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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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CXIV.
Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690.
Hochwürdigster Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr,

EUren Hochfürstlichen Gnaden wird verhoffentlich in gnädigstem Andencken annoch bevor schweben, was Massen, als bey nechst vorigem Land-Tage die an Euer Hochfürstlichen Gnaden sowohl als dero Vorfahren dieses Hoch-Stiffts nach und nach unterthänigst gebrachte Gravamina Politica, tam communia, quam particularia, in einem und andern Punct resolviret, auch solche Euer Hochfürstlichen Gnaden gnädigste Resolutio denen gesammten löblichen Land-Ständen schrifftlich communiciret worden, Euer Hochfürstlichen Gnaden der von Ritterschafft und Städten deroselben absonderlich unterthänigst überreichten, lange Jahr angehaltenen, und wegen verweilter gehörigen Remedirung in einigen Puncten mehr und mehr angewachsenen Gravaminum Ecclesiasticorum gäntzliche Erlediguug zu einer mündlichen Conferenz ausgestellet, anbey daran zu seyn, daß solche Zusammenkunfft fördersamst veranlasset, und mittelst selbiger all solchen obschwebenden Gravaminibus, nach Anleitung des Westphälischen Friedens-Schlusses, und der aufgerichten Recessen abgeholffen würde, erfolglich ihre anvertraute Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit beysammen leben möchten, sich gegen

CXIV.
Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690.
Hochwürdigster Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr,

EUren Hochfürstlichen Gnaden wird verhoffentlich in gnädigstem Andencken annoch bevor schweben, was Massen, als bey nechst vorigem Land-Tage die an Euer Hochfürstlichen Gnaden sowohl als dero Vorfahren dieses Hoch-Stiffts nach und nach unterthänigst gebrachte Gravamina Politica, tam communia, quam particularia, in einem und andern Punct resolviret, auch solche Euer Hochfürstlichen Gnaden gnädigste Resolutio denen gesammten löblichen Land-Ständen schrifftlich communiciret worden, Euer Hochfürstlichen Gnaden der von Ritterschafft und Städten deroselben absonderlich unterthänigst überreichten, lange Jahr angehaltenen, und wegen verweilter gehörigen Remedirung in einigen Puncten mehr und mehr angewachsenen Gravaminum Ecclesiasticorum gäntzliche Erlediguug zu einer mündlichen Conferenz ausgestellet, anbey daran zu seyn, daß solche Zusammenkunfft fördersamst veranlasset, und mittelst selbiger all solchen obschwebenden Gravaminibus, nach Anleitung des Westphälischen Friedens-Schlusses, und der aufgerichten Recessen abgeholffen würde, erfolglich ihre anvertraute Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit beysammen leben möchten, sich gegen

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                     nach unterthänigst gebrachte Gravamina Politica, tam communia, quam
                     particularia, in einem und andern Punct resolviret, auch solche Euer
                     Hochfürstlichen Gnaden gnädigste Resolutio denen gesammten löblichen
                     Land-Ständen schrifftlich communiciret worden, Euer Hochfürstlichen Gnaden der
                     von Ritterschafft und Städten deroselben absonderlich unterthänigst
                     überreichten, lange Jahr angehaltenen, und wegen verweilter gehörigen Remedirung
                     in einigen Puncten mehr und mehr angewachsenen Gravaminum Ecclesiasticorum
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[331/0367] CXIV. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690. Hochwürdigster Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr, EUren Hochfürstlichen Gnaden wird verhoffentlich in gnädigstem Andencken annoch bevor schweben, was Massen, als bey nechst vorigem Land-Tage die an Euer Hochfürstlichen Gnaden sowohl als dero Vorfahren dieses Hoch-Stiffts nach und nach unterthänigst gebrachte Gravamina Politica, tam communia, quam particularia, in einem und andern Punct resolviret, auch solche Euer Hochfürstlichen Gnaden gnädigste Resolutio denen gesammten löblichen Land-Ständen schrifftlich communiciret worden, Euer Hochfürstlichen Gnaden der von Ritterschafft und Städten deroselben absonderlich unterthänigst überreichten, lange Jahr angehaltenen, und wegen verweilter gehörigen Remedirung in einigen Puncten mehr und mehr angewachsenen Gravaminum Ecclesiasticorum gäntzliche Erlediguug zu einer mündlichen Conferenz ausgestellet, anbey daran zu seyn, daß solche Zusammenkunfft fördersamst veranlasset, und mittelst selbiger all solchen obschwebenden Gravaminibus, nach Anleitung des Westphälischen Friedens-Schlusses, und der aufgerichten Recessen abgeholffen würde, erfolglich ihre anvertraute Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit beysammen leben möchten, sich gegen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/367>, abgerufen am 21.11.2024.