WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl
Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen
Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin
zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende
Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum
abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften
Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und
dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus
nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur
kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen,
damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des
Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit
gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution
mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht
entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch
bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken
habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die
Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und
Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig
verbleiben zu
Beylage.
Leopold etc.
WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl
Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen
Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin
zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende
Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum
abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften
Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und
dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus
nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur
kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen,
damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des
Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit
gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution
mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht
entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch
bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken
habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die
Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und
Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig
verbleiben zu
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Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen
Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin
zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende
Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum
abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften
Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und
dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus
nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur
kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen,
damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des
Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit
gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution
mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht
entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch
bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken
habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die
Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und
Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig
verbleiben zu
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Beylage.
Leopold etc.
WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/669>, abgerufen am 21.11.2024.
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