Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Gleichheit Würden und Rang. Einfluß haben solle; und als die jetzige Kaiserinn die Erneue-rung dieser Reverse verweigerte, und nur ein für allemahl eine allgemeine Erklärung gab, protestirten diese Mächte, daß sie im Fall versuchter Neuerungen in der Präcedenz, den Kaisertitel künftig nicht mehr geben würden; siehe die Erklärungen in Faber europ. Staatscanzley Th. X. S. 1. u. f. und in m. Recueil d. traites T. I. p. 30. u. f. §. 126. Königliche Ehrenbezeugungen. Da die Kaiserliche und Königliche Würde für die §. 127. Was Präcedenz sey. Einen vorzüglichen Werth setzen die Europäischen Bey K 5
Gleichheit Wuͤrden und Rang. Einfluß haben ſolle; und als die jetzige Kaiſerinn die Erneue-rung dieſer Reverſe verweigerte, und nur ein fuͤr allemahl eine allgemeine Erklaͤrung gab, proteſtirten dieſe Maͤchte, daß ſie im Fall verſuchter Neuerungen in der Praͤcedenz, den Kaiſertitel kuͤnftig nicht mehr geben wuͤrden; ſiehe die Erklaͤrungen in Faber europ. Staatscanzley Th. X. S. 1. u. f. und in m. Recueil d. traités T. I. p. 30. u. f. §. 126. Koͤnigliche Ehrenbezeugungen. Da die Kaiſerliche und Koͤnigliche Wuͤrde fuͤr die §. 127. Was Praͤcedenz ſey. Einen vorzuͤglichen Werth ſetzen die Europaͤiſchen Bey K 5
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Gleichheit Wuͤrden und Rang.
e⁾
Einfluß haben ſolle; und als die jetzige Kaiſerinn die Erneue-
rung dieſer Reverſe verweigerte, und nur ein fuͤr allemahl eine
allgemeine Erklaͤrung gab, proteſtirten dieſe Maͤchte, daß ſie
im Fall verſuchter Neuerungen in der Praͤcedenz, den Kaiſertitel
kuͤnftig nicht mehr geben wuͤrden; ſiehe die Erklaͤrungen in
Faber europ. Staatscanzley Th. X. S. 1. u. f. und in m.
Recueil d. traités T. I. p. 30. u. f.
§. 126.
Koͤnigliche Ehrenbezeugungen.
Da die Kaiſerliche und Koͤnigliche Wuͤrde fuͤr die
hoͤchſten unter den weltlichen in Europa gehalten werden,
und daher auch die hoͤchſten Ehrenbezeugungen nach ſich
ziehn, ſo hat man den Inbegriff der letzteren mit dem
Nahmen der Koͤniglichen Ehrenbezeugungen belegt, wohin
man außer den Rang vor den uͤbrigen Staaten, das Recht
Geſandte der erſten Claſſe zu ſchicken, und manche andere
faſt in alle einzelne Theile des Ceremoniels einſchlagende
Ehrenbezeugungen zaͤhlt. Dieſe Koͤnigliche Ehrenbezeugun-
gen ſtehn, obwohl mit verſchiedenen Modificationen, auch
einigen Staaten die nicht Koͤnige zu Oberhaͤuptern haben,
zu, wie ſchon oben §. 15. in Anſehung der Republik Vene-
dig, die ehemahls zwey Koͤnigreiche unter ſich hatte, der
Republik der v. Niederlande, der Schweiz, der Chur-
fuͤrſten, und einiger anderen Staaten welche dieſen Vorzug
begehren, erinnert worden.
§. 127.
Was Praͤcedenz ſey.
Einen vorzuͤglichen Werth ſetzen die Europaͤiſchen
Maͤchte auf den Vorrang, oder die Praͤcedenz a), als dem
Recht bey vorkommenden Gelegenheiten unter mehreren
Plaͤtzen den ehrenvolleſten einzunehmen. Die Gelegenhei-
ten dazu geben inſonderheit theils perſoͤnliche Zuſammen-
kuͤnfte der Souveraine, oder der ſie vorſtellenden Geſandte,
bey Beſuchen, feyerlichen Verſammlungen, Proceſſionen
u. ſ. f. theils die Abfaſſung und Unterſchrift oͤffentlicher
Staatsſchriften.
Bey
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