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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen.

Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge.

Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge.

Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering.

XXXIIII. Vom Fischkauff.

Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen.

Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge.

Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge.

Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering.

XXXIIII. Vom Fischkauff.
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[0064] Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen. Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge. Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge. Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering. XXXIIII. Vom Fischkauff.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/64>, abgerufen am 21.11.2024.