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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
des Einquartirten einen Unterschied. Jedoch ist für Offiziere und
im Offiziersrange stehende Aerzte und Militairbeamte, wenn sie
sich nicht ausdrücklich mit der magazinmäßigen Verpflegung ein-
verstanden erklärt haben, der doppelte Betrag des Vergütungs-
satzes zu entrichten 1). Die Normalhöhe des letzteren ist gesetzlich
für die einzelnen Mahlzeiten festgestellt und beträgt für die volle
Tageskost 80 Pf. (ohne Brot 65 Pf.). Wenn jedoch der Preis
des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Markt-
preise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000
Kilogr. mehr als 160 M. beträgt, so wird im folgenden Jahre
für je 10 M. des Mehrbetrages die Vergütung für die volle
Tageskost um 5 Pf., bis zum Maximalbetrage von einer Mark
erhöht und ebenso in entsprechendem Verhältniß die übrigen Ver-
gütungssätze 2). Demgemäß werden die hiernach für das folgende
Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs-
anzeiger öffentlich bekannt gemacht 3). Die Feststellung der Ver-
gütungssätze erfolgt vom Reichskanzler-Amte. Der Bundes-
rath
ist außerdem befugt, bei außergewöhnlicher Theurung der
Lebensmittel die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bun-
desgebiet oder für einzelne Theile desselben über den Normalsatz
von 80 Pf. bis zu 1 M. und auch über den Betrag von einer
Mark hinaus zu erhöhen 4).

b) Die Zahlung für empfangene Marschverpflegung erfolgt
von dem Kommandoführer an den Gemeindevorstand und
zwar sofort 5). Ist ausnahmsweise die sofortige Bezahlung nicht
thunlich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande,
beziehentl. der Aufsichtsbehörde desselben, auf Grund der über
die erfolgte Leistung ertheilten Bescheinigung zu liquidiren 6). Die
Befriedigung der einzelnen Quartiergeber für die von ihnen

1) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 2. Abs. 5. Siehe oben S. 328 Note 2.
2) Die Instr. v. 1875 §. 6 enthält die näheren Angaben, wie die Erhö-
hung der Vergütung auf die einzelnen Sätze zu vertheilen ist.
3) Die Bekanntmachung wird auch im Centralbl. f. d. D. R. u. im Ar-
mee-V.Bl. abgedruckt.
4) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 2 Abs. 4. Hieraus ergiebt sich, daß der Reichs-
kanzler
von dem einmal bekannt gemachten Vergütungssatz im Lauf des
Jahres nicht abweichen darf.
5) Ausf.Instr. §. 6 Abs. 6.
6) Das Formular hierfür enthält die Beilage D. 2 zur Instrukt.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
des Einquartirten einen Unterſchied. Jedoch iſt für Offiziere und
im Offiziersrange ſtehende Aerzte und Militairbeamte, wenn ſie
ſich nicht ausdrücklich mit der magazinmäßigen Verpflegung ein-
verſtanden erklärt haben, der doppelte Betrag des Vergütungs-
ſatzes zu entrichten 1). Die Normalhöhe des letzteren iſt geſetzlich
für die einzelnen Mahlzeiten feſtgeſtellt und beträgt für die volle
Tageskoſt 80 Pf. (ohne Brot 65 Pf.). Wenn jedoch der Preis
des Winterroggens nach dem Durchſchnitte der November-Markt-
preiſe in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000
Kilogr. mehr als 160 M. beträgt, ſo wird im folgenden Jahre
für je 10 M. des Mehrbetrages die Vergütung für die volle
Tageskoſt um 5 Pf., bis zum Maximalbetrage von einer Mark
erhöht und ebenſo in entſprechendem Verhältniß die übrigen Ver-
gütungsſätze 2). Demgemäß werden die hiernach für das folgende
Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungsſätze durch den Reichs-
anzeiger öffentlich bekannt gemacht 3). Die Feſtſtellung der Ver-
gütungsſätze erfolgt vom Reichskanzler-Amte. Der Bundes-
rath
iſt außerdem befugt, bei außergewöhnlicher Theurung der
Lebensmittel die Vergütungsſätze zeitweiſe für das ganze Bun-
desgebiet oder für einzelne Theile deſſelben über den Normalſatz
von 80 Pf. bis zu 1 M. und auch über den Betrag von einer
Mark hinaus zu erhöhen 4).

