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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck /

8.

Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen.

9.

Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.

10.

Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen.

11.

Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten.

12.

An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.

13.

Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen.

14.

gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck /

8.

Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen.

9.

Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.

10.

Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen.

11.

Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten.

12.

An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.

13.

Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen.

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[0051] gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck / 8. Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen. 9. Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen. 10. Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen. 11. Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten. 12. An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe. 13. Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen. 14.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/51>, abgerufen am 23.11.2024.