Unter christlichen Machten finden sich we- nige Beyspile von dergleichen langen Still- ständen.
*) Franckreich und Teutschland, 1684.
§. 17.
Endlich gibt es auch einen, so zu sagen, na- türlichen Waffenstillstand; wann nemlich die kriegende Theile zufälliger Weise so weit von ein- ander entfernet werden, daß keine Feindseligkei- ten unter ihnen vorgehen können.
*) K. Carl VI. Teutschland und Spanien.
§. 18.
Indessen ist doch solchen Falles auch kein Fride, die beederseitige Unterthanen und ihre Effecten seynd vor dem Gegentheil nicht sicher, auch ligt Handel und Wandel, u. s. w.
Der Fridenshandlungen Veranlassung.
§. 19.
Der entweder am billigst denckende, oder des Fridens am meisten benöthigte, oder im grösten Vortheil sizende, kriegende Theil, gibt endlich seine Neigung zum Friden zu erkennen.
§. 20.
Und zwar dises entweder dem Gegentheil selbst unmittelbar, oder einer dritten Macht, welche es jenem zu wissen thun solle, oder wohl auch nur dem Publico.
§. 21.
S 3
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 16.
Unter chriſtlichen Machten finden ſich we- nige Beyſpile von dergleichen langen Still- ſtaͤnden.
*) Franckreich und Teutſchland, 1684.
§. 17.
Endlich gibt es auch einen, ſo zu ſagen, na- tuͤrlichen Waffenſtillſtand; wann nemlich die kriegende Theile zufaͤlliger Weiſe ſo weit von ein- ander entfernet werden, daß keine Feindſeligkei- ten unter ihnen vorgehen koͤnnen.
*) K. Carl VI. Teutſchland und Spanien.
§. 18.
Indeſſen iſt doch ſolchen Falles auch kein Fride, die beederſeitige Unterthanen und ihre Effecten ſeynd vor dem Gegentheil nicht ſicher, auch ligt Handel und Wandel, u. ſ. w.
Der Fridenshandlungen Veranlaſſung.
§. 19.
Der entweder am billigſt denckende, oder des Fridens am meiſten benoͤthigte, oder im groͤſten Vortheil ſizende, kriegende Theil, gibt endlich ſeine Neigung zum Friden zu erkennen.
§. 20.
Und zwar diſes entweder dem Gegentheil ſelbſt unmittelbar, oder einer dritten Macht, welche es jenem zu wiſſen thun ſolle, oder wohl auch nur dem Publico.
§. 21.
S 3
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 16.
Unter chriſtlichen Machten finden ſich we-
nige Beyſpile von dergleichen langen Still-
ſtaͤnden.
*⁾ Franckreich und Teutſchland, 1684.
§. 17.
Endlich gibt es auch einen, ſo zu ſagen, na-
tuͤrlichen Waffenſtillſtand; wann nemlich die
kriegende Theile zufaͤlliger Weiſe ſo weit von ein-
ander entfernet werden, daß keine Feindſeligkei-
ten unter ihnen vorgehen koͤnnen.
*⁾ K. Carl VI. Teutſchland und Spanien.
§. 18.
Indeſſen iſt doch ſolchen Falles auch kein
Fride, die beederſeitige Unterthanen und ihre
Effecten ſeynd vor dem Gegentheil nicht ſicher,
auch ligt Handel und Wandel, u. ſ. w.
Der Fridenshandlungen Veranlaſſung.
§. 19.
Der entweder am billigſt denckende, oder
des Fridens am meiſten benoͤthigte, oder im
groͤſten Vortheil ſizende, kriegende Theil, gibt
endlich ſeine Neigung zum Friden zu erkennen.
§. 20.
Und zwar diſes entweder dem Gegentheil
ſelbſt unmittelbar, oder einer dritten Macht,
welche es jenem zu wiſſen thun ſolle, oder wohl
auch nur dem Publico.
§. 21.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/289>, abgerufen am 17.07.2024.
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