In beeden Fällen hat, wann doch etwas zum Nachtheil der Fremden geschiehet, und die Vorstellungen nichts helffen, die Retorsion statt.
Justizpflege.
§. 4.
Wann ein Souverain, oder dessen Unter- thanen, gegen einen anderen Souverainen, oder dessen Unterthanen, in privat-Justizsachen zu klagen haben, müssen sie an denen darzu ge- ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge- ben; ohne daß sich ihr Herr darein zu mengen hätte; als etwa durch Interceßionen.
*) Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.
§. 5.
In gewissen Fällen aber können doch auch Unterthanen ihre Beschwerden über einen dritten Staat, oder dessen Unterthanen, bey ihrem ei- genen Landesherrn anbringen, und demselben überlassen, wie er thunlich oder räthlich finde, ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.
*) Mein Auswärt. T. Staatsr. S. 335.
§. 6.
Man muß Fremden eben so schleunige und unpartheyische Justiz widerfahren lassen, als denen Eingesessenen.
§. 7.
Von Juſtizſachen.
§. 3.
In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas zum Nachtheil der Fremden geſchiehet, und die Vorſtellungen nichts helffen, die Retorſion ſtatt.
Juſtizpflege.
§. 4.
Wann ein Souverain, oder deſſen Unter- thanen, gegen einen anderen Souverainen, oder deſſen Unterthanen, in privat-Juſtizſachen zu klagen haben, muͤſſen ſie an denen darzu ge- ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge- ben; ohne daß ſich ihr Herr darein zu mengen haͤtte; als etwa durch Interceßionen.
*) Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.
§. 5.
In gewiſſen Faͤllen aber koͤnnen doch auch Unterthanen ihre Beſchwerden uͤber einen dritten Staat, oder deſſen Unterthanen, bey ihrem ei- genen Landesherrn anbringen, und demſelben uͤberlaſſen, wie er thunlich oder raͤthlich finde, ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.
*) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335.
§. 6.
Man muß Fremden eben ſo ſchleunige und unpartheyiſche Juſtiz widerfahren laſſen, als denen Eingeſeſſenen.
§. 7.
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Von Juſtizſachen.
§. 3.
In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas
zum Nachtheil der Fremden geſchiehet, und die
Vorſtellungen nichts helffen, die Retorſion
ſtatt.
Juſtizpflege.
§. 4.
Wann ein Souverain, oder deſſen Unter-
thanen, gegen einen anderen Souverainen,
oder deſſen Unterthanen, in privat-Juſtizſachen
zu klagen haben, muͤſſen ſie an denen darzu ge-
ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge-
ben; ohne daß ſich ihr Herr darein zu mengen
haͤtte; als etwa durch Interceßionen.
*⁾ Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.
§. 5.
In gewiſſen Faͤllen aber koͤnnen doch auch
Unterthanen ihre Beſchwerden uͤber einen dritten
Staat, oder deſſen Unterthanen, bey ihrem ei-
genen Landesherrn anbringen, und demſelben
uͤberlaſſen, wie er thunlich oder raͤthlich finde,
ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.
*⁾ Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335.
§. 6.
Man muß Fremden eben ſo ſchleunige und
unpartheyiſche Juſtiz widerfahren laſſen, als
denen Eingeſeſſenen.
§. 7.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/171>, abgerufen am 16.02.2025.
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