Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Das Ergebnis ist, wenn wir den Inhalt des Übereinkommens Das Übereinkommen betrifft lediglich den Civilprozess mit Aus- a) Die Zustellung von gerichtlichen oder aussergerichtlichen b) Das Ersuchen um Rechtshilfe. Entsprechend der bisherigen § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Das Ergebnis ist, wenn wir den Inhalt des Übereinkommens Das Übereinkommen betrifft lediglich den Civilprozeſs mit Aus- a) Die Zustellung von gerichtlichen oder auſsergerichtlichen b) Das Ersuchen um Rechtshilfe. Entsprechend der bisherigen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0195" n="173"/> <fw place="top" type="header">§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.</fw><lb/> <p>Das Ergebnis ist, wenn wir den Inhalt des Übereinkommens<lb/> mit der Tagesordnung der Verhandlungen vergleichen, mehr als<lb/> bescheiden; aber seine grundsätzliche Bedeutung als <hi rendition="#g">erster Schritt</hi><lb/> auf einem bisher nicht betretenen Wege kann nicht hoch genug an-<lb/> geschlagen werden.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">Das Übereinkommen betrifft lediglich den Civilprozeſs mit Aus-<lb/> schluſs des Strafverfahrens und umfaſst folgende Punkte:</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#b">a) Die Zustellung von gerichtlichen oder auſsergerichtlichen<lb/> Schriftstücken.</hi> Sie erfolgt auf Grund eines an die zuständige Be-<lb/> hörde des andern Staates zu richtenden Ersuchens der Beamten<lb/> der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte des ersuchenden Staates.<lb/> Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Wege, soweit nicht<lb/> der unmittelbare geschäftliche Verkehr zwischen den Behörden der<lb/> beiden Staaten zulässig ist (Artikel 1). Die Zustellung darf nur<lb/> abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf<lb/> dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheits-<lb/> rechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (Artikel 2).<lb/> Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn sie dem innern Recht<lb/> desjenigen Staates, auf dessen Gebiet sie stattfinden soll, wider-<lb/> spricht. Zum Nachweis der Zustellung genügt das beglaubigte<lb/> Empfangsbekenntnis des Adressaten oder die Bescheinigung der<lb/> ersuchten Behörde (Artikel 3). Soweit nach der Gesetzgebung der<lb/> beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden besonderen<lb/> Vereinbarungen ein einfacheres Zustellungsverfahren vorgesehen ist,<lb/> soll es dabei sein Bewenden haben (Artikel 4).</p><lb/> <p><hi rendition="#b">b) Das Ersuchen um Rechtshilfe.</hi> Entsprechend der bisherigen<lb/> Übung der meisten Kulturstaaten wird den Gerichten eines jeden<lb/> der Vertragsstaaten das Recht eingeräumt, die zuständige Behörde<lb/> eines andern Vertragsstaates um die Vornahme von richterlichen<lb/> Handlungen (Beweisaufnahmen, Parteivernehmungen, Eidesabnahmen<lb/> u. s. w.) zu ersuchen (Artikel 5). Die Übermittlung der Ersuchungs-<lb/> schreiben erfolgt ebenfalls, soweit nicht direkter Geschäftsverkehr<lb/> vorgesehen ist, auf diplomatischem Wege (Artikel 6, Absatz 1).<lb/> Ists da Schreiben nicht in der Sprache der ersuchten Behörde ab-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0195]
§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
Das Ergebnis ist, wenn wir den Inhalt des Übereinkommens
mit der Tagesordnung der Verhandlungen vergleichen, mehr als
bescheiden; aber seine grundsätzliche Bedeutung als erster Schritt
auf einem bisher nicht betretenen Wege kann nicht hoch genug an-
geschlagen werden.
Das Übereinkommen betrifft lediglich den Civilprozeſs mit Aus-
schluſs des Strafverfahrens und umfaſst folgende Punkte:
a) Die Zustellung von gerichtlichen oder auſsergerichtlichen
Schriftstücken. Sie erfolgt auf Grund eines an die zuständige Be-
hörde des andern Staates zu richtenden Ersuchens der Beamten
der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte des ersuchenden Staates.
Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Wege, soweit nicht
der unmittelbare geschäftliche Verkehr zwischen den Behörden der
beiden Staaten zulässig ist (Artikel 1). Die Zustellung darf nur
abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf
dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheits-
rechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (Artikel 2).
Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn sie dem innern Recht
desjenigen Staates, auf dessen Gebiet sie stattfinden soll, wider-
spricht. Zum Nachweis der Zustellung genügt das beglaubigte
Empfangsbekenntnis des Adressaten oder die Bescheinigung der
ersuchten Behörde (Artikel 3). Soweit nach der Gesetzgebung der
beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden besonderen
Vereinbarungen ein einfacheres Zustellungsverfahren vorgesehen ist,
soll es dabei sein Bewenden haben (Artikel 4).
b) Das Ersuchen um Rechtshilfe. Entsprechend der bisherigen
Übung der meisten Kulturstaaten wird den Gerichten eines jeden
der Vertragsstaaten das Recht eingeräumt, die zuständige Behörde
eines andern Vertragsstaates um die Vornahme von richterlichen
Handlungen (Beweisaufnahmen, Parteivernehmungen, Eidesabnahmen
u. s. w.) zu ersuchen (Artikel 5). Die Übermittlung der Ersuchungs-
schreiben erfolgt ebenfalls, soweit nicht direkter Geschäftsverkehr
vorgesehen ist, auf diplomatischem Wege (Artikel 6, Absatz 1).
Ists da Schreiben nicht in der Sprache der ersuchten Behörde ab-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |