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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
setzungen erfüllt; 2. ob nach diesen Gesetzen die Entscheidung
die Rechtskraft erlangt hat.

d) Das Armenrecht. Die Angehörigen eines jeden Vertrags-
staates werden in allen andern Vertragsstaaten unter ähnlichen ge-
setzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zu-
gelassen, wie die Angehörigen desjenigen Staates, in dessen Gebiet
die Bewilligung des Armenrechtes nachgesucht wird (Artikel 14--16).

e) Die Personalhaft. Sie findet gegen die einem Vertragsstaat
angehörigen Ausländer nur in denselben Fällen statt, in denen sie
auch gegen Inländer anwendbar sein würde (Artikel 17).

5. Wertvolle Vorarbeiten für weitere Regelungen des inter-
nationalen Privatrechts hat insbesondere das Institut für Völkerrecht
geliefert.

III.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen zahlreiche Verträge
zwischen den verschiedenen einzelnen Staaten.

Sie beziehen sich insbesondere:

1. auf die Befugnis der Konsuln, als Standesbeamte, insbe-
sondere auch bei Abschluss von Ehen, thätig zu sein;
2. auf die Befugnis der Konsuln, mit öffentlichem Glauben
ausgestattete Urkunden aufzunehmen;
3. auf die Ausstellung und Beglaubigung, sowie auf die
Beweiskraft von Urkunden;
4. auf die Befugnis der Konsuln zur Regelung der Ver-
lassenschaft der in ihrem Amtsbezirk gestorbenen Staatsangehörigen
(Versieglung, Inventarisierung, Verwahrung, Verwaltung, Hinter-
legung der Nachlassgegenstände; Einberufung der Nachlassgläubiger;
Bezahlung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
des Verstorbenen, des Lohnes der Dienstboten, des Mietzinses u. s. w.;
Ausgaben für die Familie des Gestorbenen; Vertretung der Erben,
wozu es einer besonderen Vollmacht nicht bedarf; Ausfolgung des
Nachlasses an die Erben. Ihre Befugnis ist eine ausschliessliche, wenn
es sich um den Nachlass von Schiffsleuten oder Schiffspassagieren
ihrer Nationalität handelt, mögen diese im Lande oder an Bord

§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
setzungen erfüllt; 2. ob nach diesen Gesetzen die Entscheidung
die Rechtskraft erlangt hat.

d) Das Armenrecht. Die Angehörigen eines jeden Vertrags-
staates werden in allen andern Vertragsstaaten unter ähnlichen ge-
setzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zu-
gelassen, wie die Angehörigen desjenigen Staates, in dessen Gebiet
die Bewilligung des Armenrechtes nachgesucht wird (Artikel 14—16).

e) Die Personalhaft. Sie findet gegen die einem Vertragsstaat
angehörigen Ausländer nur in denselben Fällen statt, in denen sie
auch gegen Inländer anwendbar sein würde (Artikel 17).

5. Wertvolle Vorarbeiten für weitere Regelungen des inter-
nationalen Privatrechts hat insbesondere das Institut für Völkerrecht
geliefert.

III.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen zahlreiche Verträge
zwischen den verschiedenen einzelnen Staaten.

Sie beziehen sich insbesondere:

1. auf die Befugnis der Konsuln, als Standesbeamte, insbe-
sondere auch bei Abschluſs von Ehen, thätig zu sein;
2. auf die Befugnis der Konsuln, mit öffentlichem Glauben
ausgestattete Urkunden aufzunehmen;
3. auf die Ausstellung und Beglaubigung, sowie auf die
Beweiskraft von Urkunden;
4. auf die Befugnis der Konsuln zur Regelung der Ver-
lassenschaft der in ihrem Amtsbezirk gestorbenen Staatsangehörigen
(Versieglung, Inventarisierung, Verwahrung, Verwaltung, Hinter-
legung der Nachlaſsgegenstände; Einberufung der Nachlaſsgläubiger;
Bezahlung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
des Verstorbenen, des Lohnes der Dienstboten, des Mietzinses u. s. w.;
Ausgaben für die Familie des Gestorbenen; Vertretung der Erben,
wozu es einer besonderen Vollmacht nicht bedarf; Ausfolgung des
Nachlasses an die Erben. Ihre Befugnis ist eine ausschlieſsliche, wenn
es sich um den Nachlaſs von Schiffsleuten oder Schiffspassagieren
ihrer Nationalität handelt, mögen diese im Lande oder an Bord
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[175/0197] § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. setzungen erfüllt; 2. ob nach diesen Gesetzen die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. d) Das Armenrecht. Die Angehörigen eines jeden Vertrags- staates werden in allen andern Vertragsstaaten unter ähnlichen ge- setzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zu- gelassen, wie die Angehörigen desjenigen Staates, in dessen Gebiet die Bewilligung des Armenrechtes nachgesucht wird (Artikel 14—16). e) Die Personalhaft. Sie findet gegen die einem Vertragsstaat angehörigen Ausländer nur in denselben Fällen statt, in denen sie auch gegen Inländer anwendbar sein würde (Artikel 17). 5. Wertvolle Vorarbeiten für weitere Regelungen des inter- nationalen Privatrechts hat insbesondere das Institut für Völkerrecht geliefert. III. Die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen zahlreiche Verträge zwischen den verschiedenen einzelnen Staaten. Sie beziehen sich insbesondere: 1. auf die Befugnis der Konsuln, als Standesbeamte, insbe- sondere auch bei Abschluſs von Ehen, thätig zu sein; 2. auf die Befugnis der Konsuln, mit öffentlichem Glauben ausgestattete Urkunden aufzunehmen; 3. auf die Ausstellung und Beglaubigung, sowie auf die Beweiskraft von Urkunden; 4. auf die Befugnis der Konsuln zur Regelung der Ver- lassenschaft der in ihrem Amtsbezirk gestorbenen Staatsangehörigen (Versieglung, Inventarisierung, Verwahrung, Verwaltung, Hinter- legung der Nachlaſsgegenstände; Einberufung der Nachlaſsgläubiger; Bezahlung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, des Lohnes der Dienstboten, des Mietzinses u. s. w.; Ausgaben für die Familie des Gestorbenen; Vertretung der Erben, wozu es einer besonderen Vollmacht nicht bedarf; Ausfolgung des Nachlasses an die Erben. Ihre Befugnis ist eine ausschlieſsliche, wenn es sich um den Nachlaſs von Schiffsleuten oder Schiffspassagieren ihrer Nationalität handelt, mögen diese im Lande oder an Bord

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/197>, abgerufen am 22.11.2024.