Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. in natura gewährte Marschverpflegung liegt dem Gemeindevor-stand ob 1). c) Ueber die Verjährung der Ansprüche auf Entschädi- III. Fourage-Lieferung. Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage ist der Ver- 1. Voraussetzungen und Inhalt. a) Die Verpflichtung trifft alle Besitzer von Fouragebestän- 1) Naturall.Ges. §. 9 letzter Abs. 2) Naturall.Ges. §. 16. 3) Jedoch erstrecken sich die Befreiungen von der Vorspannlast (siehe unten
S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebestände, welche zum Unterhalt der Pferde erforderlich sind, auf die sich die Befreiung bezieht. Naturall.- Gesetz §. 5 Abs. 3. §. 93. Die Friedensleiſtungen. in natura gewährte Marſchverpflegung liegt dem Gemeindevor-ſtand ob 1). c) Ueber die Verjährung der Anſprüche auf Entſchädi- III. Fourage-Lieferung. Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage iſt der Ver- 1. Vorausſetzungen und Inhalt. a) Die Verpflichtung trifft alle Beſitzer von Fouragebeſtän- 1) Naturall.Geſ. §. 9 letzter Abſ. 2) Naturall.Geſ. §. 16. 3) Jedoch erſtrecken ſich die Befreiungen von der Vorſpannlaſt (ſiehe unten
S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebeſtände, welche zum Unterhalt der Pferde erforderlich ſind, auf die ſich die Befreiung bezieht. Naturall.- Geſetz §. 5 Abſ. 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0341" n="331"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedensleiſtungen.</fw><lb/><hi rendition="#aq">in natura</hi> gewährte Marſchverpflegung liegt dem Gemeindevor-<lb/> ſtand ob <note place="foot" n="1)">Naturall.Geſ. §. 9 letzter Abſ.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Ueber die <hi rendition="#g">Verjährung</hi> der Anſprüche auf Entſchädi-<lb/> gung gelten dieſelben Regeln wie bei der Quartierleiſtung <note place="foot" n="2)">Naturall.Geſ. §. 16.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Fourage-Lieferung</hi>.</head><lb/> <p>Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage iſt der Ver-<lb/> pflichtung zur Marſchverpflegung inſoferne ganz gleichartig, als ſie<lb/> nur auf den Unterhalt der Pferde und ſonſtigen Zugthiere der <hi rendition="#g">auf<lb/> Märſchen</hi> befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar<lb/> ſowohl für die Marſch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage,<lb/> ſich erſtreckt. Aber auch darin ſteht ſie unter denſelben Regeln wie<lb/> die Verpflegungslaſt, daß ſie durch Vermittlung der Gemeinden<lb/> geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein-<lb/> den im Ganzen erfolgt, daß denſelben die Wahl frei ſteht, ob ſie<lb/> die Laſt durch Untervertheilung auf die Beſitzer von Fouragebe-<lb/> ſtänden oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindekoſten er-<lb/> füllen wollen, daß die Entſchädigung an den Gemeinde-Vorſtand<lb/> für die Geſammtleiſtung bezahlt wird und dieſem die Befriedigung<lb/> der einzelnen Verpflichteten für die von dieſen gelieferten Beſtände<lb/> obliegt, daß über Marſchrouten, Requiſitionen, Beſcheinigungen,<lb/> Liquidationen und Verjährung dieſelben Vorſchriften gelten. Ein<lb/> rechtlicher Unterſchied zwiſchen beiden Militairlaſten beſteht ledig-<lb/> lich in folgenden Beziehungen:</p><lb/> <div n="5"> <head>1. <hi rendition="#g">Vorausſetzungen und Inhalt</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Die Verpflichtung trifft alle Beſitzer von Fouragebeſtän-<lb/> den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein-<lb/> quartierungslaſt in Anſpruch genommen werden oder nicht <note place="foot" n="3)">Jedoch erſtrecken ſich die Befreiungen von der Vorſpannlaſt (ſiehe unten<lb/> S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebeſtände, welche zum Unterhalt<lb/> der Pferde erforderlich ſind, auf die ſich die Befreiung bezieht. Naturall.-<lb/> Geſetz §. 5 Abſ. 3.</note>. Wie<lb/> alle Militairlaſten iſt aber auch dieſe Verpflichtung eine <hi rendition="#g">ſubſi-<lb/> diäre</hi>. Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem<lb/> Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marſchquartiers Ma-<lb/> gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [331/0341]
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
in natura gewährte Marſchverpflegung liegt dem Gemeindevor-
ſtand ob 1).
c) Ueber die Verjährung der Anſprüche auf Entſchädi-
gung gelten dieſelben Regeln wie bei der Quartierleiſtung 2).
III. Fourage-Lieferung.
Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage iſt der Ver-
pflichtung zur Marſchverpflegung inſoferne ganz gleichartig, als ſie
nur auf den Unterhalt der Pferde und ſonſtigen Zugthiere der auf
Märſchen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar
ſowohl für die Marſch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage,
ſich erſtreckt. Aber auch darin ſteht ſie unter denſelben Regeln wie
die Verpflegungslaſt, daß ſie durch Vermittlung der Gemeinden
geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein-
den im Ganzen erfolgt, daß denſelben die Wahl frei ſteht, ob ſie
die Laſt durch Untervertheilung auf die Beſitzer von Fouragebe-
ſtänden oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindekoſten er-
füllen wollen, daß die Entſchädigung an den Gemeinde-Vorſtand
für die Geſammtleiſtung bezahlt wird und dieſem die Befriedigung
der einzelnen Verpflichteten für die von dieſen gelieferten Beſtände
obliegt, daß über Marſchrouten, Requiſitionen, Beſcheinigungen,
Liquidationen und Verjährung dieſelben Vorſchriften gelten. Ein
rechtlicher Unterſchied zwiſchen beiden Militairlaſten beſteht ledig-
lich in folgenden Beziehungen:
1. Vorausſetzungen und Inhalt.
a) Die Verpflichtung trifft alle Beſitzer von Fouragebeſtän-
den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein-
quartierungslaſt in Anſpruch genommen werden oder nicht 3). Wie
alle Militairlaſten iſt aber auch dieſe Verpflichtung eine ſubſi-
diäre. Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem
Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marſchquartiers Ma-
gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver-
1) Naturall.Geſ. §. 9 letzter Abſ.
2) Naturall.Geſ. §. 16.
3) Jedoch erſtrecken ſich die Befreiungen von der Vorſpannlaſt (ſiehe unten
S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebeſtände, welche zum Unterhalt
der Pferde erforderlich ſind, auf die ſich die Befreiung bezieht. Naturall.-
Geſetz §. 5 Abſ. 3.
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