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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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werden, bestimmten Güterzüge. Solange der Eilgutverkehr auf einer Bahnstrecke mit den Personenzügen unter Inanspruchnahme des freien Raumes im Gepäckwagen oder unter Einstellung besonderer Eilgut- und Eilgutkurswagen bewältigt werden kann, nimmt man aus wirtschaftlichen Rücksichten von der Führung besonderer E. Abstand. Bei wachsendem Verkehr läßt sich dieser Zustand aber vielfach nicht aufrecht erhalten. Ein Ausschluß der Personenzüge vom Eilgutverkehr kann in der Regel nur für die durch die E. in günstiger Weise bedienten Verkehrsbeziehungen erreicht werden. Die Versorgung der großen Städte und Industriebezirke mit Lebensmitteln, die auf weite Entfernungen herbeigeschafft werden, hat eine derartige Steigerung des Eilgut- und Viehverkehrs zur Folge gehabt, daß auf einzelnen großen Durchgangslinien täglich 4 und mehr E. in jeder Richtung regelmäßig verkehren. - Um die bei der Eilgutbeförderung mit Personenzügen üblichen Fristen möglichst einzuhalten, wird die Fahrgeschwindigkeit der E. vielfach über das bei Güterzügen übliche Maß von 45 km i. d. St. bis auf 60 km i d. St. gesteigert. Die E. sind deshalb zweckmäßig mit durchgehender Bremse auszurüsten, u. zw. unabhängig von der Frage der allgemeinen Einführung dieser Bremse bei Güterzügen.

Breusing.


Eilgut (despatch-good; marchandise de grande vitesse; merce a grande velocita), dasjenige Gut, das mit den hierfür besonders festgesetzten Frachtbriefen (Eilfrachtbriefen) als Eilfracht zur Beförderung aufgegeben wird. Es unterscheidet sich vom Frachtgut hauptsächlich durch die kürzere Lieferfrist (s. d.) sowie die hierdurch bedingte raschere Abfertigung und Beförderung.

E. wird in der Regel mit Personenzügen oder mit Eilgüterzügen befördert. Unter den in den Tarifen bestimmten Voraussetzungen kann auch die Beförderung mit Schnellzügen eintreten (beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut). - Gewisse Güter, so einige nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (einzelne Schieß- und Sprengmittel, leicht explosive Munition, fäulnisfähige Stoffe u. dgl.), dann solche, die sich vermöge ihrer Beschaffenheit zum raschen Verladen nicht eignen, sind durch Reglements oder durch Tarifbestimmungen von der Beförderung als E. ausgeschlossen oder nur in bestimmten Höchstmengen zugelassen. Anderseits dürfen besonders wertvolle Gegenstände (Gold- und Silberbarren, Platina, Geld und Münzen aus edlen Metallen, echte Perlen, Edelsteine u. s. w.) gewöhnlich nur als E. abgefertigt werden.

Die Tarifsätze für E. sind mit Rücksicht auf die raschere Beförderung, die Mehrkosten verursacht, und auf die bei E. im allgemeinen schlechtere Ausnutzung der Wagen höher als für Frachtgut. Doch bestehen auch vielfach ermäßigte Tarifsätze und Spezialtarife, namentlich für leicht verderbliche Lebensmittel, die auf die Beförderung als E. angewiesen sind.

Die Aufnahme und Abgabe von E. erfolgt in Stationen mit lebhaftem Eilgutverkehr in der Regel in besonderen Eilgutanlagen (nächst den Personenbahnhöfen). E. wird auch an Sonn- und Feiertagen (vormittags) aufgenommen und abgeliefert.

Die Verladung geschieht auf Strecken mit starkem Eilgutverkehr vielfach in besonderen Eilgutwagen, die bestimmten Zügen regelmäßig beigegeben werden. Die Begleitpapiere (Frachtkarten) werden gewöhnlich getrennt für die einzelnen Bestimmungsstationen ausgefertigt und unterscheiden sich in der Farbe des Papiers oder sonst von den Mustern für Frachtgut. Um E. von letzterem unterscheiden zu können, wird es mit besonderen Beklebezetteln versehen.

