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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. §. 81.
2.
§. 81. Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter.

I. Die Störung der Rechtssicherheit des Einzelnen
(seines Vertrauens auf ungeschmälerten Genuß der ihm zu-
stehenden Rechtsgüter) durch Bedrohung mit der Be-
gehung eines
unmittelbar oder mittelbar gegen ihn ge-
richteten Verbrechens (StGB. §. 241). 1 Zur Vollendung
ist Kenntnisnahme des Bedrohten 2 und thatsächlich er-
folgte Störung in seiner Rechtssicherheit 3 erforderlich; sollte
es daran fehlen, so läge nur (strafloser) Versuch vor.
Vgl. über Drohung im übrigen das oben §. 63 S. 251
Gesagte.

Strafe: Gefängnis bis zu 6 Monaten, oder Geldstrafe
bis zu 300 Mark.

II. Verletzung des Hausrechtes, das ist des recht-
lich geschützten Interesses an ungestörter Bethätigung des
eigenen Willens in der eigenen Wohnung, durch Hausfriedens-
bruch 4 (StGB. §§. 123 und 124). Als die Objekte, auf
welche das Hausrecht sich erstreckt, nennt das Gesetz: die
Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete 5
Besitztum des Einzelnen; es stellt ihnen gleich: abge-
schlossene
6 Räume, die zum öffentlichen Dienste
bestimmt sind
.

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 536
Note 1.
2 [Spaltenumbruch] Ebenso RGR. 15. Novem-
ber 1879, R I 73.
3 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 15. No-
vember 1879, R I 73.
4 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 537
Note 1.
5 [Spaltenumbruch] Nicht abgeschlossene,
sondern als von dem Haus-
rechte ergriffen bezeichnete
Räume: RGR. 6. April 1880,
E I 547.
6 [Spaltenumbruch] Begriff oben §. 64 bei
Note 14.
Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. §. 81.
2.
§. 81. Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter.

I. Die Störung der Rechtsſicherheit des Einzelnen
(ſeines Vertrauens auf ungeſchmälerten Genuß der ihm zu-
ſtehenden Rechtsgüter) durch Bedrohung mit der Be-
gehung eines
unmittelbar oder mittelbar gegen ihn ge-
richteten Verbrechens (StGB. §. 241). 1 Zur Vollendung
iſt Kenntnisnahme des Bedrohten 2 und thatſächlich er-
folgte Störung in ſeiner Rechtsſicherheit 3 erforderlich; ſollte
es daran fehlen, ſo läge nur (ſtrafloſer) Verſuch vor.
Vgl. über Drohung im übrigen das oben §. 63 S. 251
Geſagte.

Strafe: Gefängnis bis zu 6 Monaten, oder Geldſtrafe
bis zu 300 Mark.

II. Verletzung des Hausrechtes, das iſt des recht-
lich geſchützten Intereſſes an ungeſtörter Bethätigung des
eigenen Willens in der eigenen Wohnung, durch Hausfriedens-
bruch 4 (StGB. §§. 123 und 124). Als die Objekte, auf
welche das Hausrecht ſich erſtreckt, nennt das Geſetz: die
Wohnung, die Geſchäftsräume, das befriedete 5
Beſitztum des Einzelnen; es ſtellt ihnen gleich: abge-
ſchloſſene
6 Räume, die zum öffentlichen Dienſte
beſtimmt ſind
.

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 536
Note 1.
2 [Spaltenumbruch] Ebenſo RGR. 15. Novem-
ber 1879, R I 73.
3 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 15. No-
vember 1879, R I 73.
4 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 537
Note 1.
5 [Spaltenumbruch] Nicht abgeſchloſſene,
ſondern als von dem Haus-
rechte ergriffen bezeichnete
Räume: RGR. 6. April 1880,
E I 547.
6 [Spaltenumbruch] Begriff oben §. 64 bei
Note 14.
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[329/0355] Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. §. 81. 2. §. 81. Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. I. Die Störung der Rechtsſicherheit des Einzelnen (ſeines Vertrauens auf ungeſchmälerten Genuß der ihm zu- ſtehenden Rechtsgüter) durch Bedrohung mit der Be- gehung eines unmittelbar oder mittelbar gegen ihn ge- richteten Verbrechens (StGB. §. 241). 1 Zur Vollendung iſt Kenntnisnahme des Bedrohten 2 und thatſächlich er- folgte Störung in ſeiner Rechtsſicherheit 3 erforderlich; ſollte es daran fehlen, ſo läge nur (ſtrafloſer) Verſuch vor. Vgl. über Drohung im übrigen das oben §. 63 S. 251 Geſagte. Strafe: Gefängnis bis zu 6 Monaten, oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark. II. Verletzung des Hausrechtes, das iſt des recht- lich geſchützten Intereſſes an ungeſtörter Bethätigung des eigenen Willens in der eigenen Wohnung, durch Hausfriedens- bruch 4 (StGB. §§. 123 und 124). Als die Objekte, auf welche das Hausrecht ſich erſtreckt, nennt das Geſetz: die Wohnung, die Geſchäftsräume, das befriedete 5 Beſitztum des Einzelnen; es ſtellt ihnen gleich: abge- ſchloſſene 6 Räume, die zum öffentlichen Dienſte beſtimmt ſind. 1 Lit. bei Meyer S. 536 Note 1. 2 Ebenſo RGR. 15. Novem- ber 1879, R I 73. 3 Dagegen RGR. 15. No- vember 1879, R I 73. 4 Lit. bei Meyer S. 537 Note 1. 5 Nicht abgeſchloſſene, ſondern als von dem Haus- rechte ergriffen bezeichnete Räume: RGR. 6. April 1880, E I 547. 6 Begriff oben §. 64 bei Note 14.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/355>, abgerufen am 03.12.2024.