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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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dero getreueste Ritterschafft und Städte gnädigst und Landes-väterlich erkläret haben. Ob wir nun zwar unsers Orts nichts liebers sehen und wünschen mögen, denn daß sothane Conferenz so gleich vorgenommen, all folchen langwierigen Beschwerden völlig und aus dem Grunde abgeholffen, und, Eure Hochfürstliche Gnaden desfalls ferners zu behelligen, uns alle befugte Ursach dadurch benommen wäre, angesehen wir in solcher Hoffnung, obwohl ohne gedeylichem Effect, von einer Zeit zur andern hin gehalten worden, indessen aber der vorige Land-Tag wegen damahliger vorgefallenen vielen Stiffts-Angelegenheiten sich über Vermuthen etwas länger verzogen, und daher ein ieder wieder zu den Seinigen geeilet, zudem Euer Hochfürstliche Gnaden, eines oder andern Puncts halber, nach verflossenen 4. Monaten, den grössern Ausschuß hinwieder zu beruffen, ihr gnädigst vorbehalten, auch solche Zeit, als gegen das ietzige Capitulum generale anlauffend, zu diesem Zweck vor die beqvemste gehalten haben; So haben zu demmahl, zu Verhütung mehrer Kosten, darauf nicht dringen, sondern in sicherer Hoffnung desto bessern Successus uns bis hieher gernest gedulden wollen. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr, wir all solchen Gravaminibus, denen Reichs-Satzungen und Instrumento Pacis gemäß, dermahlen gründlich remediret, und die zu dero Behuff selbst gnädigst beliebte und vorgeschlagene Conferenz nunmehro zu unaussetzlicher Würcklichkeit gerne befördert sehen möchten, auch nicht zweifeln, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero hohem Versprechen und beywohnenden AEquanimität nach, dieselbe ohnverlängt vorgehen zu lassen kein Be-

dero getreueste Ritterschafft und Städte gnädigst und Landes-väterlich erkläret haben. Ob wir nun zwar unsers Orts nichts liebers sehen und wünschen mögen, denn daß sothane Conferenz so gleich vorgenommen, all folchen langwierigen Beschwerden völlig und aus dem Grunde abgeholffen, und, Eure Hochfürstliche Gnaden desfalls ferners zu behelligen, uns alle befugte Ursach dadurch benommen wäre, angesehen wir in solcher Hoffnung, obwohl ohne gedeylichem Effect, von einer Zeit zur andern hin gehalten worden, indessen aber der vorige Land-Tag wegen damahliger vorgefallenen vielen Stiffts-Angelegenheiten sich über Vermuthen etwas länger verzogen, und daher ein ieder wieder zu den Seinigen geeilet, zudem Euer Hochfürstliche Gnaden, eines oder andern Puncts halber, nach verflossenen 4. Monaten, den grössern Ausschuß hinwieder zu beruffen, ihr gnädigst vorbehalten, auch solche Zeit, als gegen das ietzige Capitulum generale anlauffend, zu diesem Zweck vor die beqvemste gehalten haben; So haben zu demmahl, zu Verhütung mehrer Kosten, darauf nicht dringen, sondern in sicherer Hoffnung desto bessern Successus uns bis hieher gernest gedulden wollen. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr, wir all solchen Gravaminibus, denen Reichs-Satzungen und Instrumento Pacis gemäß, dermahlen gründlich remediret, und die zu dero Behuff selbst gnädigst beliebte und vorgeschlagene Conferenz nunmehro zu unaussetzlicher Würcklichkeit gerne befördert sehen möchten, auch nicht zweifeln, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero hohem Versprechen und beywohnenden AEquanimität nach, dieselbe ohnverlängt vorgehen zu lassen kein Be-

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                     alle befugte Ursach dadurch benommen wäre, angesehen wir in solcher Hoffnung,
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                     hinwieder zu beruffen, ihr gnädigst vorbehalten, auch solche Zeit, als gegen das
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[332/0368] dero getreueste Ritterschafft und Städte gnädigst und Landes-väterlich erkläret haben. Ob wir nun zwar unsers Orts nichts liebers sehen und wünschen mögen, denn daß sothane Conferenz so gleich vorgenommen, all folchen langwierigen Beschwerden völlig und aus dem Grunde abgeholffen, und, Eure Hochfürstliche Gnaden desfalls ferners zu behelligen, uns alle befugte Ursach dadurch benommen wäre, angesehen wir in solcher Hoffnung, obwohl ohne gedeylichem Effect, von einer Zeit zur andern hin gehalten worden, indessen aber der vorige Land-Tag wegen damahliger vorgefallenen vielen Stiffts-Angelegenheiten sich über Vermuthen etwas länger verzogen, und daher ein ieder wieder zu den Seinigen geeilet, zudem Euer Hochfürstliche Gnaden, eines oder andern Puncts halber, nach verflossenen 4. Monaten, den grössern Ausschuß hinwieder zu beruffen, ihr gnädigst vorbehalten, auch solche Zeit, als gegen das ietzige Capitulum generale anlauffend, zu diesem Zweck vor die beqvemste gehalten haben; So haben zu demmahl, zu Verhütung mehrer Kosten, darauf nicht dringen, sondern in sicherer Hoffnung desto bessern Successus uns bis hieher gernest gedulden wollen. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr, wir all solchen Gravaminibus, denen Reichs-Satzungen und Instrumento Pacis gemäß, dermahlen gründlich remediret, und die zu dero Behuff selbst gnädigst beliebte und vorgeschlagene Conferenz nunmehro zu unaussetzlicher Würcklichkeit gerne befördert sehen möchten, auch nicht zweifeln, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero hohem Versprechen und beywohnenden AEquanimität nach, dieselbe ohnverlängt vorgehen zu lassen kein Be-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/368>, abgerufen am 11.06.2024.