Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Inländisches und ausländisches Recht. §. 13. setze tritt die allgemeine Regel (siehe oben unter I) wiederin Kraft. IV. Das mildere Gesetz ist eventuell noch in den höheren V. Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt §. 13. Geltungsgebiet der Reichsstrafgesetze gegenüber dem aus- ländischen Strafrechte.1 I. Theoretische Begründung. Das Strafrecht 1. In erster Linie die heimischen Rechtsgüter; also 1 [Spaltenumbruch]
Recht unpassend bezeichnet
man die in diesem §. behandelten Rechtssätze als internationales Strafrecht. Ein solches giebt es heute noch nicht. -- Lit. bei[Spaltenumbruch] Binding Grundr. S. 49, ins- bes. Rohland das internat. Strafrecht. 1877. Dazu Hamm GA. XXVI, Hälschner GS. XXX, Geyer HR. "Ausland". Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13. ſetze tritt die allgemeine Regel (ſiehe oben unter I) wiederin Kraft. IV. Das mildere Geſetz iſt eventuell noch in den höheren V. Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt §. 13. Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze gegenüber dem aus- ländiſchen Strafrechte.1 I. Theoretiſche Begründung. Das Strafrecht 1. In erſter Linie die heimiſchen Rechtsgüter; alſo 1 [Spaltenumbruch]
Recht unpaſſend bezeichnet
man die in dieſem §. behandelten Rechtsſätze als internationales Strafrecht. Ein ſolches giebt es heute noch nicht. — Lit. bei[Spaltenumbruch] Binding Grundr. S. 49, ins- beſ. Rohland das internat. Strafrecht. 1877. Dazu Hamm GA. XXVI, Hälſchner GS. XXX, Geyer HR. „Ausland“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0077" n="51"/><fw place="top" type="header">Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13.</fw><lb/> ſetze tritt die allgemeine Regel (ſiehe oben unter <hi rendition="#aq">I</hi>) wieder<lb/> in Kraft.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Das mildere Geſetz iſt eventuell noch in den höheren<lb/> Inſtanzen zur Anwendung zu bringen, ſoweit es die geſetz-<lb/> liche Geſtaltung des eingelegten Rechtsmittels und die etwa<lb/> eingetretene teilweiſe oder relative Unabänderlichkeit der unter-<lb/> richterlichen Entſcheidung geſtatten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt<lb/> als begangen anzuſehen iſt, vergleiche unten §. 19 <hi rendition="#aq">IV.</hi></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 13.<lb/><hi rendition="#b">Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze gegenüber dem aus-<lb/> ländiſchen Strafrechte.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Recht unpaſſend bezeichnet<lb/> man die in dieſem §. behandelten<lb/> Rechtsſätze als internationales<lb/> Strafrecht. Ein ſolches giebt es<lb/> heute noch nicht. — Lit. bei<cb/> <hi rendition="#g">Binding</hi> Grundr. S. 49, ins-<lb/> beſ. <hi rendition="#g">Rohland</hi> das internat.<lb/> Strafrecht. 1877. Dazu <hi rendition="#g">Hamm</hi><lb/> GA. <hi rendition="#aq">XXVI</hi>, <hi rendition="#g">Hälſchner</hi> GS.<lb/><hi rendition="#aq">XXX</hi>, <hi rendition="#g">Geyer</hi> HR. „Ausland“.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Theoretiſche Begründung</hi>. Das Strafrecht<lb/> bezweckt Rechtsſchutz. <hi rendition="#g">Welche Rechtsgüter ſind des<lb/> Schutzes durch das heimiſche Strafrecht würdig und<lb/> bedürftig</hi>?</p><lb/> <p>1. In erſter Linie die <hi rendition="#g">heimiſchen</hi> Rechtsgüter; alſo<lb/> das inländiſche Gemeinweſen in Beſtand und Sicherheit, in<lb/> ſeinen Organen und Funktionen ſelbſt; dann jene Rechts-<lb/> güter, deren Träger das inländiſche Gemeinweſen oder aber<lb/> der einzelne Bürger desſelben iſt. Dem Bürger iſt der auf<lb/> inländiſchem Territorium weilende Fremde als Gaſt gleich-<lb/> zuſtellen. Von dieſem Standpunkte aus kann es keinen Un-<lb/> terſchied begründen, ob der Angriff von einem Inländer oder<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0077]
Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13.
ſetze tritt die allgemeine Regel (ſiehe oben unter I) wieder
in Kraft.
IV. Das mildere Geſetz iſt eventuell noch in den höheren
Inſtanzen zur Anwendung zu bringen, ſoweit es die geſetz-
liche Geſtaltung des eingelegten Rechtsmittels und die etwa
eingetretene teilweiſe oder relative Unabänderlichkeit der unter-
richterlichen Entſcheidung geſtatten.
V. Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt
als begangen anzuſehen iſt, vergleiche unten §. 19 IV.
§. 13.
Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze gegenüber dem aus-
ländiſchen Strafrechte. 1
I. Theoretiſche Begründung. Das Strafrecht
bezweckt Rechtsſchutz. Welche Rechtsgüter ſind des
Schutzes durch das heimiſche Strafrecht würdig und
bedürftig?
1. In erſter Linie die heimiſchen Rechtsgüter; alſo
das inländiſche Gemeinweſen in Beſtand und Sicherheit, in
ſeinen Organen und Funktionen ſelbſt; dann jene Rechts-
güter, deren Träger das inländiſche Gemeinweſen oder aber
der einzelne Bürger desſelben iſt. Dem Bürger iſt der auf
inländiſchem Territorium weilende Fremde als Gaſt gleich-
zuſtellen. Von dieſem Standpunkte aus kann es keinen Un-
terſchied begründen, ob der Angriff von einem Inländer oder
1
Recht unpaſſend bezeichnet
man die in dieſem §. behandelten
Rechtsſätze als internationales
Strafrecht. Ein ſolches giebt es
heute noch nicht. — Lit. bei
Binding Grundr. S. 49, ins-
beſ. Rohland das internat.
Strafrecht. 1877. Dazu Hamm
GA. XXVI, Hälſchner GS.
XXX, Geyer HR. „Ausland“.
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