V. Verhandlungen über das Vorhaben den König in Preussen in die Acht zu erklären, und über einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich geschlossener Friede zu Hubertsburg. 1758- 1763.
I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs- collegien auf die Achtserklärung des Königs in Preussen an- zutragen; beschloß das evangelische Corpus zur Aufrechthal- tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. -- II. Die- sen Schluß unternahm der Kaiser vergeblich für nichtig zu erklären. -- III. Zum Friedenscongresse, der zu Augsburg gehalten werden sollte, wollte das Reich sich aufdringen, -- IV. und auf Bestätigung der vorigen Friedensschlüsse, ohne den Ryßwickischen davon auszunehmen, dringen. -- Dar- über kam es wieder zur Trennung beider Religionstheile; -- und aus dem Congresse wurde nichts. -- V. Dem Kriege wurde inzwischen durch anderweitige Friedensschlüsse, inson- derheit zu Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht.
Gegen das Ende des Jahres 1758. war es imI. Werke, daß die Frage: ob der König in Preussen als Churfürst von Brandenburg we- gen Landfriedensbruchs nicht in die Acht zu erklä- ren sey? unmittelbar bey der gesammten Reichs- versammlung in den drey Reichscollegien zur Be- rathschlagung gestellt werden sollte; an statt, daß nach der im Jahre 1711. vergleichenen Stelle der Wahlcapitulation erforderlich gewesen wäre, darü- ber erst eine aus den drey Reichscollegien nieder- zusetzende Reichsdeputation von gleichem Reli- gionsverhältnisse urtheilen zu laßen. Um diese Verordnung aufrecht zu erhalten faßte das evange-
lische
5) Reichsverhandlungen 1758-1763.
V. Verhandlungen uͤber das Vorhaben den Koͤnig in Preuſſen in die Acht zu erklaͤren, und uͤber einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich geſchloſſener Friede zu Hubertsburg. 1758- 1763.
I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs- collegien auf die Achtserklaͤrung des Koͤnigs in Preuſſen an- zutragen; beſchloß das evangeliſche Corpus zur Aufrechthal- tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. — II. Die- ſen Schluß unternahm der Kaiſer vergeblich fuͤr nichtig zu erklaͤren. — III. Zum Friedenscongreſſe, der zu Augsburg gehalten werden ſollte, wollte das Reich ſich aufdringen, — IV. und auf Beſtaͤtigung der vorigen Friedensſchluͤſſe, ohne den Ryßwickiſchen davon auszunehmen, dringen. — Dar- uͤber kam es wieder zur Trennung beider Religionstheile; — und aus dem Congreſſe wurde nichts. — V. Dem Kriege wurde inzwiſchen durch anderweitige Friedensſchluͤſſe, inſon- derheit zu Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht.
Gegen das Ende des Jahres 1758. war es imI. Werke, daß die Frage: ob der Koͤnig in Preuſſen als Churfuͤrſt von Brandenburg we- gen Landfriedensbruchs nicht in die Acht zu erklaͤ- ren ſey? unmittelbar bey der geſammten Reichs- verſammlung in den drey Reichscollegien zur Be- rathſchlagung geſtellt werden ſollte; an ſtatt, daß nach der im Jahre 1711. vergleichenen Stelle der Wahlcapitulation erforderlich geweſen waͤre, daruͤ- ber erſt eine aus den drey Reichscollegien nieder- zuſetzende Reichsdeputation von gleichem Reli- gionsverhaͤltniſſe urtheilen zu laßen. Um dieſe Verordnung aufrecht zu erhalten faßte das evange-
liſche
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5) Reichsverhandlungen 1758-1763.
V.
Verhandlungen uͤber das Vorhaben den Koͤnig
in Preuſſen in die Acht zu erklaͤren, und uͤber
einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich
geſchloſſener Friede zu Hubertsburg. 1758-
1763.
I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs-
collegien auf die Achtserklaͤrung des Koͤnigs in Preuſſen an-
zutragen; beſchloß das evangeliſche Corpus zur Aufrechthal-
tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. — II. Die-
ſen Schluß unternahm der Kaiſer vergeblich fuͤr nichtig zu
erklaͤren. — III. Zum Friedenscongreſſe, der zu Augsburg
gehalten werden ſollte, wollte das Reich ſich aufdringen, —
IV. und auf Beſtaͤtigung der vorigen Friedensſchluͤſſe, ohne
den Ryßwickiſchen davon auszunehmen, dringen. — Dar-
uͤber kam es wieder zur Trennung beider Religionstheile; —
und aus dem Congreſſe wurde nichts. — V. Dem Kriege
wurde inzwiſchen durch anderweitige Friedensſchluͤſſe, inſon-
derheit zu Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht.
Gegen das Ende des Jahres 1758. war es im
Werke, daß die Frage: ob der Koͤnig in
Preuſſen als Churfuͤrſt von Brandenburg we-
gen Landfriedensbruchs nicht in die Acht zu erklaͤ-
ren ſey? unmittelbar bey der geſammten Reichs-
verſammlung in den drey Reichscollegien zur Be-
rathſchlagung geſtellt werden ſollte; an ſtatt, daß
nach der im Jahre 1711. vergleichenen Stelle der
Wahlcapitulation erforderlich geweſen waͤre, daruͤ-
ber erſt eine aus den drey Reichscollegien nieder-
zuſetzende Reichsdeputation von gleichem Reli-
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Verordnung aufrecht zu erhalten faßte das evange-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/143>, abgerufen am 03.07.2024.
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