E., das nicht von der Bahn dem Empfänger zugeführt wird, ist in kürzester Frist nach der Ankunft zu avisieren.

Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bestimmt im Art. 6, Abs. 1, lit. g, daß der Frachtbrief die Angabe enthalten muß, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern sei. Da aber nach § 2, Ausf.-Best. zum I. Ü., bzw. Anlage 2, ein besonderes Formular für Eilfrachtbriefe vorgesehen ist, das bereits den Vordruck "Eilfracht" enthält und außerdem durch rote Streifen am oberen und unteren Rande gekennzeichnet ist, so ist eine handschriftliche Angabe nicht mehr erforderlich. Für das Verfahren bei der Auflieferung und bei der Ablieferung sind gemäß Art. 5 und 19 I. Ü. die für die Versand- bzw. Bestimmungsbahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (also die inneren verkehrsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes) maßgebend. Leichen müssen nach § 1, Ausf.-Best. zum I. Ü. immer als E. aufgegeben werden. Gewisse, nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (Anlage 1 zum I. Ü.) sind von der Beförderung als E. ausgeschlossen.

Die Bestimmungen über E. sind in Deutschland, Österreich und Ungarn, den Niederlanden und der Schweiz im wesentlichen übereinstimmend.

(Vgl. § 55, 63, 67, 75, 79, 80 der deutschen VO. und des BR. für Österreich und Ungarn,

werden, bestimmten Güterzüge. Solange der Eilgutverkehr auf einer Bahnstrecke mit den Personenzügen unter Inanspruchnahme des freien Raumes im Gepäckwagen oder unter Einstellung besonderer Eilgut- und Eilgutkurswagen bewältigt werden kann, nimmt man aus wirtschaftlichen Rücksichten von der Führung besonderer E. Abstand. Bei wachsendem Verkehr läßt sich dieser Zustand aber vielfach nicht aufrecht erhalten. Ein Ausschluß der Personenzüge vom Eilgutverkehr kann in der Regel nur für die durch die E. in günstiger Weise bedienten Verkehrsbeziehungen erreicht werden. Die Versorgung der großen Städte und Industriebezirke mit Lebensmitteln, die auf weite Entfernungen herbeigeschafft werden, hat eine derartige Steigerung des Eilgut- und Viehverkehrs zur Folge gehabt, daß auf einzelnen großen Durchgangslinien täglich 4 und mehr E. in jeder Richtung regelmäßig verkehren. – Um die bei der Eilgutbeförderung mit Personenzügen üblichen Fristen möglichst einzuhalten, wird die Fahrgeschwindigkeit der E. vielfach über das bei Güterzügen übliche Maß von 45 km i. d. St. bis auf 60 km i d. St. gesteigert. Die E. sind deshalb zweckmäßig mit durchgehender Bremse auszurüsten, u. zw. unabhängig von der Frage der allgemeinen Einführung dieser Bremse bei Güterzügen.

Breusing.


Eilgut (despatch-good; marchandise de grande vitesse; merce a grande velocita), dasjenige Gut, das mit den hierfür besonders festgesetzten Frachtbriefen (Eilfrachtbriefen) als Eilfracht zur Beförderung aufgegeben wird. Es unterscheidet sich vom Frachtgut hauptsächlich durch die kürzere Lieferfrist (s. d.) sowie die hierdurch bedingte raschere Abfertigung und Beförderung.

E. wird in der Regel mit Personenzügen oder mit Eilgüterzügen befördert. Unter den in den Tarifen bestimmten Voraussetzungen kann auch die Beförderung mit Schnellzügen eintreten (beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut). – Gewisse Güter, so einige nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (einzelne Schieß- und Sprengmittel, leicht explosive Munition, fäulnisfähige Stoffe u. dgl.), dann solche, die sich vermöge ihrer Beschaffenheit zum raschen Verladen nicht eignen, sind durch Reglements oder durch Tarifbestimmungen von der Beförderung als E. ausgeschlossen oder nur in bestimmten Höchstmengen zugelassen. Anderseits dürfen besonders wertvolle Gegenstände (Gold- und Silberbarren, Platina, Geld und Münzen aus edlen Metallen, echte Perlen, Edelsteine u. s. w.) gewöhnlich nur als E. abgefertigt werden.

