Es ist aber vorhergedachtes Eintreten zu ei- ner längern Bewahrung des Hopfens noch nicht hinlänglich, wenn man den Sack nicht in eine wohl- verwahrte Kammer leget, denn ob er gleich in Sä- cken fest auf einander getreten ist, so würde er doch in freyer Luft auf den Böden seine Kräfte verlie- ren und ausdunsten.
Hingegen wird der Hopfen wenn er eingetre- ten, und auch in eine solche wohl verwahrte Kam- mer geschaffet worden, gewiß länger, als wenn er blos lieget, erhalten werden.
Ferner dienet auch treflich zur Erhaltung des Hopfens, wenn man denselben, nachdem er recht trocken geworden ist, in wohl zusammen gefugte Fässer feste eintreten und zuschlagen läst.
Es dienet aber dergleichen Hopfen nur vor die Bier-Brauer und Klöster, und vor alle diejenigen, welche keinen Handel damit treiben. Zum Ver- kauf und einen Handel damit zu treiben würde er nicht annehmlich seyn, weil durch das Eintreten die Köpfe kleine und ungestalt werden, oder, es müste solcher, im Fall der Noth, nach den Pfunden ver- kauft werden.
§. 28.
Hopfen- Handel ist prositabel, kan aber auch schäd- lich werden.
Der Florinus in seinen klugen und rechts- verständigen Haus-Vater hat pag. 777. fol- gendes von dem Hopfen-Handel nicht unrecht an- gemerket:
"Den Hopfen-Handel belangend, ist ebenfals "gewiß, daß, wenn ein Haus-Vater recht damit "umzugehen weiß, derselbige durch GOttes Gna-
de
Erſtes Cap.
Es iſt aber vorhergedachtes Eintreten zu ei- ner laͤngern Bewahrung des Hopfens noch nicht hinlaͤnglich, wenn man den Sack nicht in eine wohl- verwahrte Kammer leget, denn ob er gleich in Saͤ- cken feſt auf einander getreten iſt, ſo wuͤrde er doch in freyer Luft auf den Boͤden ſeine Kraͤfte verlie- ren und ausdunſten.
Hingegen wird der Hopfen wenn er eingetre- ten, und auch in eine ſolche wohl verwahrte Kam- mer geſchaffet worden, gewiß laͤnger, als wenn er blos lieget, erhalten werden.
Ferner dienet auch treflich zur Erhaltung des Hopfens, wenn man denſelben, nachdem er recht trocken geworden iſt, in wohl zuſammen gefugte Faͤſſer feſte eintreten und zuſchlagen laͤſt.
Es dienet aber dergleichen Hopfen nur vor die Bier-Brauer und Kloͤſter, und vor alle diejenigen, welche keinen Handel damit treiben. Zum Ver- kauf und einen Handel damit zu treiben wuͤrde er nicht annehmlich ſeyn, weil durch das Eintreten die Koͤpfe kleine und ungeſtalt werden, oder, es muͤſte ſolcher, im Fall der Noth, nach den Pfunden ver- kauft werden.
§. 28.
Hopfen- Handel iſt proſitabel, kan aber auch ſchaͤd- lich werden.
Der Florinus in ſeinen klugen und rechts- verſtaͤndigen Haus-Vater hat pag. 777. fol- gendes von dem Hopfen-Handel nicht unrecht an- gemerket:
„Den Hopfen-Handel belangend, iſt ebenfals „gewiß, daß, wenn ein Haus-Vater recht damit „umzugehen weiß, derſelbige durch GOttes Gna-
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Erſtes Cap.
Es iſt aber vorhergedachtes Eintreten zu ei-
ner laͤngern Bewahrung des Hopfens noch nicht
hinlaͤnglich, wenn man den Sack nicht in eine wohl-
verwahrte Kammer leget, denn ob er gleich in Saͤ-
cken feſt auf einander getreten iſt, ſo wuͤrde er doch
in freyer Luft auf den Boͤden ſeine Kraͤfte verlie-
ren und ausdunſten.
Hingegen wird der Hopfen wenn er eingetre-
ten, und auch in eine ſolche wohl verwahrte Kam-
mer geſchaffet worden, gewiß laͤnger, als wenn er
blos lieget, erhalten werden.
Ferner dienet auch treflich zur Erhaltung des
Hopfens, wenn man denſelben, nachdem er recht
trocken geworden iſt, in wohl zuſammen gefugte
Faͤſſer feſte eintreten und zuſchlagen laͤſt.
Es dienet aber dergleichen Hopfen nur vor die
Bier-Brauer und Kloͤſter, und vor alle diejenigen,
welche keinen Handel damit treiben. Zum Ver-
kauf und einen Handel damit zu treiben wuͤrde er
nicht annehmlich ſeyn, weil durch das Eintreten die
Koͤpfe kleine und ungeſtalt werden, oder, es muͤſte
ſolcher, im Fall der Noth, nach den Pfunden ver-
kauft werden.
§. 28.
Der Florinus in ſeinen klugen und rechts-
verſtaͤndigen Haus-Vater hat pag. 777. fol-
gendes von dem Hopfen-Handel nicht unrecht an-
gemerket:
„Den Hopfen-Handel belangend, iſt ebenfals
„gewiß, daß, wenn ein Haus-Vater recht damit
„umzugehen weiß, derſelbige durch GOttes Gna-
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Reichardt, Christian: Land- und Garten-Schatzes. Bd. 6. 2. Aufl. Erfurt, 1765, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/reichart_landschatz06_1755/52>, abgerufen am 21.02.2025.
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