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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Verfassung ein schlagendes Beispiel dieser Dreitheilung sei. Unlogisch ist
es: 1. die Richter überall der ausübenden Gewalt als gleich hohes Ein-
theilungsglied an die Seite zu setzen, während die Gerichte doch ebenfalls
nur die Gesetze anwenden und ausüben, und somit die sogenannte rich-
terliche Gewalt nichts weiter ist, als ein Theil der ausübenden; 2. weil
Gesetzgebung und Ausübung lange nicht die ganze Aufgabe und Thätigkeit
des Staates und den Zweck der Staatsgewalt erschöpfen, somit diese Ein-
theilung der letzteren ganz unvollständig ist. Politisch untauglich ist die Lehre
sodann aus verschiedenen Gründen. Zunächst schon, weil die Uebertragung
blos eines Theils der Staatsgeschäfte an eine bestimmte Person weder einen
einseitigen Mißbrauch derselben, noch eine Verbindung mehrerer derselben
zu gemeinschaftlicher Unterdrückung verhindert. Sodann aber, weil bei einer
solchen Zerreißung der Staatsgewalt anstatt geordneten Zusammenwirkens
zum allgemeinen Wohle weit wahrscheinlicher bitterer Streit und gegenseitiges
Hemmniß, sowie anstatt gesetzlicher Freiheit nur Anarchie entstehen würde.
Diese Ausstellungen sind aber durch die vielfachen Flickarbeiten von B. Con-
stant
u. A. entweder gar nicht berührt oder zum Theil sogar noch verstärkt
worden. Der Gedanke und Nutzen der Volksvertretung aber beruht glück-
licher Weise so wenig auf dieser falschen Spaltung der Staatsgewalt, daß
er vielmehr mit derselben ohne Zwang an Worten und Begriffen gar nicht
vereinbar ist. -- Vergl. über Vorstehendes meine Literatur und Geschichte
der Staatswissenschaften. Bd. I, S. 271 ff.; Bluntschli, Allgem.
Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. I, S. 397 fg.; Stahl, Lehre vom Staate.
3. Aufl., S. 198 fg.
4) Die Ewigkeit der Staatsgewalt ist, für eine Monarchie, bezeichnend
ausgedrückt durch das französische Sprüchwort: le Roi est mort; vive
le Roi!
§ 16.
6. Bürger und Unterthan.

Es ist möglich, daß der Mensch zu demselben Verhältnisse
theils als Berechtigter, theils als Verpflichteter steht, und
natürlich hat er dann in beiden Beziehungen verschiedenen Gesetzen
zu folgen. So denn auch im Staate. Es gibt zwar einzelne
Staatsgattungen, wie z. B. die Despotie und wohl auch die
Theokratie, in welchen das Verhältniß der Verpflichtung fast
ausschließlich hervortritt; allein in der großen Mehrzahl der-
selben sind die Theilnehmer sowohl zu bestimmten Ansprüchen

v. Mohl, Encyclopädie. 8
Verfaſſung ein ſchlagendes Beiſpiel dieſer Dreitheilung ſei. Unlogiſch iſt
es: 1. die Richter überall der ausübenden Gewalt als gleich hohes Ein-
theilungsglied an die Seite zu ſetzen, während die Gerichte doch ebenfalls
nur die Geſetze anwenden und ausüben, und ſomit die ſogenannte rich-
terliche Gewalt nichts weiter iſt, als ein Theil der ausübenden; 2. weil
Geſetzgebung und Ausübung lange nicht die ganze Aufgabe und Thätigkeit
des Staates und den Zweck der Staatsgewalt erſchöpfen, ſomit dieſe Ein-
theilung der letzteren ganz unvollſtändig iſt. Politiſch untauglich iſt die Lehre
ſodann aus verſchiedenen Gründen. Zunächſt ſchon, weil die Uebertragung
blos eines Theils der Staatsgeſchäfte an eine beſtimmte Perſon weder einen
einſeitigen Mißbrauch derſelben, noch eine Verbindung mehrerer derſelben
zu gemeinſchaftlicher Unterdrückung verhindert. Sodann aber, weil bei einer
ſolchen Zerreißung der Staatsgewalt anſtatt geordneten Zuſammenwirkens
zum allgemeinen Wohle weit wahrſcheinlicher bitterer Streit und gegenſeitiges
Hemmniß, ſowie anſtatt geſetzlicher Freiheit nur Anarchie entſtehen würde.
Dieſe Ausſtellungen ſind aber durch die vielfachen Flickarbeiten von B. Con-
ſtant
u. A. entweder gar nicht berührt oder zum Theil ſogar noch verſtärkt
worden. Der Gedanke und Nutzen der Volksvertretung aber beruht glück-
licher Weiſe ſo wenig auf dieſer falſchen Spaltung der Staatsgewalt, daß
er vielmehr mit derſelben ohne Zwang an Worten und Begriffen gar nicht
vereinbar iſt. — Vergl. über Vorſtehendes meine Literatur und Geſchichte
der Staatswiſſenſchaften. Bd. I, S. 271 ff.; Bluntſchli, Allgem.
Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. I, S. 397 fg.; Stahl, Lehre vom Staate.
3. Aufl., S. 198 fg.
4) Die Ewigkeit der Staatsgewalt iſt, für eine Monarchie, bezeichnend
ausgedrückt durch das franzöſiſche Sprüchwort: le Roi est mort; vive
le Roi!
§ 16.
6. Bürger und Unterthan.

