Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Beschäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen trittdie Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt 1). d) Auf Pensions-Erhöhungen finden die Vorschriften über 2. Unteroffiziere und Soldaten. a) Der Anspruch auf Invalidenversorgung muß vor der 1) Pens.Ges. §. 37. 2) z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando's, den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren, oder in der Militair- und Marine-Verwaltung. 3) Pens.Ges. §. 34; 35 Abs. 1; 36 Abs. 2. 4) Pens.Ges. §. 81. 5) Pens.Ges. §. 82 C. §. 83.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Beſchäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen trittdie Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Penſion mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine ſolche Veränderung nach ſich ziehende Ereigniß folgt 1). d) Auf Penſions-Erhöhungen finden die Vorſchriften über 2. Unteroffiziere und Soldaten. a) Der Anſpruch auf Invalidenverſorgung muß vor der 1) Penſ.Geſ. §. 37. 2) z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando’s, den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vorſtände der Handwerksſtätten, Etappeninſpektoren, oder in der Militair- und Marine-Verwaltung. 3) Penſ.Geſ. §. 34; 35 Abſ. 1; 36 Abſ. 2. 4) Penſ.Geſ. §. 81. 5) Penſ.Geſ. §. 82 C. §. 83.
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Beſchäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen tritt
die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Penſion mit
dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine ſolche
Veränderung nach ſich ziehende Ereigniß folgt 1).
d) Auf Penſions-Erhöhungen finden die Vorſchriften über
Entziehungen, Kürzungen ꝛc. im Allgemeinen keine Anwendung;
ſie verbleiben vielmehr dem Penſionär, ausgenommen wenn derſelbe
die Reichsangehörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Mili-
tairdienſt wieder angeſtellt wird; und auch in dem letzterwähnten
Falle werden Penſionserhöhungen fortgezahlt bei Anſtellung in den
für Garniſondienſtfähige zugänglichen Stellen 2); das Recht ruht
ferner bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienſt für
die Dauer des mobilen Verhältniſſes und bei Verſorgung in In-
validen-Inſtituten 3).
2. Unteroffiziere und Soldaten.
a) Der Anſpruch auf Invalidenverſorgung muß vor der
Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt angemeldet werden;
dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaub-
tenſtandes, wenn ſie zum aktiven Militairdienſt einberufen ſind 4).
Nur wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des
aktiven Militairdienſtes (im Frieden) erlittene Dienſtbeſchädi-
gung verurſacht iſt und dieſe Dienſtbeſchädigung durch dienſtliche
Erhebungen vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt feſt-
geſtellt iſt, kann der Anſpruch noch binnen 6 Monaten nach der
Entlaſſung geltend gemacht werden 5). Von dieſem Grundſatz ſind
jedoch ausgenommen die Verſorgungs-Anſprüche der nachweislich
durch den Krieg oder durch eine auf Seereiſen erlittene
innere oder äußere Dienſtbeſchädigung invalide gewordenen Unter-
offiziere und Mannſchaften, für welche innerhalb der dem betreffen-
den Friedensſchluſſe beziehentl. der Rückkehr in den erſten heimath-
lichen Hafen folgenden 3 Jahre die §§ 65—80 des Penſionsgeſ.
1) Penſ.Geſ. §. 37.
2) z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando’s, den
Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der
Strafabtheilungen, Vorſtände der Handwerksſtätten, Etappeninſpektoren, oder
in der Militair- und Marine-Verwaltung.
3) Penſ.Geſ. §. 34; 35 Abſ. 1; 36 Abſ. 2.
4) Penſ.Geſ. §. 81.
5) Penſ.Geſ. §. 82 C. §. 83.
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