Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Unverletzlichkeit u. Unabhängigkeit des Gesandten. d) Grotius L. II. cap. 18. §. 9. Kulpis Colleg. Grotianum l. c. §. 3. p. 109. e) Es fehlt zwar nicht an Beyspielen daß Gesandte theils während, theils insonderheit nach geendigter Gesandschaft, Schulden wegen arretirt worden, aber gemeiniglich lag dabey persönlicher Wider- wille gegen den Gesandten und dessen übriges Betragen zum Grunde. Ein Beyspiel verweigerter Pässe findet sich in Moser Versuch Th. IV. St. 545. 555. Merc. h. et pol. 1772. T. I. p. 266. f) V. der Gen. Staaten der verein. Niederlande vom 9. Sept. 1679. Brittische Parlementsacte 10 Anna cap. 7. Portugiesische V. von 1748. §. 214. Befreyung seiner Güter von der Gerichtbarkeit. Auch diejenigen Güter des Gesandten welche zur ge- wohl
Unverletzlichkeit u. Unabhaͤngigkeit des Geſandten. d) Grotius L. II. cap. 18. §. 9. Kulpis Colleg. Grotianum l. c. §. 3. p. 109. e) Es fehlt zwar nicht an Beyſpielen daß Geſandte theils waͤhrend, theils inſonderheit nach geendigter Geſandſchaft, Schulden wegen arretirt worden, aber gemeiniglich lag dabey perſoͤnlicher Wider- wille gegen den Geſandten und deſſen uͤbriges Betragen zum Grunde. Ein Beyſpiel verweigerter Paͤſſe findet ſich in Moſer Verſuch Th. IV. St. 545. 555. Merc. h. et pol. 1772. T. I. p. 266. f) V. der Gen. Staaten der verein. Niederlande vom 9. Sept. 1679. Brittiſche Parlementsacte 10 Anna cap. 7. Portugieſiſche V. von 1748. §. 214. Befreyung ſeiner Guͤter von der Gerichtbarkeit. Auch diejenigen Guͤter des Geſandten welche zur ge- wohl
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0281" n="253"/> <fw place="top" type="header">Unverletzlichkeit u. Unabhaͤngigkeit des Geſandten.</fw><lb/> <note place="end" n="d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Grotius</hi> L. II. cap. 18. §. 9. <hi rendition="#k">Kulpis</hi> <hi rendition="#i">Colleg. Grotianum</hi> l. c. §. 3.<lb/> p.</hi> 109.</note><lb/> <note place="end" n="e)">Es fehlt zwar nicht an Beyſpielen daß Geſandte theils waͤhrend,<lb/> theils inſonderheit nach geendigter Geſandſchaft, Schulden wegen<lb/> arretirt worden, aber gemeiniglich lag dabey perſoͤnlicher Wider-<lb/> wille gegen den Geſandten und deſſen uͤbriges Betragen zum<lb/> Grunde. Ein Beyſpiel verweigerter Paͤſſe findet ſich in <hi rendition="#fr"><hi rendition="#g">Moſer</hi><lb/> Verſuch</hi> Th. <hi rendition="#aq">IV.</hi> St. 545. 555. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Merc. h. et pol.</hi> 1772. T. I. p.</hi> 266.</note><lb/> <note place="end" n="f)">V. der Gen. Staaten der verein. Niederlande vom 9. Sept. 1679.<lb/> Brittiſche Parlementsacte 10 <hi rendition="#aq">Anna cap.</hi> 7. Portugieſiſche V.<lb/> von 1748.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 214.<lb/><hi rendition="#fr">Befreyung ſeiner Guͤter von der Gerichtbarkeit</hi>.