Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. von der Zwangsvollstreckung. Die Darstellung aller dieser Rechts-materien ist daher mit Vorbedacht hier übergangen worden. III. Auch eine Angabe der Literatur über das gegenwärtige §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. I. Gerichtsbar ist dem Wortsinne nach Alles, was zum Anordnung hat daher keine Zwangsmittel, sondern lediglich prozessualische Nach-
theile im Gefolge. §. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit. von der Zwangsvollſtreckung. Die Darſtellung aller dieſer Rechts-materien iſt daher mit Vorbedacht hier übergangen worden. III. Auch eine Angabe der Literatur über das gegenwärtige §. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit. I. Gerichtsbar iſt dem Wortſinne nach Alles, was zum Anordnung hat daher keine Zwangsmittel, ſondern lediglich prozeſſualiſche Nach-
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§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.
von der Zwangsvollſtreckung. Die Darſtellung aller dieſer Rechts-
materien iſt daher mit Vorbedacht hier übergangen worden.
III. Auch eine Angabe der Literatur über das gegenwärtige
Gerichtsweſen des Deutſchen Reiches ſcheint an dieſer Stelle nicht
erforderlich zu ſein. Es iſt allbekannt, eine wie große Zahl von
Kommentaren, ſyſtematiſchen Werken, Abhandlungen u. ſ. w. durch
den Abſchluß der Reichs-Prozeßgeſetzgebung hervorgerufen worden
iſt. Eine, auch nur einigermaßen vollſtändige Aufzählung dieſer
Werke würde einen großen Raum beanſpruchen; ſie erſcheint um
ſo entbehrlicher als die rechtswiſſenſchaftlichen Zeitſchriften, insbe-
ſondere die dem Civilprozeß und dem Strafprozeß vorzugsweiſe
gewidmeten, ſich angelegen ſein laſſen, alle dieſe Materie betreffen-
den literariſchen Erſcheinungen zu verzeichnen.
§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.
I. Gerichtsbar iſt dem Wortſinne nach Alles, was zum
Geſchäftskreiſe oder der Zuſtändigkeit der Gerichte gehört, was ge-
eignet iſt, vor Gericht gebracht und daſelbſt verhandelt und erle-
digt zu werden; Gerichtsbarkeit im objektiven Sinne iſt die Ge-
ſammtheit dieſer Angelegenheiten; Gerichtsbarkeit im ſubjektiven
Sinne iſt die Befugniß, dieſe Angelegenheiten in rechtswirkſamer
Weiſe zu erledigen, reſp. die zu ihrer Erledigung beſtimmten Ge-
richte einzuſetzen und die Art und Weiſe der Erledigung zu regeln.
Eine materielle, juriſtiſch verwendbare Definition der Gerichts-
barkeit aber kann nicht im Allgemeinen gegeben werden, ſo ſehr
man ſich auch bemüht hat, eine ſolche aufzuſtellen, da unter der
Bezeichnung „Gericht“ ſehr zahlreiche und verſchiedenartige Be-
hörden verſtanden werden und die Abgränzung der Geſchäfte, welche
den als Gerichten bezeichneten Behörden zugewieſen ſind, eine
wechſelvolle und willkührliche iſt. Nur mit Rückſicht auf ein be-
ſtimmtes poſitives Recht und eine beſtimmte poſitive Behörden-
verfaſſung kann man die Gerichtsbarkeit definiren, d. h. alle
diejenigen Angelegenheiten aufzählen, welche „gerichtsbar“ ſind.
Die Gerichtsbarkeit bildet den Gegenſatz zu den durch die Ver-
waltungsbehörden zu führenden Geſchäften; aber dieſer Gegenſatz
3)
3) Anordnung hat daher keine Zwangsmittel, ſondern lediglich prozeſſualiſche Nach-
theile im Gefolge.
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