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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Beylage.

Leopold etc.

WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu

Beylage.

Leopold etc.

WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu

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[633/0669] Beylage. Leopold etc. WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/669>, abgerufen am 21.11.2024.