</head><lb/> <p>Auch diejenigen Guͤter des Geſandten welche zur ge-<lb/> ſandſchaftlichen Function deſſelben gehoͤren, wohin im zwei-<lb/> felhaften Fall alle bewegliche Guͤter deſſelben gerechnet wer-<lb/> den muͤſſen, werden, mehr nach dem Herkommen als nach<lb/> dem allgemeinen Voͤlkerrecht von aller Gerichtbarkeit des<lb/> Staats bey dem er reſidirt, folglich auch vom Arreſt be-<lb/> freyet. Doch ſind hievon 1) alle unbewegliche Guͤter aus-<lb/> genommen, in Anſehung deren er die Gerichtbarkeit des<lb/> Staats anerkennen muß, 2) auch ſolche bewegliche Guͤter die<lb/> ihm offenbar in einer andren als ſeiner geſandſchaftlichen Ei-<lb/> genſchaft gehoͤren, z. B. wenn er zugleich Handel treibt <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">a</hi></hi>)<lb/> ſeine unſtreitige Kaufmannswaaren, oder wenn er eine<lb/> fremde Erbſchaft verwaltet dieſe Erbſchaftsguͤter u. ſ. f. ſo<lb/> daß er wegen der in dieſer Eigenſchaft wider ihn entſtehenden<lb/> Klagen durch verfuͤgten Real-Arreſt zur Einlaſſung genoͤthi-<lb/> get werden kann. 3) Dingliche Klagen wider einen Ge-<lb/> ſandten der Unterthan des Staats iſt wo er reſidirt, koͤnnen<lb/> bey den Landesgerichten angebracht werden <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">b</hi></hi>). Obgleich<lb/> uͤbrigens auch der Arreſt der Guͤter eines Geſandten der nach-<lb/> dem er Abſchied genommen folglich ſeine geſandſchaftliche<lb/> Functionen beendiget ſind, dann wenn er ohne ſich mit ſei-<lb/> nen Glaͤubigern abzufinden das Land verlaſſen wollte, gar<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wohl</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [253/0281]
Unverletzlichkeit u. Unabhaͤngigkeit des Geſandten.
d⁾ Grotius L. II. cap. 18. §. 9. Kulpis Colleg. Grotianum l. c. §. 3.
p. 109.
e⁾ Es fehlt zwar nicht an Beyſpielen daß Geſandte theils waͤhrend,
theils inſonderheit nach geendigter Geſandſchaft, Schulden wegen
arretirt worden, aber gemeiniglich lag dabey perſoͤnlicher Wider-
wille gegen den Geſandten und deſſen uͤbriges Betragen zum
Grunde. Ein Beyſpiel verweigerter Paͤſſe findet ſich in Moſer
Verſuch Th. IV. St. 545. 555. Merc. h. et pol. 1772. T. I. p. 266.
f⁾ V. der Gen. Staaten der verein. Niederlande vom 9. Sept. 1679.
Brittiſche Parlementsacte 10 Anna cap. 7. Portugieſiſche V.
von 1748.
§. 214.
Befreyung ſeiner Guͤter von der Gerichtbarkeit.
Auch diejenigen Guͤter des Geſandten welche zur ge-
ſandſchaftlichen Function deſſelben gehoͤren, wohin im zwei-
felhaften Fall alle bewegliche Guͤter deſſelben gerechnet wer-
den muͤſſen, werden, mehr nach dem Herkommen als nach
dem allgemeinen Voͤlkerrecht von aller Gerichtbarkeit des
Staats bey dem er reſidirt, folglich auch vom Arreſt be-
freyet. Doch ſind hievon 1) alle unbewegliche Guͤter aus-
genommen, in Anſehung deren er die Gerichtbarkeit des
Staats anerkennen muß, 2) auch ſolche bewegliche Guͤter die
ihm offenbar in einer andren als ſeiner geſandſchaftlichen Ei-
genſchaft gehoͤren, z. B. wenn er zugleich Handel treibt a)
ſeine unſtreitige Kaufmannswaaren, oder wenn er eine
fremde Erbſchaft verwaltet dieſe Erbſchaftsguͤter u. ſ. f. ſo
daß er wegen der in dieſer Eigenſchaft wider ihn entſtehenden
Klagen durch verfuͤgten Real-Arreſt zur Einlaſſung genoͤthi-
get werden kann. 3) Dingliche Klagen wider einen Ge-
ſandten der Unterthan des Staats iſt wo er reſidirt, koͤnnen
bey den Landesgerichten angebracht werden b). Obgleich
uͤbrigens auch der Arreſt der Guͤter eines Geſandten der nach-
dem er Abſchied genommen folglich ſeine geſandſchaftliche
Functionen beendiget ſind, dann wenn er ohne ſich mit ſei-
nen Glaͤubigern abzufinden das Land verlaſſen wollte, gar
wohl
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |