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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
der letzteren die Beſchlußfaſſung zuſteht über alle Statuten-Aende-
rungen, über den Wirthſchaftsplan und die Rechnungslegung, und
über alle wichtigen Unternehmungen und Geſchäfte, ſo erſtreckt ſich
auch die Kompetenz des Bundesrathes auf die Geſetzgebung, auf
die Finanzwirthſchaft des Reichs und auf wichtige Verwaltungs-
akte, ſowie auf den Abſchluß völkerrechtlicher Verträge. Man darf
aber dieſer Vergleichung des Bundesrathes mit der General-Ver-
ſammlung einer Korporation keine größere Bedeutung beilegen,
als ſie beanſprucht, nämlich eines Mittels zur allgemeinen Charakte-
riſirung der ſtaatsrechtlichen Stellung des Bundesrathes im Reich.

I. Der Bundesrath als Organ der Geſetzgebung.

Die Reichsverfaſſung weiſt dieſe Funktion dem Bundesrathe
zu theils im Art. 5 theils im Art. 7. In dem zuerſt erwähnten
Artikel wird der allgemeine Grundſatz ausgeſprochen: „Die Reichs-
geſetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichs-
tag“; es werden demnach hier die Requiſite eines Reichsgeſetzes
im formellen Wortſinne aufgeführt. Der Art. 7 dagegen behan-
delt das Recht des Bundesrathes zur Geſetzgebung im materiellen
Sinne, d. h. zur Aufſtellung allgemeiner Normen, und er unter-
ſcheidet demgemäß zwiſchen Geſetzen (im formellen Sinne) und
Verordnungen. Er ſtellt 3 Kategorien von Gegenſtänden auf,
welche der Beſchlußfaſſung des Bundesrathes unterliegen, von
denen die erſten beiden vollſtändig, die dritte wenigſtens zum Theil
die Aufſtellung von Rechtsſätzen berühren.

Nach dem Art. 7 beſchließt der Bundesrath:

1) über die dem Reichstage zu machenden Vorla-
gen und die von demſelben gefaßten Beſchlüſſe
.

Dieſe Kategorie fällt mit der Geſetzgebung im formellen Sinne
zuſammen, da zu einem „Geſetz“ die Uebereinſtimmung von Bun-
desrath und Reichstag gehört 1).

2) über die zur Ausführung der Reichsgeſetze er-
forderlichen allgemeinen Verwaltungsvorſchriften
und Einrichtungen
.


1) Dieſe Beſtimmung reicht aber noch etwas weiter als die Geſetzgebung,
indem auch die, dem Reichstage vorzulegenden Rechnungen, Berichte und dgl.
der Beſchlußfaſſung des Bundesraths unterliegen. Seydel S. 101.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/273>, abgerufen am 07.01.2025.