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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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vierte Abtheilunge.
verhielten sich damals fast eben so gegen einander wie
jetzt; indem der Rocke gegen die Gärste wie 3 gegen 4,
und gegen den Haber wie 1 gegen 2 stand.
§. 141.
Von den Gerichts-tagen.

Der Gesandte hielt jährlich seine Dietine, wofür
eben wie auf unsern jetzigen Land-tagen die öffentlichen
Angelegenheiten, und besonders alle Beschwerden ge-
gen die kayserlichen Beamten untersucht, und dem Be-
finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen
wurden (a). Ausser derselben aber hielt er auch noch
seine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella-
tionssachen und gegen solche Personen zu Rechte ver-
fahren wurde, deren man für ihrem ordentlichen Rich-
ter nicht hatte zu Rechte mächtig werden können.
Dieses höchste Land-gericht hieß vermuthlich die Ober-
sale
(b), und später das Fehm-gericht (c). Hier
gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, so
sich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung
des Wehr-geldes für ihrem ordentlichen Richter nicht
gestellet hatten, und folglich von demselben im Con-
tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erkläret
waren, nun nicht mehr sich auf die bürgerliche Wohl-
that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten,
sondern sich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes-
strafe leiden musten. Der Bischof hielt seine Syno-
de und reisete jährlich zur Kirchen-visitation auf allen
Kirchspielen herum, eine Verrichtung die er später

seinem
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vierte Abtheilunge.
verhielten ſich damals faſt eben ſo gegen einander wie
jetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrſte wie 3 gegen 4,
und gegen den Haber wie 1 gegen 2 ſtand.
§. 141.
Von den Gerichts-tagen.

Der Geſandte hielt jaͤhrlich ſeine Dietine, wofuͤr
eben wie auf unſern jetzigen Land-tagen die oͤffentlichen
Angelegenheiten, und beſonders alle Beſchwerden ge-
gen die kayſerlichen Beamten unterſucht, und dem Be-
finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen
wurden (a). Auſſer derſelben aber hielt er auch noch
ſeine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella-
tionsſachen und gegen ſolche Perſonen zu Rechte ver-
fahren wurde, deren man fuͤr ihrem ordentlichen Rich-
ter nicht hatte zu Rechte maͤchtig werden koͤnnen.
Dieſes hoͤchſte Land-gericht hieß vermuthlich die Ober-
ſale
(b), und ſpaͤter das Fehm-gericht (c). Hier
gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, ſo
ſich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung
des Wehr-geldes fuͤr ihrem ordentlichen Richter nicht
geſtellet hatten, und folglich von demſelben im Con-
tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erklaͤret
waren, nun nicht mehr ſich auf die buͤrgerliche Wohl-
that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten,
ſondern ſich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes-
ſtrafe leiden muſten. Der Biſchof hielt ſeine Syno-
de und reiſete jaͤhrlich zur Kirchen-viſitation auf allen
Kirchſpielen herum, eine Verrichtung die er ſpaͤter

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[311/0341] vierte Abtheilunge. ⁽d⁾ verhielten ſich damals faſt eben ſo gegen einander wie jetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrſte wie 3 gegen 4, und gegen den Haber wie 1 gegen 2 ſtand. §. 141. Von den Gerichts-tagen. Der Geſandte hielt jaͤhrlich ſeine Dietine, wofuͤr eben wie auf unſern jetzigen Land-tagen die oͤffentlichen Angelegenheiten, und beſonders alle Beſchwerden ge- gen die kayſerlichen Beamten unterſucht, und dem Be- finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen wurden ⁽a⁾ . Auſſer derſelben aber hielt er auch noch ſeine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella- tionsſachen und gegen ſolche Perſonen zu Rechte ver- fahren wurde, deren man fuͤr ihrem ordentlichen Rich- ter nicht hatte zu Rechte maͤchtig werden koͤnnen. Dieſes hoͤchſte Land-gericht hieß vermuthlich die Ober- ſale ⁽b⁾ , und ſpaͤter das Fehm-gericht ⁽c⁾ . Hier gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, ſo ſich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung des Wehr-geldes fuͤr ihrem ordentlichen Richter nicht geſtellet hatten, und folglich von demſelben im Con- tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erklaͤret waren, nun nicht mehr ſich auf die buͤrgerliche Wohl- that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten, ſondern ſich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes- ſtrafe leiden muſten. Der Biſchof hielt ſeine Syno- de und reiſete jaͤhrlich zur Kirchen-viſitation auf allen Kirchſpielen herum, eine Verrichtung die er ſpaͤter ſeinem U 4

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/341>, abgerufen am 30.12.2024.