Die Art und Weise, solches zu bewerckstel- ligen, ist so dann abermalen gar sehr verschiden; und man schreibt entweder selbst, oder durch dritte Personen, oder lässet seine Gesandten an neutralen Höfen eine Erklärung thun, oder schickt Jemanden an den Gegentheil.
§. 22.
Werden nun dise Anerbietungen nicht ange- nommen; so gehet der Krieg fort, und der Theil, so sich zum Friden erboten hat, leget alsdann die Schuld davon, etwa auch vor dem Publico, auf den Gegentheil.
§. 23.
Ist aber der andere Theil auch zum Friden geneigt, oder stellet sich doch so an; so werden nun Fridenshandlungen daraus.
§. 24.
Und dise werden entweder ins geheim oder öffentlich gepflogen.
Geheime Fridenshandlungen.
§. 25.
Sollen die Fridenshandlungen in Geheim gepflogen werden; so schickt der eine Krieg füh- rende Theil eine vertraute und mit hinlänglicher Vollmacht versehene Person an den Hof des Gegentheils, oder an einen dritten Ort.
§. 26.
22. Capitel.
§. 21.
Die Art und Weiſe, ſolches zu bewerckſtel- ligen, iſt ſo dann abermalen gar ſehr verſchiden; und man ſchreibt entweder ſelbſt, oder durch dritte Perſonen, oder laͤſſet ſeine Geſandten an neutralen Hoͤfen eine Erklaͤrung thun, oder ſchickt Jemanden an den Gegentheil.
§. 22.
Werden nun diſe Anerbietungen nicht ange- nommen; ſo gehet der Krieg fort, und der Theil, ſo ſich zum Friden erboten hat, leget alsdann die Schuld davon, etwa auch vor dem Publico, auf den Gegentheil.
§. 23.
Iſt aber der andere Theil auch zum Friden geneigt, oder ſtellet ſich doch ſo an; ſo werden nun Fridenshandlungen daraus.
§. 24.
Und diſe werden entweder ins geheim oder oͤffentlich gepflogen.
Geheime Fridenshandlungen.
§. 25.
Sollen die Fridenshandlungen in Geheim gepflogen werden; ſo ſchickt der eine Krieg fuͤh- rende Theil eine vertraute und mit hinlaͤnglicher Vollmacht verſehene Perſon an den Hof des Gegentheils, oder an einen dritten Ort.
§. 26.
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22. Capitel.
§. 21.
Die Art und Weiſe, ſolches zu bewerckſtel-
ligen, iſt ſo dann abermalen gar ſehr verſchiden;
und man ſchreibt entweder ſelbſt, oder durch
dritte Perſonen, oder laͤſſet ſeine Geſandten an
neutralen Hoͤfen eine Erklaͤrung thun, oder ſchickt
Jemanden an den Gegentheil.
§. 22.
Werden nun diſe Anerbietungen nicht ange-
nommen; ſo gehet der Krieg fort, und der
Theil, ſo ſich zum Friden erboten hat, leget
alsdann die Schuld davon, etwa auch vor dem
Publico, auf den Gegentheil.
§. 23.
Iſt aber der andere Theil auch zum Friden
geneigt, oder ſtellet ſich doch ſo an; ſo werden
nun Fridenshandlungen daraus.
§. 24.
Und diſe werden entweder ins geheim oder
oͤffentlich gepflogen.
Geheime Fridenshandlungen.
§. 25.
Sollen die Fridenshandlungen in Geheim
gepflogen werden; ſo ſchickt der eine Krieg fuͤh-
rende Theil eine vertraute und mit hinlaͤnglicher
Vollmacht verſehene Perſon an den Hof des
Gegentheils, oder an einen dritten Ort.
§. 26.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/290>, abgerufen am 03.03.2025.
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