Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.22. Capitel. §. 21. Die Art und Weise, solches zu bewerckstel- §. 22. Werden nun dise Anerbietungen nicht ange- §. 23. Ist aber der andere Theil auch zum Friden §. 24. Und dise werden entweder ins geheim oder Geheime Fridenshandlungen. §. 25. Sollen die Fridenshandlungen in Geheim §. 26.
22. Capitel. §. 21. Die Art und Weiſe, ſolches zu bewerckſtel- §. 22. Werden nun diſe Anerbietungen nicht ange- §. 23. Iſt aber der andere Theil auch zum Friden §. 24. Und diſe werden entweder ins geheim oder Geheime Fridenshandlungen. §. 25. Sollen die Fridenshandlungen in Geheim §. 26.
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22. Capitel.
§. 21.
Die Art und Weiſe, ſolches zu bewerckſtel-
ligen, iſt ſo dann abermalen gar ſehr verſchiden;
und man ſchreibt entweder ſelbſt, oder durch
dritte Perſonen, oder laͤſſet ſeine Geſandten an
neutralen Hoͤfen eine Erklaͤrung thun, oder ſchickt
Jemanden an den Gegentheil.
§. 22.
Werden nun diſe Anerbietungen nicht ange-
nommen; ſo gehet der Krieg fort, und der
Theil, ſo ſich zum Friden erboten hat, leget
alsdann die Schuld davon, etwa auch vor dem
Publico, auf den Gegentheil.
§. 23.
Iſt aber der andere Theil auch zum Friden
geneigt, oder ſtellet ſich doch ſo an; ſo werden
nun Fridenshandlungen daraus.
§. 24.
Und diſe werden entweder ins geheim oder
oͤffentlich gepflogen.
Geheime Fridenshandlungen.
§. 25.
Sollen die Fridenshandlungen in Geheim
gepflogen werden; ſo ſchickt der eine Krieg fuͤh-
rende Theil eine vertraute und mit hinlaͤnglicher
Vollmacht verſehene Perſon an den Hof des
Gegentheils, oder an einen dritten Ort.
§. 26.
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