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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
allgemeinen Rechtslehre, die berufen ist, an Stelle der
"Rechtsphilosophie" zu treten.

Man pflegt die Untersuchungen über Ursprung und
Wesen der Strafe in nicht ganz passender Weise als Straf-
rechtstheorien
zu bezeichnen. Ihre Zahl ist überaus groß.
Seit Plato und Aristoteles haben Philosophen und Juristen an
ihnen mit einer gewissen Vorliebe gearbeitet; den englisch-
französischen Rationalismus der Aufklärungsperiode beschäf-
tigen sie nicht weniger als die Spekulation zur Blüthezeit
der deutschen Philosophie. Und in der That ist eine theoretische
oder praktische Handhabung des Strafrechtes ebensowenig
wie die legislative Gestaltung desselben möglich ohne Stellung-
nahme zu den hier aufgeworfenen Fragen.

Im folgenden Paragraphen soll eine kurze Uebersicht über
die wichtigsten Strafrechtstheorien gegeben werden. Wenige
Worte werden genügen, um unsere Stellung ihnen gegen-
über zu beleuchten; zu eingehender Kritik ist hier nicht der
Ort.3

§. 6.
Die Strafrechtstheorien.1

I. Zweckmäßigkeitstheorien (auch relative Interessen-
oder Nutzungstheorien). Die Strafe ist ihnen Mittel zum
Zweck, zur Bekämpfung der Verbrechen und damit zum

3 [Spaltenumbruch] Treffliche Darstellungen bei
Berner Lehrbuch, Heinze in
H. H. I, Wächter Beilagen,
Binding Grundriß. Bei letz-
terem S. 91 Litteraturangaben.
Dazu etwa noch Jellinek die
sozial-ethische Bedeutung von
Recht, Unrecht, Strafe. 1878.
1 [Spaltenumbruch] Ich schließe mich in Bezug
auf die Einteilung der Straf-
rechtstheorien größtenteils an
Heinze an. Bei diesem siehe
die Gründe gegen die gewöhnliche
Einteilung in absolute, relative
und gemischte Theorien.

Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
allgemeinen Rechtslehre, die berufen iſt, an Stelle der
„Rechtsphiloſophie“ zu treten.

Man pflegt die Unterſuchungen über Urſprung und
Weſen der Strafe in nicht ganz paſſender Weiſe als Straf-
rechtstheorien
zu bezeichnen. Ihre Zahl iſt überaus groß.
Seit Plato und Ariſtoteles haben Philoſophen und Juriſten an
ihnen mit einer gewiſſen Vorliebe gearbeitet; den engliſch-
franzöſiſchen Rationalismus der Aufklärungsperiode beſchäf-
tigen ſie nicht weniger als die Spekulation zur Blüthezeit
der deutſchen Philoſophie. Und in der That iſt eine theoretiſche
oder praktiſche Handhabung des Strafrechtes ebenſowenig
wie die legislative Geſtaltung desſelben möglich ohne Stellung-
nahme zu den hier aufgeworfenen Fragen.

Im folgenden Paragraphen ſoll eine kurze Ueberſicht über
die wichtigſten Strafrechtstheorien gegeben werden. Wenige
Worte werden genügen, um unſere Stellung ihnen gegen-
über zu beleuchten; zu eingehender Kritik iſt hier nicht der
Ort.3

§. 6.
Die Strafrechtstheorien.1

I. Zweckmäßigkeitstheorien (auch relative Intereſſen-
oder Nutzungstheorien). Die Strafe iſt ihnen Mittel zum
Zweck, zur Bekämpfung der Verbrechen und damit zum

3 [Spaltenumbruch] Treffliche Darſtellungen bei
Berner Lehrbuch, Heinze in
H. H. I, Wächter Beilagen,
Binding Grundriß. Bei letz-
terem S. 91 Litteraturangaben.
Dazu etwa noch Jellinek die
ſozial-ethiſche Bedeutung von
Recht, Unrecht, Strafe. 1878.
1 [Spaltenumbruch] Ich ſchließe mich in Bezug
auf die Einteilung der Straf-
rechtstheorien größtenteils an
Heinze an. Bei dieſem ſiehe
die Gründe gegen die gewöhnliche
Einteilung in abſolute, relative
und gemiſchte Theorien.
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[16/0042] Einleitung. I. Die Grundbegriffe. allgemeinen Rechtslehre, die berufen iſt, an Stelle der „Rechtsphiloſophie“ zu treten. Man pflegt die Unterſuchungen über Urſprung und Weſen der Strafe in nicht ganz paſſender Weiſe als Straf- rechtstheorien zu bezeichnen. Ihre Zahl iſt überaus groß. Seit Plato und Ariſtoteles haben Philoſophen und Juriſten an ihnen mit einer gewiſſen Vorliebe gearbeitet; den engliſch- franzöſiſchen Rationalismus der Aufklärungsperiode beſchäf- tigen ſie nicht weniger als die Spekulation zur Blüthezeit der deutſchen Philoſophie. Und in der That iſt eine theoretiſche oder praktiſche Handhabung des Strafrechtes ebenſowenig wie die legislative Geſtaltung desſelben möglich ohne Stellung- nahme zu den hier aufgeworfenen Fragen. Im folgenden Paragraphen ſoll eine kurze Ueberſicht über die wichtigſten Strafrechtstheorien gegeben werden. Wenige Worte werden genügen, um unſere Stellung ihnen gegen- über zu beleuchten; zu eingehender Kritik iſt hier nicht der Ort. 3 §. 6. Die Strafrechtstheorien. 1 I. Zweckmäßigkeitstheorien (auch relative Intereſſen- oder Nutzungstheorien). Die Strafe iſt ihnen Mittel zum Zweck, zur Bekämpfung der Verbrechen und damit zum 3 Treffliche Darſtellungen bei Berner Lehrbuch, Heinze in H. H. I, Wächter Beilagen, Binding Grundriß. Bei letz- terem S. 91 Litteraturangaben. Dazu etwa noch Jellinek die ſozial-ethiſche Bedeutung von Recht, Unrecht, Strafe. 1878. 1 Ich ſchließe mich in Bezug auf die Einteilung der Straf- rechtstheorien größtenteils an Heinze an. Bei dieſem ſiehe die Gründe gegen die gewöhnliche Einteilung in abſolute, relative und gemiſchte Theorien.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/42>, abgerufen am 22.12.2024.