b) Die Zahlung für empfangene Marſchverpflegung erfolgt
von dem Kommandoführer an den Gemeindevorſtand und
zwar ſofort 5). Iſt ausnahmsweiſe die ſofortige Bezahlung nicht
thunlich geweſen, ſo iſt der Betrag von dem Gemeindevorſtande,
beziehentl. der Aufſichtsbehörde desſelben, auf Grund der über
die erfolgte Leiſtung ertheilten Beſcheinigung zu liquidiren 6). Die
Befriedigung der einzelnen Quartiergeber für die von ihnen

1) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 2. Abſ. 5. Siehe oben S. 328 Note 2.
2) Die Inſtr. v. 1875 §. 6 enthält die näheren Angaben, wie die Erhö-
hung der Vergütung auf die einzelnen Sätze zu vertheilen iſt.
3) Die Bekanntmachung wird auch im Centralbl. f. d. D. R. u. im Ar-
mee-V.Bl. abgedruckt.
4) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 2 Abſ. 4. Hieraus ergiebt ſich, daß der Reichs-
kanzler
von dem einmal bekannt gemachten Vergütungsſatz im Lauf des
Jahres nicht abweichen darf.
5) Ausf.Inſtr. §. 6 Abſ. 6.
6) Das Formular hierfür enthält die Beilage D. 2 zur Inſtrukt.
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[330/0340] §. 93. Die Friedensleiſtungen. des Einquartirten einen Unterſchied. Jedoch iſt für Offiziere und im Offiziersrange ſtehende Aerzte und Militairbeamte, wenn ſie ſich nicht ausdrücklich mit der magazinmäßigen Verpflegung ein- verſtanden erklärt haben, der doppelte Betrag des Vergütungs- ſatzes zu entrichten 1). Die Normalhöhe des letzteren iſt geſetzlich für die einzelnen Mahlzeiten feſtgeſtellt und beträgt für die volle Tageskoſt 80 Pf. (ohne Brot 65 Pf.). Wenn jedoch der Preis des Winterroggens nach dem Durchſchnitte der November-Markt- preiſe in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogr. mehr als 160 M. beträgt, ſo wird im folgenden Jahre für je 10 M. des Mehrbetrages die Vergütung für die volle Tageskoſt um 5 Pf., bis zum Maximalbetrage von einer Mark erhöht und ebenſo in entſprechendem Verhältniß die übrigen Ver- gütungsſätze 2). Demgemäß werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungsſätze durch den Reichs- anzeiger öffentlich bekannt gemacht 3). Die Feſtſtellung der Ver- gütungsſätze erfolgt vom Reichskanzler-Amte. Der Bundes- rath iſt außerdem befugt, bei außergewöhnlicher Theurung der Lebensmittel die Vergütungsſätze zeitweiſe für das ganze Bun- desgebiet oder für einzelne Theile deſſelben über den Normalſatz von 80 Pf. bis zu 1 M. und auch über den Betrag von einer Mark hinaus zu erhöhen 4). b) Die Zahlung für empfangene Marſchverpflegung erfolgt von dem Kommandoführer an den Gemeindevorſtand und zwar ſofort 5). Iſt ausnahmsweiſe die ſofortige Bezahlung nicht thunlich geweſen, ſo iſt der Betrag von dem Gemeindevorſtande, beziehentl. der Aufſichtsbehörde desſelben, auf Grund der über die erfolgte Leiſtung ertheilten Beſcheinigung zu liquidiren 6). Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber für die von ihnen 1) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 2. Abſ. 5. Siehe oben S. 328 Note 2. 2) Die Inſtr. v. 1875 §. 6 enthält die näheren Angaben, wie die Erhö- hung der Vergütung auf die einzelnen Sätze zu vertheilen iſt. 3) Die Bekanntmachung wird auch im Centralbl. f. d. D. R. u. im Ar- mee-V.Bl. abgedruckt. 4) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 2 Abſ. 4. Hieraus ergiebt ſich, daß der Reichs- kanzler von dem einmal bekannt gemachten Vergütungsſatz im Lauf des Jahres nicht abweichen darf. 5) Ausf.Inſtr. §. 6 Abſ. 6. 6) Das Formular hierfür enthält die Beilage D. 2 zur Inſtrukt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/340>, abgerufen am 23.11.2024.