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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
waltung vorhanden sind; und auch an solchen Orten, wo dies
nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen
mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch
die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden
können 1).

b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die für den eigenen
Wirthschaftsbedarf entbehrlichen Bestände; wenn im Gemeindebe-
zirk solche entbehrliche Bestände in dem erforderlichen Maaße nicht
vorhanden sind, so tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung
der Fourage die Verpflichtung, sie gegen die tarifmäßige Vor-
spannvergütung von der nächsten militairischen Verabreichungsstelle
abzuholen. Der Gemeindevorstand ist dafür verantwortlich, daß
die Abholung rechtzeitig bewirkt werde 2).

c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; sie ist in
guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen
ist in der Ausführungs-Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 festgesetzt.

2. Entschädigung.

Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem
Durchschnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung
stattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchschnittspreises
werden die Marktpreise desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel-

1) Naturall.Ges. §. 5 Abs. 1. Es sind sonach zwei Fälle zu unterscheiden,
in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder
wenn der Marsch binnen so kurzer Frist erfolgt, daß die Intendantur keine
Zeit zur Beschaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be-
mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preisen sicherzu-
stellen. In den Requisitionsschreiben an die zuständigen Civilbehörden wegen
Ausstellung der Marschrouten ist, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine
entsprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs-
ministers
v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des
Friedens-Verpfl.-Reglem. in diesem Sinne umgeändert worden ist.
2) Naturall.Ges. §. 5 Abs. 2. §. 7 Abs. 6. -- Die Entbehrlichkeit
der Fourage-Bestände bezieht sich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl.
Ernährung des Viehstandes, ist also je nach der Gelegenheit zur Wiederer-
gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommissionsbericht S. 7 (Drucksachen II Session
1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorstand hat bei der Liquidation eine Be-
scheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der
Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist. Ausf.Instr. v. 11. Juli
1878 Ziff. 3.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
waltung vorhanden ſind; und auch an ſolchen Orten, wo dies
nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen
mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preiſe durch
die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat ſichergeſtellt werden
können 1).

b) Die Verpflichtung bezieht ſich nur auf die für den eigenen
Wirthſchaftsbedarf entbehrlichen Beſtände; wenn im Gemeindebe-
zirk ſolche entbehrliche Beſtände in dem erforderlichen Maaße nicht
vorhanden ſind, ſo tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung
der Fourage die Verpflichtung, ſie gegen die tarifmäßige Vor-
ſpannvergütung von der nächſten militairiſchen Verabreichungsſtelle
abzuholen. Der Gemeindevorſtand iſt dafür verantwortlich, daß
die Abholung rechtzeitig bewirkt werde 2).

c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; ſie iſt in
guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen
iſt in der Ausführungs-Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 feſtgeſetzt.

2. Entſchädigung.

Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem
Durchſchnittspreiſe des Kalendermonats, in welchem die Lieferung
ſtattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchſchnittspreiſes
werden die Marktpreiſe desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel-

1) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 1. Es ſind ſonach zwei Fälle zu unterſcheiden,
in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder
wenn der Marſch binnen ſo kurzer Friſt erfolgt, daß die Intendantur keine
Zeit zur Beſchaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be-
mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preiſen ſicherzu-
ſtellen. In den Requiſitionsſchreiben an die zuſtändigen Civilbehörden wegen
Ausſtellung der Marſchrouten iſt, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine
entſprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs-
miniſters
v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des
Friedens-Verpfl.-Reglem. in dieſem Sinne umgeändert worden iſt.
2) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 2. §. 7 Abſ. 6. — Die Entbehrlichkeit
der Fourage-Beſtände bezieht ſich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl.
Ernährung des Viehſtandes, iſt alſo je nach der Gelegenheit zur Wiederer-
gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 7 (Druckſachen II Seſſion
1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorſtand hat bei der Liquidation eine Be-
ſcheinigung der vorgeſetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der
Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden iſt. Ausf.Inſtr. v. 11. Juli
1878 Ziff. 3.
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[332/0342] §. 93. Die Friedensleiſtungen. waltung vorhanden ſind; und auch an ſolchen Orten, wo dies nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preiſe durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat ſichergeſtellt werden können 1). b) Die Verpflichtung bezieht ſich nur auf die für den eigenen Wirthſchaftsbedarf entbehrlichen Beſtände; wenn im Gemeindebe- zirk ſolche entbehrliche Beſtände in dem erforderlichen Maaße nicht vorhanden ſind, ſo tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung der Fourage die Verpflichtung, ſie gegen die tarifmäßige Vor- ſpannvergütung von der nächſten militairiſchen Verabreichungsſtelle abzuholen. Der Gemeindevorſtand iſt dafür verantwortlich, daß die Abholung rechtzeitig bewirkt werde 2). c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; ſie iſt in guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen iſt in der Ausführungs-Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 feſtgeſetzt. 2. Entſchädigung. Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchſchnittspreiſe des Kalendermonats, in welchem die Lieferung ſtattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchſchnittspreiſes werden die Marktpreiſe desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel- 1) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 1. Es ſind ſonach zwei Fälle zu unterſcheiden, in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder wenn der Marſch binnen ſo kurzer Friſt erfolgt, daß die Intendantur keine Zeit zur Beſchaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be- mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preiſen ſicherzu- ſtellen. In den Requiſitionsſchreiben an die zuſtändigen Civilbehörden wegen Ausſtellung der Marſchrouten iſt, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine entſprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs- miniſters v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des Friedens-Verpfl.-Reglem. in dieſem Sinne umgeändert worden iſt. 2) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 2. §. 7 Abſ. 6. — Die Entbehrlichkeit der Fourage-Beſtände bezieht ſich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl. Ernährung des Viehſtandes, iſt alſo je nach der Gelegenheit zur Wiederer- gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 7 (Druckſachen II Seſſion 1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorſtand hat bei der Liquidation eine Be- ſcheinigung der vorgeſetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden iſt. Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/342>, abgerufen am 23.11.2024.