Es iſt möglich, daß der Menſch zu demſelben Verhältniſſe
theils als Berechtigter, theils als Verpflichteter ſteht, und
natürlich hat er dann in beiden Beziehungen verſchiedenen Geſetzen
zu folgen. So denn auch im Staate. Es gibt zwar einzelne
Staatsgattungen, wie z. B. die Despotie und wohl auch die
Theokratie, in welchen das Verhältniß der Verpflichtung faſt
ausſchließlich hervortritt; allein in der großen Mehrzahl der-
ſelben ſind die Theilnehmer ſowohl zu beſtimmten Anſprüchen

v. Mohl, Encyclopädie. 8
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[113/0127] ³⁾ Verfaſſung ein ſchlagendes Beiſpiel dieſer Dreitheilung ſei. Unlogiſch iſt es: 1. die Richter überall der ausübenden Gewalt als gleich hohes Ein- theilungsglied an die Seite zu ſetzen, während die Gerichte doch ebenfalls nur die Geſetze anwenden und ausüben, und ſomit die ſogenannte rich- terliche Gewalt nichts weiter iſt, als ein Theil der ausübenden; 2. weil Geſetzgebung und Ausübung lange nicht die ganze Aufgabe und Thätigkeit des Staates und den Zweck der Staatsgewalt erſchöpfen, ſomit dieſe Ein- theilung der letzteren ganz unvollſtändig iſt. Politiſch untauglich iſt die Lehre ſodann aus verſchiedenen Gründen. Zunächſt ſchon, weil die Uebertragung blos eines Theils der Staatsgeſchäfte an eine beſtimmte Perſon weder einen einſeitigen Mißbrauch derſelben, noch eine Verbindung mehrerer derſelben zu gemeinſchaftlicher Unterdrückung verhindert. Sodann aber, weil bei einer ſolchen Zerreißung der Staatsgewalt anſtatt geordneten Zuſammenwirkens zum allgemeinen Wohle weit wahrſcheinlicher bitterer Streit und gegenſeitiges Hemmniß, ſowie anſtatt geſetzlicher Freiheit nur Anarchie entſtehen würde. Dieſe Ausſtellungen ſind aber durch die vielfachen Flickarbeiten von B. Con- ſtant u. A. entweder gar nicht berührt oder zum Theil ſogar noch verſtärkt worden. Der Gedanke und Nutzen der Volksvertretung aber beruht glück- licher Weiſe ſo wenig auf dieſer falſchen Spaltung der Staatsgewalt, daß er vielmehr mit derſelben ohne Zwang an Worten und Begriffen gar nicht vereinbar iſt. — Vergl. über Vorſtehendes meine Literatur und Geſchichte der Staatswiſſenſchaften. Bd. I, S. 271 ff.; Bluntſchli, Allgem. Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. I, S. 397 fg.; Stahl, Lehre vom Staate. 3. Aufl., S. 198 fg. ⁴⁾ Die Ewigkeit der Staatsgewalt iſt, für eine Monarchie, bezeichnend ausgedrückt durch das franzöſiſche Sprüchwort: le Roi est mort; vive le Roi! § 16. 6. Bürger und Unterthan. Es iſt möglich, daß der Menſch zu demſelben Verhältniſſe theils als Berechtigter, theils als Verpflichteter ſteht, und natürlich hat er dann in beiden Beziehungen verſchiedenen Geſetzen zu folgen. So denn auch im Staate. Es gibt zwar einzelne Staatsgattungen, wie z. B. die Despotie und wohl auch die Theokratie, in welchen das Verhältniß der Verpflichtung faſt ausſchließlich hervortritt; allein in der großen Mehrzahl der- ſelben ſind die Theilnehmer ſowohl zu beſtimmten Anſprüchen v. Mohl, Encyclopädie. 8

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/127>, abgerufen am 21.12.2024.