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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
gefasst, so muss es, soweit nicht besondere Vereinbarungen be-
stehen, von einer beglaubigten Übersetzung in die zwischen den
beiden Staaten vereinbarte Sprache begleitet sein (Artikel 6, Ab-
satz 2). Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, dem Ersuchen zu
entsprechen. Sie kann jedoch das Ersuchen ablehnen, wenn die
Echtheit der Urkunde nicht feststeht, oder wenn in dem ersuchten
Staat die verlangte Handlung nicht in den Bereich der Gerichts-
gewalt fällt. Die Erledigung kann ferner abgelehnt werden, wenn
sie nach der Auffassung des ersuchten Staates geeignet erscheint,
seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden
(Artikel 7). Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde
hat diese das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter zu geben
(Artikel 8). In diesem Falle, sowie dann, wenn das Ersuchen ab-
gelehnt wird, ist die ersuchende Behörde sofort zu verständigen
(Artikel 9). Die ersuchte Behörde hat bei der Ausführung der
verlangten Handlung die Prozessgesetze ihres Landes zu beachten.
Auf besondern Wunsch der ersuchenden Behörde können jedoch
auch abweichende Formen des Verfahrens angewendet werden, vor-
ausgesetzt, dass diese nicht gegen inländische Verbotsgesetze ver-
stossen (Artikel 10). (Eine Vereinbarung über die Kosten, die durch
die Erledigung des Ersuchens entstehen, insbesondere in der Richtung
des gegenseitigen Verzichtes auf deren Erstattung, wird angestrebt,
ist aber bisher nicht erzielt worden.)

c) Die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten. Angehörige
der Vertragsstaaten werden, vorausgesetzt dass sie in einem der
Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, von der Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit (Artikel 11). Andrer-
seits sind die Entscheidungen, durch welche der befreite Kläger in die
Prozesskosten verurteilt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten
durch die zuständige Behörde nach Massgabe ihrer Gesetze für voll-
streckbar zu erklären (Artikel 12). Diese zuständige Behörde hat ihre
Prüfung darauf zu beschränken (Artikel 13): 1. ob nach den Gesetzen
des Landes, in welchem die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung
der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraus-

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
gefaſst, so muſs es, soweit nicht besondere Vereinbarungen be-
stehen, von einer beglaubigten Übersetzung in die zwischen den
beiden Staaten vereinbarte Sprache begleitet sein (Artikel 6, Ab-
satz 2). Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, dem Ersuchen zu
entsprechen. Sie kann jedoch das Ersuchen ablehnen, wenn die
Echtheit der Urkunde nicht feststeht, oder wenn in dem ersuchten
Staat die verlangte Handlung nicht in den Bereich der Gerichts-
gewalt fällt. Die Erledigung kann ferner abgelehnt werden, wenn
sie nach der Auffassung des ersuchten Staates geeignet erscheint,
seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden
(Artikel 7). Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde
hat diese das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter zu geben
(Artikel 8). In diesem Falle, sowie dann, wenn das Ersuchen ab-
gelehnt wird, ist die ersuchende Behörde sofort zu verständigen
(Artikel 9). Die ersuchte Behörde hat bei der Ausführung der
verlangten Handlung die Prozeſsgesetze ihres Landes zu beachten.
Auf besondern Wunsch der ersuchenden Behörde können jedoch
auch abweichende Formen des Verfahrens angewendet werden, vor-
ausgesetzt, daſs diese nicht gegen inländische Verbotsgesetze ver-
stoſsen (Artikel 10). (Eine Vereinbarung über die Kosten, die durch
die Erledigung des Ersuchens entstehen, insbesondere in der Richtung
des gegenseitigen Verzichtes auf deren Erstattung, wird angestrebt,
ist aber bisher nicht erzielt worden.)

c) Die Sicherheitsleistung für die Prozeſskosten. Angehörige
der Vertragsstaaten werden, vorausgesetzt daſs sie in einem der
Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, von der Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung für die Prozeſskosten befreit (Artikel 11). Andrer-
seits sind die Entscheidungen, durch welche der befreite Kläger in die
Prozeſskosten verurteilt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten
durch die zuständige Behörde nach Maſsgabe ihrer Gesetze für voll-
streckbar zu erklären (Artikel 12). Diese zuständige Behörde hat ihre
Prüfung darauf zu beschränken (Artikel 13): 1. ob nach den Gesetzen
des Landes, in welchem die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung
der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraus-

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[174/0196] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. gefaſst, so muſs es, soweit nicht besondere Vereinbarungen be- stehen, von einer beglaubigten Übersetzung in die zwischen den beiden Staaten vereinbarte Sprache begleitet sein (Artikel 6, Ab- satz 2). Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie kann jedoch das Ersuchen ablehnen, wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht, oder wenn in dem ersuchten Staat die verlangte Handlung nicht in den Bereich der Gerichts- gewalt fällt. Die Erledigung kann ferner abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des ersuchten Staates geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (Artikel 7). Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde hat diese das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter zu geben (Artikel 8). In diesem Falle, sowie dann, wenn das Ersuchen ab- gelehnt wird, ist die ersuchende Behörde sofort zu verständigen (Artikel 9). Die ersuchte Behörde hat bei der Ausführung der verlangten Handlung die Prozeſsgesetze ihres Landes zu beachten. Auf besondern Wunsch der ersuchenden Behörde können jedoch auch abweichende Formen des Verfahrens angewendet werden, vor- ausgesetzt, daſs diese nicht gegen inländische Verbotsgesetze ver- stoſsen (Artikel 10). (Eine Vereinbarung über die Kosten, die durch die Erledigung des Ersuchens entstehen, insbesondere in der Richtung des gegenseitigen Verzichtes auf deren Erstattung, wird angestrebt, ist aber bisher nicht erzielt worden.) c) Die Sicherheitsleistung für die Prozeſskosten. Angehörige der Vertragsstaaten werden, vorausgesetzt daſs sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeſskosten befreit (Artikel 11). Andrer- seits sind die Entscheidungen, durch welche der befreite Kläger in die Prozeſskosten verurteilt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde nach Maſsgabe ihrer Gesetze für voll- streckbar zu erklären (Artikel 12). Diese zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken (Artikel 13): 1. ob nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraus-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/196>, abgerufen am 26.04.2024.