Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. habe. Eben so ist es mit den Statutis welche ohne obrig-keitliche Bestätigung keine Verbindlichkeit haben, und als blosse conclusa inter concludentes gelten. §. 139. Von den Veränderungen in der Gesetzgebung. Jn der Mark werden die Genossen von Mark-köt- eigne U
vierte Abtheilunge. habe. Eben ſo iſt es mit den Statutis welche ohne obrig-keitliche Beſtaͤtigung keine Verbindlichkeit haben, und als bloſſe concluſa inter concludentes gelten. §. 139. Von den Veraͤnderungen in der Geſetzgebung. Jn der Mark werden die Genoſſen von Mark-koͤt- eigne U
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vierte Abtheilunge.
⁽g⁾
habe. Eben ſo iſt es mit den Statutis welche ohne obrig-
keitliche Beſtaͤtigung keine Verbindlichkeit haben, und
als bloſſe concluſa inter concludentes gelten.
§. 139.
Von den Veraͤnderungen in der
Geſetzgebung.
Jn der Mark werden die Genoſſen von Mark-koͤt-
tern, Brinkliegern, Heuerleuten und dergleichen zu
gemeinen Laſten und Ehren nicht kommenden Leuten
wohl unterſchieden
⁽a⁾
. Und man weiſet einem jeden
ſein Holz, ſeine Trift und ſeine Nutzung zu, mit dem
Maaßſtabe in der Hand, nicht nachdem er baares
Vermoͤgen hat, ſondern nachdem er in der Mark ge-
wahret iſt
⁽b⁾
. Die Sachſen hatten gleiche Grund-
ſaͤtze in der Civil-mark gehabt
⁽c⁾
, und die Kunſt Ge-
ſetze zu machen auf die einfachſten Regeln zuruͤckge-
bracht; indem ſie ebenfalls die Eigenthuͤmer wehriger
oder ſtimmbarer Laͤndereyen von den Unwehrigen un-
terſchieden, Geld und Staͤdte verbannet, und keine
Geſetze fuͤr Menſchen, ſondern fuͤr Echten
⁽d⁾
gemacht
hatten. Arme
⁽e⁾
, Fremde, und Knechte hatten Liebe,
Achtung und Schutz, aber kein eigentliches Recht; und
man war arm bey ihnen, wenn man keine ſtimmbare
Gruͤnde zu eigen oder kein Echtwort beſas. Durch
die neue Einrichtung verlohren ſie aber die Gelegen-
heit jener Armuth oder dem Geld-reichthum zu ſteu-
ren; dieſe erhielt ihr Recht durch Begnadigung, und
Geſetze von der Willkuͤhr des Schutzherrn. Der Ar-
me der eine Million baares Vermoͤgen beſas, konnte
gehangen werden, wenn ihn nicht bloſſe Gnade oder ſeine
eigne
U
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