VI. Abgang des Hauses Baiern und darüber ent- standener Krieg bis zum Teschner Frieden 1777-1779.
I. Nach Abgang des Hauses Baiern behauptete Chur- pfalz die Erbfolge in dessen Staaten. -- II. III. Allein Oesterreich machte jetzt Anspruch auf Niederbaiern, -- IV. und auf Lehnstücke, die dem Reiche und der Krone Böh- men eröffnet seyen. -- V. Der Churfürst von der Pfalz bequemte sich diese Ansprüche anzuerkennen. -- VI. Aber der Herzog von Zweybrücken widersprach, und wurde, nebst anderen Ansprüchen des Cyurhauses Sachsen und des Her- zogs von Mecklenburg, vom Könige in Preussen unter- stützt. -- VII-IX. Als es darüber zum Kriege kam, gab eine Erklärung des Russischen Hofes den größten Nach- druck; -- X. so daß es unter Russischer und Französischer Vermittelung zu Teschen bald zum Frieden kam; -- ver- möge dessen bekam Oesterreich nur den Strich Landes zwi- schen der Donau, dem Inn und der Salze. -- XI. Chur- sachsen bekam für die Mobiliarverlaßenschaft sechs Millio- nen Gulden. -- XII. Dem Hause Mecklenburg wurde zu einer unbeschränkten Befreyung von allen Appellationen Hoff- nung gemacht. -- XIII. Ein gelegentlich erhobener Austand wegen künftiger Wiedervereinigung der Brandenburgischen Fürstenthümer in Franken mit der Chur Brandenburg wur- de gänzlich gehoben. -- XIV. Ueber alles das enthielt der Teschner Friede nicht nur die Garantie von Frankreich und Rußland; -- sondern es erfolgte auch die ausbedungene Einwilligung des Teutschen Reichs; -- nur mit Vorbe- halt eines jeden Dritten erweislicher Rechte -- XV. wie namentlich theils schon zu Teschen, theils zu Regensburg verschiedene Reichsstände sich mit ihren Ansprüchen gemel- det hatten, -- wovon z. B. die von Salzburg und we- gen Donawerth noch durch besondere Vergleiche gehoben sind. -- XVI. Wegen der erledigten Reichslehne erfolgte auch die erforderliche Einwilligung der beiden höheren Reichs- collegien; -- und über alles das die kaiserliche Genehmi- gung. -- XVII. Der ganze Friede war nicht nur Franzö- sisch abgefasset, sondern auch in dieser Sprache ohne beyge- fügte Uebersetzung dem Reichstage vorgelegt worden.
Von
M 5
6) Bairiſcher Krieg ꝛc. 1778. 1779.
VI. Abgang des Hauſes Baiern und daruͤber ent- ſtandener Krieg bis zum Teſchner Frieden 1777-1779.
I. Nach Abgang des Hauſes Baiern behauptete Chur- pfalz die Erbfolge in deſſen Staaten. — II. III. Allein Oeſterreich machte jetzt Anſpruch auf Niederbaiern, — IV. und auf Lehnſtuͤcke, die dem Reiche und der Krone Boͤh- men eroͤffnet ſeyen. — V. Der Churfuͤrſt von der Pfalz bequemte ſich dieſe Anſpruͤche anzuerkennen. — VI. Aber der Herzog von Zweybruͤcken widerſprach, und wurde, nebſt anderen Anſpruͤchen des Cyurhauſes Sachſen und des Her- zogs von Mecklenburg, vom Koͤnige in Preuſſen unter- ſtuͤtzt. — VII-IX. Als es daruͤber zum Kriege kam, gab eine Erklaͤrung des Ruſſiſchen Hofes den groͤßten Nach- druck; — X. ſo daß es unter Ruſſiſcher und Franzoͤſiſcher Vermittelung zu Teſchen bald zum Frieden kam; — ver- moͤge deſſen bekam Oeſterreich nur den Strich Landes zwi- ſchen der Donau, dem Inn und der Salze. — XI. Chur- ſachſen bekam fuͤr die Mobiliarverlaßenſchaft ſechs Millio- nen Gulden. — XII. Dem Hauſe Mecklenburg wurde zu einer unbeſchraͤnkten Befreyung von allen Appellationen Hoff- nung gemacht. — XIII. Ein gelegentlich erhobener Auſtand wegen kuͤnftiger Wiedervereinigung der Brandenburgiſchen Fuͤrſtenthuͤmer in Franken mit der Chur Brandenburg wur- de gaͤnzlich gehoben. — XIV. Ueber alles das enthielt der Teſchner Friede nicht nur die Garantie von Frankreich und Rußland; — ſondern es erfolgte auch die ausbedungene Einwilligung des Teutſchen Reichs; — nur mit Vorbe- halt eines jeden Dritten erweislicher Rechte — XV. wie namentlich theils ſchon zu Teſchen, theils zu Regensburg verſchiedene Reichsſtaͤnde ſich mit ihren Anſpruͤchen gemel- det hatten, — wovon z. B. die von Salzburg und we- gen Donawerth noch durch beſondere Vergleiche gehoben ſind. — XVI. Wegen der erledigten Reichslehne erfolgte auch die erforderliche Einwilligung der beiden hoͤheren Reichs- collegien; — und uͤber alles das die kaiſerliche Genehmi- gung. — XVII. Der ganze Friede war nicht nur Franzoͤ- ſiſch abgefaſſet, ſondern auch in dieſer Sprache ohne beyge- fuͤgte Ueberſetzung dem Reichstage vorgelegt worden.