Die Tarifsätze für E. sind mit Rücksicht auf die raschere Beförderung, die Mehrkosten verursacht, und auf die bei E. im allgemeinen schlechtere Ausnutzung der Wagen höher als für Frachtgut. Doch bestehen auch vielfach ermäßigte Tarifsätze und Spezialtarife, namentlich für leicht verderbliche Lebensmittel, die auf die Beförderung als E. angewiesen sind.

Die Aufnahme und Abgabe von E. erfolgt in Stationen mit lebhaftem Eilgutverkehr in der Regel in besonderen Eilgutanlagen (nächst den Personenbahnhöfen). E. wird auch an Sonn- und Feiertagen (vormittags) aufgenommen und abgeliefert.

Die Verladung geschieht auf Strecken mit starkem Eilgutverkehr vielfach in besonderen Eilgutwagen, die bestimmten Zügen regelmäßig beigegeben werden. Die Begleitpapiere (Frachtkarten) werden gewöhnlich getrennt für die einzelnen Bestimmungsstationen ausgefertigt und unterscheiden sich in der Farbe des Papiers oder sonst von den Mustern für Frachtgut. Um E. von letzterem unterscheiden zu können, wird es mit besonderen Beklebezetteln versehen.

E., das nicht von der Bahn dem Empfänger zugeführt wird, ist in kürzester Frist nach der Ankunft zu avisieren.

Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bestimmt im Art. 6, Abs. 1, lit. g, daß der Frachtbrief die Angabe enthalten muß, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern sei. Da aber nach § 2, Ausf.-Best. zum I. Ü., bzw. Anlage 2, ein besonderes Formular für Eilfrachtbriefe vorgesehen ist, das bereits den Vordruck „Eilfracht“ enthält und außerdem durch rote Streifen am oberen und unteren Rande gekennzeichnet ist, so ist eine handschriftliche Angabe nicht mehr erforderlich. Für das Verfahren bei der Auflieferung und bei der Ablieferung sind gemäß Art. 5 und 19 I. Ü. die für die Versand- bzw. Bestimmungsbahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (also die inneren verkehrsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes) maßgebend. Leichen müssen nach § 1, Ausf.-Best. zum I. Ü. immer als E. aufgegeben werden. Gewisse, nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (Anlage 1 zum I. Ü.) sind von der Beförderung als E. ausgeschlossen.

Die Bestimmungen über E. sind in Deutschland, Österreich und Ungarn, den Niederlanden und der Schweiz im wesentlichen übereinstimmend.

(Vgl. § 55, 63, 67, 75, 79, 80 der deutschen VO. und des BR. für Österreich und Ungarn,

