Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 5. §. 106. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Ueber- wachung des Gesundheitswesens. Die Reichsgesetzgebung hat die Befolgung sowohl der Es gehören hieher: I. Die wissentliche Verletzung der Absperrungs- Vorausgesetzt sind nicht ständige Einrichtungen, sondern Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge II. Verletzung der Anordnungen zur Verhütung 1 [Spaltenumbruch]
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen .... die Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei. 2 [Spaltenumbruch]
Vom StGB. unter die ge-
meingefährlichen Delikte gestellt (oben §. 84), richtiger, da es sich um Uebertretung konkreter An- ordnungen handelt, hier im Zusammenhange zu behandeln. Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 5. §. 106. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber- wachung des Geſundheitsweſens. Die Reichsgeſetzgebung hat die Befolgung ſowohl der Es gehören hieher: I. Die wiſſentliche Verletzung der Abſperrungs- Vorausgeſetzt ſind nicht ſtändige Einrichtungen, ſondern Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge II. Verletzung der Anordnungen zur Verhütung 1 [Spaltenumbruch]
Der Beaufſichtigung ſeitens des Reichs und der Geſetzgebung desſelben unterliegen .... die Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei. 2 [Spaltenumbruch]
Vom StGB. unter die ge-
meingefährlichen Delikte geſtellt (oben §. 84), richtiger, da es ſich um Uebertretung konkreter An- ordnungen handelt, hier im Zuſammenhange zu behandeln. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0464" n="438"/> <fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> <div n="4"> <head>5.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 106. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-<lb/> wachung des Geſundheitsweſens.</hi> </head><lb/> <p>Die Reichsgeſetzgebung hat die Befolgung ſowohl der<lb/> von den Einzelſtaaten, als der von ihr ſelbſt kraft Art. 4<lb/> Nr. 15 R.Verf.<note place="foot" n="1"><cb/> Der Beaufſichtigung ſeitens<lb/> des Reichs und der Geſetzgebung<lb/> desſelben unterliegen .... die<lb/> Maßregeln der Medizinal- und<lb/> Veterinärpolizei.</note> erlaſſenen, das Geſundheitsweſen betreffenden<lb/> Anordnungen durch Androhung von teilweiſe ſehr ſtrengen<lb/> Strafen zu ſichern geſucht.</p><lb/> <p>Es gehören hieher:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die wiſſentliche <hi rendition="#g">Verletzung der Abſperrungs-<lb/> oder Aufſichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote</hi>,<lb/> welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Ein-<lb/> führens oder Verbreitens <hi rendition="#g">einer anſteckenden Krankheit</hi><lb/> angeordnet werden (StGB. §. 327).<note place="foot" n="2"><cb/> Vom StGB. unter die ge-<lb/> meingefährlichen Delikte geſtellt<lb/> (oben §. 84), richtiger, da es ſich<lb/> um Uebertretung konkreter An-<lb/> ordnungen handelt, <hi rendition="#g">hier</hi> im<lb/> Zuſammenhange zu behandeln.</note></p><lb/> <p>Vorausgeſetzt ſind nicht ſtändige Einrichtungen, ſondern<lb/><hi rendition="#aq">ad hoc,</hi> mit Rückſicht auf eine beſtimmte bereits ausgebrochene<lb/> oder drohende Epidemie, erlaſſene Anordnungen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge<lb/> dieſer Verletzung ein Menſch von der Krankheit ergriffen<lb/> worden, Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der Anordnungen zur Verhütung<lb/> des Einführens oder Verbreitens von Vieh-<lb/> ſeuchen</hi>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [438/0464]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
5.
§. 106. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-
wachung des Geſundheitsweſens.
Die Reichsgeſetzgebung hat die Befolgung ſowohl der
von den Einzelſtaaten, als der von ihr ſelbſt kraft Art. 4
Nr. 15 R.Verf. 1 erlaſſenen, das Geſundheitsweſen betreffenden
Anordnungen durch Androhung von teilweiſe ſehr ſtrengen
Strafen zu ſichern geſucht.
Es gehören hieher:
I. Die wiſſentliche Verletzung der Abſperrungs-
oder Aufſichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote,
welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Ein-
führens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit
angeordnet werden (StGB. §. 327). 2
Vorausgeſetzt ſind nicht ſtändige Einrichtungen, ſondern
ad hoc, mit Rückſicht auf eine beſtimmte bereits ausgebrochene
oder drohende Epidemie, erlaſſene Anordnungen.
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge
dieſer Verletzung ein Menſch von der Krankheit ergriffen
worden, Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren.
II. Verletzung der Anordnungen zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens von Vieh-
ſeuchen.
1
Der Beaufſichtigung ſeitens
des Reichs und der Geſetzgebung
desſelben unterliegen .... die
Maßregeln der Medizinal- und
Veterinärpolizei.
2
Vom StGB. unter die ge-
meingefährlichen Delikte geſtellt
(oben §. 84), richtiger, da es ſich
um Uebertretung konkreter An-
ordnungen handelt, hier im
Zuſammenhange zu behandeln.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/464>, abgerufen am 21.02.2025. |