Ausserordentliche Gastgerichte ihretwegen zu halten, ist wenigstens keine Schuldigkeit.
§. 8.
Wohl aber thut man etwa, aus Staatsur- sachen, zuweilen sonst etwas übriges.
*) Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 325.
§. 9.
Fremde Unterthanen, und deren Souve- rain, müssen sich bey denen an den Landesge- richten gefällten Urtheilen und denen den Inn- ländern dagegen zustehenden Rechtsmitteln be- gnügen, und können nichts besonderes verlan- gen.
*)Vattel 2, 101.
§. 10.
Nur, wann erweislich ist, daß selbst gegen die eigene Landesgeseze zum Nachtheil eines Aus- wärtigen gehandelt oder gesprochen worden ist, kan man dessen Abänderung verlangen und be- treiben.
Justizverweigerung.
§. 11.
Angebliche Justizverweigerungen in kleinen privat-Justizsachen seynd noch keine rechtmäßige Ursach zu einem Krieg.
*) Rußland und Schweden.
§. 12.
Eher aber zu gelinderen gewaltsamen Mitteln.
§. 13.
10. Capitel.
§. 7.
Auſſerordentliche Gaſtgerichte ihretwegen zu halten, iſt wenigſtens keine Schuldigkeit.
§. 8.
Wohl aber thut man etwa, aus Staatsur- ſachen, zuweilen ſonſt etwas uͤbriges.
*) Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 325.
§. 9.
Fremde Unterthanen, und deren Souve- rain, muͤſſen ſich bey denen an den Landesge- richten gefaͤllten Urtheilen und denen den Inn- laͤndern dagegen zuſtehenden Rechtsmitteln be- gnuͤgen, und koͤnnen nichts beſonderes verlan- gen.
*)Vattel 2, 101.
§. 10.
Nur, wann erweislich iſt, daß ſelbſt gegen die eigene Landesgeſeze zum Nachtheil eines Aus- waͤrtigen gehandelt oder geſprochen worden iſt, kan man deſſen Abaͤnderung verlangen und be- treiben.
Juſtizverweigerung.
§. 11.
Angebliche Juſtizverweigerungen in kleinen privat-Juſtizſachen ſeynd noch keine rechtmaͤßige Urſach zu einem Krieg.
*) Rußland und Schweden.
§. 12.
Eher aber zu gelinderen gewaltſamen Mitteln.
§. 13.
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10. Capitel.
§. 7.
Auſſerordentliche Gaſtgerichte ihretwegen zu
halten, iſt wenigſtens keine Schuldigkeit.
§. 8.
Wohl aber thut man etwa, aus Staatsur-
ſachen, zuweilen ſonſt etwas uͤbriges.
*⁾ Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 325.
§. 9.
Fremde Unterthanen, und deren Souve-
rain, muͤſſen ſich bey denen an den Landesge-
richten gefaͤllten Urtheilen und denen den Inn-
laͤndern dagegen zuſtehenden Rechtsmitteln be-
gnuͤgen, und koͤnnen nichts beſonderes verlan-
gen.
*⁾ Vattel 2, 101.
§. 10.
Nur, wann erweislich iſt, daß ſelbſt gegen
die eigene Landesgeſeze zum Nachtheil eines Aus-
waͤrtigen gehandelt oder geſprochen worden iſt,
kan man deſſen Abaͤnderung verlangen und be-
treiben.
Juſtizverweigerung.
§. 11.
Angebliche Juſtizverweigerungen in kleinen
privat-Juſtizſachen ſeynd noch keine rechtmaͤßige
Urſach zu einem Krieg.
*⁾ Rußland und Schweden.
§. 12.
Eher aber zu gelinderen gewaltſamen Mitteln.
§. 13.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/172>, abgerufen am 03.03.2025.
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