In sachlicher Beziehung aber ist einleuchtend, daß bei einer Anerken- nung der Gesellschaft einerseits die Nothwendigkeit eintritt, die Regeln für das Verhalten des Staates gegen diese wichtige Lebensgestaltung auszu- sondern und zu durchdenken, andererseits aber der Staatswissenschaft die Regelung großer Verhältnisse abgenommen ist und diese auf ihre eigene Grundlage gestellt werden, während bisher dem Staate Fremdartiges zuge- theilt, und also von ihm Unmögliches oder Falsches verlangt wurde. Letzteres gilt sowohl vom Rechte als von der Politik.
§ 6. 6. Der Staat.
Der Mensch ist durch Familie, Stamm und Gesellschaft wesentlich in seinen äußeren und inneren Lebenszwecken geför- dert. In allen drei Kreisen wirken die Kräfte Anderer gemein- schaftlich mit den seinigen zur Erreichung mannchfachen Nutzens, welchen er vereinzelt niemals gewonnen hätte. Allerdings hat er auch Andern seinerseits beizustehen; allein der Gewinn eines jeden Theilhabers ist immer ohne allen Vergleich größer als seine Einlage, weil die Gesammtheit specifisch andere Güter schafft, als der Einzelkraft möglich wären selbst bei angestreng- tester Verwendung, und weil die Genossenschaft jeden Einzelnen geistig entwickelt.
Doch ist der Zustand auch bei voller Entwicklung und Thätigkeit der bisher besprochenen Formen des Zusammenlebens ein noch gar unvollkommener; und zwar in mehreren Be- ziehungen.
1. Die Regeln für die verschiedenen naturwüchsigen Formen des Zusammenlebens sind zum großen Theil nicht durch eine äußere Auctorität gegeben, sondern folgen nur aus der Natur der Sache. Daher sind sie denn nicht bestimmt genug für alle vorkommenden Einzelheiten; sie werden keines- wegs von Allen und unter allen Umständen anerkannt; und sie sind, ohne äußeres Beurtheilungszeichen, veränderlich je nach der
In ſachlicher Beziehung aber iſt einleuchtend, daß bei einer Anerken- nung der Geſellſchaft einerſeits die Nothwendigkeit eintritt, die Regeln für das Verhalten des Staates gegen dieſe wichtige Lebensgeſtaltung auszu- ſondern und zu durchdenken, andererſeits aber der Staatswiſſenſchaft die Regelung großer Verhältniſſe abgenommen iſt und dieſe auf ihre eigene Grundlage geſtellt werden, während bisher dem Staate Fremdartiges zuge- theilt, und alſo von ihm Unmögliches oder Falſches verlangt wurde. Letzteres gilt ſowohl vom Rechte als von der Politik.
§ 6. 6. Der Staat.
Der Menſch iſt durch Familie, Stamm und Geſellſchaft weſentlich in ſeinen äußeren und inneren Lebenszwecken geför- dert. In allen drei Kreiſen wirken die Kräfte Anderer gemein- ſchaftlich mit den ſeinigen zur Erreichung mannchfachen Nutzens, welchen er vereinzelt niemals gewonnen hätte. Allerdings hat er auch Andern ſeinerſeits beizuſtehen; allein der Gewinn eines jeden Theilhabers iſt immer ohne allen Vergleich größer als ſeine Einlage, weil die Geſammtheit ſpecifiſch andere Güter ſchafft, als der Einzelkraft möglich wären ſelbſt bei angeſtreng- teſter Verwendung, und weil die Genoſſenſchaft jeden Einzelnen geiſtig entwickelt.
Doch iſt der Zuſtand auch bei voller Entwicklung und Thätigkeit der bisher beſprochenen Formen des Zuſammenlebens ein noch gar unvollkommener; und zwar in mehreren Be- ziehungen.
1. Die Regeln für die verſchiedenen naturwüchſigen Formen des Zuſammenlebens ſind zum großen Theil nicht durch eine äußere Auctorität gegeben, ſondern folgen nur aus der Natur der Sache. Daher ſind ſie denn nicht beſtimmt genug für alle vorkommenden Einzelheiten; ſie werden keines- wegs von Allen und unter allen Umſtänden anerkannt; und ſie ſind, ohne äußeres Beurtheilungszeichen, veränderlich je nach der
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³⁾ In ſachlicher Beziehung aber iſt einleuchtend, daß bei einer Anerken-
nung der Geſellſchaft einerſeits die Nothwendigkeit eintritt, die Regeln
für das Verhalten des Staates gegen dieſe wichtige Lebensgeſtaltung auszu-
ſondern und zu durchdenken, andererſeits aber der Staatswiſſenſchaft die
Regelung großer Verhältniſſe abgenommen iſt und dieſe auf ihre eigene
Grundlage geſtellt werden, während bisher dem Staate Fremdartiges zuge-
theilt, und alſo von ihm Unmögliches oder Falſches verlangt wurde.
Letzteres gilt ſowohl vom Rechte als von der Politik.
§ 6.
6. Der Staat.
Der Menſch iſt durch Familie, Stamm und Geſellſchaft
weſentlich in ſeinen äußeren und inneren Lebenszwecken geför-
dert. In allen drei Kreiſen wirken die Kräfte Anderer gemein-
ſchaftlich mit den ſeinigen zur Erreichung mannchfachen Nutzens,
welchen er vereinzelt niemals gewonnen hätte. Allerdings hat
er auch Andern ſeinerſeits beizuſtehen; allein der Gewinn eines
jeden Theilhabers iſt immer ohne allen Vergleich größer als
ſeine Einlage, weil die Geſammtheit ſpecifiſch andere Güter
ſchafft, als der Einzelkraft möglich wären ſelbſt bei angeſtreng-
teſter Verwendung, und weil die Genoſſenſchaft jeden Einzelnen
geiſtig entwickelt.
Doch iſt der Zuſtand auch bei voller Entwicklung und
Thätigkeit der bisher beſprochenen Formen des Zuſammenlebens
ein noch gar unvollkommener; und zwar in mehreren Be-
ziehungen.
1. Die Regeln für die verſchiedenen naturwüchſigen
Formen des Zuſammenlebens ſind zum großen Theil nicht
durch eine äußere Auctorität gegeben, ſondern folgen nur aus
der Natur der Sache. Daher ſind ſie denn nicht beſtimmt
genug für alle vorkommenden Einzelheiten; ſie werden keines-
wegs von Allen und unter allen Umſtänden anerkannt; und ſie
ſind, ohne äußeres Beurtheilungszeichen, veränderlich je nach der
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/44>, abgerufen am 21.11.2024.
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