstellung einer endgültigen Umgrenzungslinie für Eisenbahnfahrzeuge einberufen. Vorläufig wurde festgestellt, daß auf allen Bahnen der bei der Konferenz vertretenen Länder ein Ladeprofil unbehindert verkehren kann, das in 1300 mm Höhe über Schienenoberkante eine Breite von 3000 mm hat und mit einem Halbkreis von 1500 mm Halbmesser in einer Gesamthöhe von 4150 mm über Schienenoberkante abschließt. Die Konferenz wünsche, daß die Frage einheitlicher Vorschriften betreffend den Zollverschluß für Eisenbahnwagen geregelt werde; ferner sprach sie den Wunsch aus, daß ein einheitlicher Schlüssel für die im internationalen Verkehr verwendeten Wagen angenommen werde (Art. 4).

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[279/0291] 5. Im übrigen finden die in § 14, Abs. 4 bis 9 für die Geschäftsführung der Ausschüsse getroffenen Bestimmungen auch auf die Geschäftsführung der T. Anwendung. Diese Bestimmungen sind im allgemeinen unverändert geblieben. Die frühere Unzulässigkeit der Vertretung in den Versammlungen ist dadurch aufgehoben, daß die Möglichkeit einer Vertretung in den Ausschüssen durch Beschluß der Vereinsversammlung in Budapest 1910 allgemein eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde hierbei das Abstimmungsverfahren, das bis dahin jeder Verwaltung nur eine Stimme gewährte, nach der Länge der Vereinsbahnstrecken geregelt. Hervorzuheben ist noch der von der Hamburger T. 1892 ausgesprochene Grundsatz, 1. daß durch die Bezeichnung „Technikerversammlung“ das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Vereinsverwaltungen, zu den T. Personen ihrer Wahl – also auch solche, die dem Technikerstand nicht angehören – zu entsenden, in keiner Weise beschränkt werde; 2. daß es jedem Ausschuß freistehe, zu seinen Beratungen auch außerhalb des Vereins stehende Personen zuzuziehen, wenn dies im Interesse der Sache für nützlich gehalten wird. Literatur: Rückblick auf die Tätigkeit der Technikerversammlungen des VDEV. 1850–1890. Berlin 1890. Technische Einheit im Eisenbahnwesen (technical standards in railway matters; unité technique adoptée dans les chemins de fer; unità tecnica in materia ferroviaria), das Übereinstimmende in technischer Anlage und Betriebführung verschiedener Eisenbahnen. Sie entwickelt sich im allgemeinen aus denselben Bedingungen wie die Eisenbahneinheit (s. d.) überhaupt, von der die T. nur einen besonderen Zweig bildet; es können daher auch hier entweder gesetzliche oder obrigkeitliche Vorschriften oder freie Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen in Frage kommen. Solche durch freies Übereinkommen entstandene Bestimmungen sind z. B. die vom VDEV. aufgestellten und für die Bahnen des Vereinsgebiets gültigen technischen Vereinbarungen (Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen, Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen u. s. w.). In ähnlicher Weise kamen auch die durch die amerikanische Master Car Builder Association (s. d.) aufgestellten Vorschriften und Normalien zu stande. Im engeren, gewöhnlich gebrauchten Sinn wird unter T. die aus den Beschlüssen der internationalen Berner Konferenzen sich ergebende T. verstanden. In dem folgenden sollen nun über letztere T. einige Angaben gemacht werden. Die erste internationale Konferenz in Bern, zu der der schweizerische Bundesrat die Regierungen von Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich und Italien in der Absicht eingeladen hatte, eine Verständigung über die T. zu erzielen, hat in den Sitzungen vom 16., 17., 18. und 19. Oktober 1882 über die sämtlichen Verhandlungsgegenstände teils einstimmige, teils Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefaßt. Es handelte sich hierbei um die Festsetzung von Normen für Erleichterung des Übergangs von Rollmaterial auf den mitteleuropäischen Eisenbahnen. Die Abgeordneten der bei der Konferenz vertretenen Regierungen haben als Ergebnis der Beratungen das folgende festgestellt: Das Rollmaterial der Eisenbahnen, das für den internationalen Durchzugsverkehr bestimmt ist, soll gewissen in einer besonderen Zusammenstellung verzeichneten Bedingungen genügen. Die in dieser Zusammenstellung angegebenen Größt- und Kleinstmaße gelten für bestehendes und neu herzustellendes Material mit einigen Vorbehalten (Art. 1). Das Rollmaterial eines Staates, das den Bedingungen des vorstehenden Artikels entspricht und außerdem sich in gutem Zustand befindet, ist zum freien Verkehr auf dem Landesgebiet der anderen Staaten zugelassen (Art. 2). Die Spurweite auf geraden Strecken soll bei neu zu legenden oder umzubauenden Gleisen höchstens 1440 und mindestens 1435 mm betragen (Art. 3). Die Konferenz erklärt es einstimmig für zweckmäßig, daß eine allgemeine größte Querschnittsumgrenzung für Eisenbahnwagen aufgestellt werde. Es werden jedoch weitere Erhebungen für notwendig gehalten; der Bundesrat möge daher die beteiligten Regierungen um die Übersendung der erforderlichen Nachweisungen ersuchen und nach dem Einlangen derselben die Konferenz für Aufstellung einer endgültigen Umgrenzungslinie für Eisenbahnfahrzeuge einberufen. Vorläufig wurde festgestellt, daß auf allen Bahnen der bei der Konferenz vertretenen Länder ein Ladeprofil unbehindert verkehren kann, das in 1300 mm Höhe über Schienenoberkante eine Breite von 3000 mm hat und mit einem Halbkreis von 1500 mm Halbmesser in einer Gesamthöhe von 4150 mm über Schienenoberkante abschließt. Die Konferenz wünsche, daß die Frage einheitlicher Vorschriften betreffend den Zollverschluß für Eisenbahnwagen geregelt werde; ferner sprach sie den Wunsch aus, daß ein einheitlicher Schlüssel für die im internationalen Verkehr verwendeten Wagen angenommen werde (Art. 4).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/291>, abgerufen am 25.07.2024.