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6) Bairiſcher Krieg ꝛc. 1778. 1779.
VI.
Abgang des Hauſes Baiern und daruͤber ent-
ſtandener Krieg bis zum Teſchner Frieden
1777-1779.
I. Nach Abgang des Hauſes Baiern behauptete Chur-
pfalz die Erbfolge in deſſen Staaten. — II. III. Allein
Oeſterreich machte jetzt Anſpruch auf Niederbaiern, — IV.
und auf Lehnſtuͤcke, die dem Reiche und der Krone Boͤh-
men eroͤffnet ſeyen. — V. Der Churfuͤrſt von der Pfalz
bequemte ſich dieſe Anſpruͤche anzuerkennen. — VI. Aber
der Herzog von Zweybruͤcken widerſprach, und wurde, nebſt
anderen Anſpruͤchen des Cyurhauſes Sachſen und des Her-
zogs von Mecklenburg, vom Koͤnige in Preuſſen unter-
ſtuͤtzt. — VII-IX. Als es daruͤber zum Kriege kam, gab
eine Erklaͤrung des Ruſſiſchen Hofes den groͤßten Nach-
druck; — X. ſo daß es unter Ruſſiſcher und Franzoͤſiſcher
Vermittelung zu Teſchen bald zum Frieden kam; — ver-
moͤge deſſen bekam Oeſterreich nur den Strich Landes zwi-
ſchen der Donau, dem Inn und der Salze. — XI. Chur-
ſachſen bekam fuͤr die Mobiliarverlaßenſchaft ſechs Millio-
nen Gulden. — XII. Dem Hauſe Mecklenburg wurde zu
einer unbeſchraͤnkten Befreyung von allen Appellationen Hoff-
nung gemacht. — XIII. Ein gelegentlich erhobener Auſtand
wegen kuͤnftiger Wiedervereinigung der Brandenburgiſchen
Fuͤrſtenthuͤmer in Franken mit der Chur Brandenburg wur-
de gaͤnzlich gehoben. — XIV. Ueber alles das enthielt der
Teſchner Friede nicht nur die Garantie von Frankreich und
Rußland; — ſondern es erfolgte auch die ausbedungene
Einwilligung des Teutſchen Reichs; — nur mit Vorbe-
halt eines jeden Dritten erweislicher Rechte — XV. wie
namentlich theils ſchon zu Teſchen, theils zu Regensburg
verſchiedene Reichsſtaͤnde ſich mit ihren Anſpruͤchen gemel-
det hatten, — wovon z. B. die von Salzburg und we-
gen Donawerth noch durch beſondere Vergleiche gehoben
ſind. — XVI. Wegen der erledigten Reichslehne erfolgte
auch die erforderliche Einwilligung der beiden hoͤheren Reichs-
collegien; — und uͤber alles das die kaiſerliche Genehmi-
gung. — XVII. Der ganze Friede war nicht nur Franzoͤ-
ſiſch abgefaſſet, ſondern auch in dieſer Sprache ohne beyge-
fuͤgte Ueberſetzung dem Reichstage vorgelegt worden.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/219>, abgerufen am 03.07.2024.
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