Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692.

CXXV.
Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,

AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-

nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692.

CXXV.
Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,

AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0418" n="382"/>
nach dem
                     allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl.
                     Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende
                     Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse
                     Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner
                     Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster
                     allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten
                     Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden
                     und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den
                     17. Octobris, Anno 1692.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CXXV.<lb/></head>
        <l>Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
                     worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur
                     Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit
                     dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.</l>
      </div>
      <div>
        <head>Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu
                     gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren
                     Räthe, Bothschafften und Gesandte,<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge,
                     Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,<lb/></head>
        <p>AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben
                     wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[382/0418] nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692. CXXV. Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692. Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte, Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren, AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/418
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/418>, abgerufen am 24.11.2024.