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[495/0513] werden, bestimmten Güterzüge. Solange der Eilgutverkehr auf einer Bahnstrecke mit den Personenzügen unter Inanspruchnahme des freien Raumes im Gepäckwagen oder unter Einstellung besonderer Eilgut- und Eilgutkurswagen bewältigt werden kann, nimmt man aus wirtschaftlichen Rücksichten von der Führung besonderer E. Abstand. Bei wachsendem Verkehr läßt sich dieser Zustand aber vielfach nicht aufrecht erhalten. Ein Ausschluß der Personenzüge vom Eilgutverkehr kann in der Regel nur für die durch die E. in günstiger Weise bedienten Verkehrsbeziehungen erreicht werden. Die Versorgung der großen Städte und Industriebezirke mit Lebensmitteln, die auf weite Entfernungen herbeigeschafft werden, hat eine derartige Steigerung des Eilgut- und Viehverkehrs zur Folge gehabt, daß auf einzelnen großen Durchgangslinien täglich 4 und mehr E. in jeder Richtung regelmäßig verkehren. – Um die bei der Eilgutbeförderung mit Personenzügen üblichen Fristen möglichst einzuhalten, wird die Fahrgeschwindigkeit der E. vielfach über das bei Güterzügen übliche Maß von 45 km i. d. St. bis auf 60 km i d. St. gesteigert. Die E. sind deshalb zweckmäßig mit durchgehender Bremse auszurüsten, u. zw. unabhängig von der Frage der allgemeinen Einführung dieser Bremse bei Güterzügen. Breusing. Eilgut (despatch-good; marchandise de grande vitesse; merce a grande velocita), dasjenige Gut, das mit den hierfür besonders festgesetzten Frachtbriefen (Eilfrachtbriefen) als Eilfracht zur Beförderung aufgegeben wird. Es unterscheidet sich vom Frachtgut hauptsächlich durch die kürzere Lieferfrist (s. d.) sowie die hierdurch bedingte raschere Abfertigung und Beförderung. E. wird in der Regel mit Personenzügen oder mit Eilgüterzügen befördert. Unter den in den Tarifen bestimmten Voraussetzungen kann auch die Beförderung mit Schnellzügen eintreten (beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut). – Gewisse Güter, so einige nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (einzelne Schieß- und Sprengmittel, leicht explosive Munition, fäulnisfähige Stoffe u. dgl.), dann solche, die sich vermöge ihrer Beschaffenheit zum raschen Verladen nicht eignen, sind durch Reglements oder durch Tarifbestimmungen von der Beförderung als E. ausgeschlossen oder nur in bestimmten Höchstmengen zugelassen. Anderseits dürfen besonders wertvolle Gegenstände (Gold- und Silberbarren, Platina, Geld und Münzen aus edlen Metallen, echte Perlen, Edelsteine u. s. w.) gewöhnlich nur als E. abgefertigt werden. Die Tarifsätze für E. sind mit Rücksicht auf die raschere Beförderung, die Mehrkosten verursacht, und auf die bei E. im allgemeinen schlechtere Ausnutzung der Wagen höher als für Frachtgut. Doch bestehen auch vielfach ermäßigte Tarifsätze und Spezialtarife, namentlich für leicht verderbliche Lebensmittel, die auf die Beförderung als E. angewiesen sind. Die Aufnahme und Abgabe von E. erfolgt in Stationen mit lebhaftem Eilgutverkehr in der Regel in besonderen Eilgutanlagen (nächst den Personenbahnhöfen). E. wird auch an Sonn- und Feiertagen (vormittags) aufgenommen und abgeliefert. Die Verladung geschieht auf Strecken mit starkem Eilgutverkehr vielfach in besonderen Eilgutwagen, die bestimmten Zügen regelmäßig beigegeben werden. Die Begleitpapiere (Frachtkarten) werden gewöhnlich getrennt für die einzelnen Bestimmungsstationen ausgefertigt und unterscheiden sich in der Farbe des Papiers oder sonst von den Mustern für Frachtgut. Um E. von letzterem unterscheiden zu können, wird es mit besonderen Beklebezetteln versehen. E., das nicht von der Bahn dem Empfänger zugeführt wird, ist in kürzester Frist nach der Ankunft zu avisieren. Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bestimmt im Art. 6, Abs. 1, lit. g, daß der Frachtbrief die Angabe enthalten muß, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern sei. Da aber nach § 2, Ausf.-Best. zum I. Ü., bzw. Anlage 2, ein besonderes Formular für Eilfrachtbriefe vorgesehen ist, das bereits den Vordruck „Eilfracht“ enthält und außerdem durch rote Streifen am oberen und unteren Rande gekennzeichnet ist, so ist eine handschriftliche Angabe nicht mehr erforderlich. Für das Verfahren bei der Auflieferung und bei der Ablieferung sind gemäß Art. 5 und 19 I. Ü. die für die Versand- bzw. Bestimmungsbahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (also die inneren verkehrsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes) maßgebend. Leichen müssen nach § 1, Ausf.-Best. zum I. Ü. immer als E. aufgegeben werden. Gewisse, nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (Anlage 1 zum I. Ü.) sind von der Beförderung als E. ausgeschlossen. Die Bestimmungen über E. sind in Deutschland, Österreich und Ungarn, den Niederlanden und der Schweiz im wesentlichen übereinstimmend. (Vgl. § 55, 63, 67, 75, 79, 80 der deutschen VO. und des BR. für Österreich und Ungarn,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/513>, abgerufen am 22.12.2024.