Krafft, Guido: Lehrbuch der Landwirthschaft auf wissenschaftlicher und praktischer Grundlage. Bd. 3. Berlin, 1876.Die Pferdezucht. Zur Zucht soll man nur vollständig ausgewachsene und von Erbfehlern freie 3. Die Ausführung der Zucht. In Gestüten sowohl, als in Landpferdezuchten dauert die Beschälzeit vom März In der Regel soll man einem Hengste täglich nicht mehr als eine Stute zu- Soll die Paarung, das Beschälen, Bedecken, zur Befruchtung führen, so muß Die Pferdezucht. Zur Zucht ſoll man nur vollſtändig ausgewachſene und von Erbfehlern freie 3. Die Ausführung der Zucht. In Geſtüten ſowohl, als in Landpferdezuchten dauert die Beſchälzeit vom März In der Regel ſoll man einem Hengſte täglich nicht mehr als eine Stute zu- Soll die Paarung, das Beſchälen, Bedecken, zur Befruchtung führen, ſo muß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0263" n="247"/> <fw place="top" type="header">Die Pferdezucht.</fw><lb/> <p>Zur Zucht ſoll man nur vollſtändig ausgewachſene und von Erbfehlern freie<lb/> Pferde verwenden. Beide Zuchtpferde ſind nur in Ausnahmsfällen bei ſehr früh-<lb/> reifen Individuen und kräftiger Ernährung vor dem 5. Lebensjahre zu verwenden.<lb/> Dem Hengſte kann man im Alter von 4 Jahren zur Probe einige Stuten zutheilen, als<lb/> Beſchäler ſoll er jedoch erſt im 5. Jahre dienen. Nach dem 15.—18. Lebensjahre<lb/> ſind die Pferde nicht mehr zur Zucht zu verwenden, da ſie nach dieſer Zeit in den<lb/> wenigſten Fällen ausreichende Lebenskraft beſitzen. Als erbliche Fehler und Mängel,<lb/> welche die Pferde zur Zucht untauglich machen, ſind anzuſehen: Augenkrankheiten,<lb/> wie Mondblindheit, ſchwarzer Staar, Koller, Dämpfigſein, ſchwammige Beſchaffenheit<lb/> der Knochen, ſchlaffe Sehnen, Zwangs- oder Platthuf, Spat, Stätigkeit, Bös-<lb/> artigkeit ꝛc.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">3. Die Ausführung der Zucht.</hi> </head><lb/> <p>In Geſtüten ſowohl, als in Landpferdezuchten dauert die Beſchälzeit vom März<lb/> bis zum Juni. Die Frühjahrsbeſchälzeit hat den Vortheil der Natürlichkeit und<lb/> den Umſtand für ſich, daß die Fohlzeit dann in den Februar bis März fällt. Arbeits-<lb/> ſtuten können daher bei Beginn der Frühjahrsarbeiten gleich verwendet werden. Die<lb/> Fohlen bleiben ohne Beeinträchtigung des Wirthſchaftsbetriebes in der erſten Zeit bei<lb/> den ſäugenden Müttern und können ſpäterhin im Freien geweidet werden.</p><lb/> <p>In der Regel ſoll man einem Hengſte täglich nicht mehr als eine Stute zu-<lb/> führen. Für die Dauer der Beſchälzeit (60—90 Tage) rechnet man auf einen<lb/> Hengſt 30—40 Stuten, oder, da manche Stuten wiederholt gedeckt werden müſſen,<lb/> 50—70 Stuten. In Geſtüten und bei edlen Hengſten ſinkt die Zahl der zugetheilten<lb/> Stuten auf 14—16 und noch weniger herab.</p><lb/> <p>Soll die Paarung, das Beſchälen, Bedecken, zur Befruchtung führen, ſo muß<lb/> der Hengſt die roſſige Stute belegen. Die Roſſigkeit erkennt man an einer gewiſſen Unruhe<lb/> der Stute, dem häufigen Wiehern bei Annäherung anderer Pferde, dem Klaffen der Wurf-<lb/> lefzen, dem Ausfließen eines zähen, gelblichen Schleimes aus dem Wurfe, dem häufigen<lb/> Anſtellen zum Harnen ꝛc. Bei den meiſten Stuten währt die Roſſigkeit 24—36 Stunden,<lb/> kehrt aber dann in 8—10 Tagen ſo lange wieder, bis die Begattung und Befruch-<lb/> tung erfolgt. In Geſtüten überzeugt man ſich von der Roſſigkeit der Stute, in-<lb/> dem man derſelben in einem Probirſtande einen Probirhengſt, meiſt einen älteren, gut-<lb/> müthigen Hengſt zuführt. Zeigt ſich die Stute roſſig, ſo wird dann der eigentliche<lb/> Beſchälhengſt zum Sprunge aus der Hand zu ihr gebracht. Vorher ſoll die Stute<lb/> ſo gefeſſelt oder geſtellt ſein, daß ſie den Hengſt nicht durch Ausſchlagen beſchädigen kann.<lb/> Als Beſchälplatz wählt man einen ruhigen Ort, einen Grasgarten, eine Reitbahn,<lb/> eine Scheune, einen Hofplatz ꝛc. Je nachdem die Stute kleiner oder größer iſt als<lb/> der Hengſt, ſtellt man ſie auf einen entſprechend vertieften oder erhöhten Platz. Nach<lb/> dem Sprunge wird die Stute entfeſſelt, einige Zeit herumgeführt, dann in den Stall<lb/> gebracht und ihr etwas Futter vorgelegt. Nach etwa 8—9 Tagen wird die Stute<lb/> abermals zu dem Probirhengſte gebracht; iſt ſie trächtig geworden, ſo ſchlägt ſie den-<lb/> ſelben ab, im entgegengeſetzten Falle zeigt ſie ſich neuerdings roſſig und wird dann<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [247/0263]
Die Pferdezucht.
Zur Zucht ſoll man nur vollſtändig ausgewachſene und von Erbfehlern freie
Pferde verwenden. Beide Zuchtpferde ſind nur in Ausnahmsfällen bei ſehr früh-
reifen Individuen und kräftiger Ernährung vor dem 5. Lebensjahre zu verwenden.
Dem Hengſte kann man im Alter von 4 Jahren zur Probe einige Stuten zutheilen, als
Beſchäler ſoll er jedoch erſt im 5. Jahre dienen. Nach dem 15.—18. Lebensjahre
ſind die Pferde nicht mehr zur Zucht zu verwenden, da ſie nach dieſer Zeit in den
wenigſten Fällen ausreichende Lebenskraft beſitzen. Als erbliche Fehler und Mängel,
welche die Pferde zur Zucht untauglich machen, ſind anzuſehen: Augenkrankheiten,
wie Mondblindheit, ſchwarzer Staar, Koller, Dämpfigſein, ſchwammige Beſchaffenheit
der Knochen, ſchlaffe Sehnen, Zwangs- oder Platthuf, Spat, Stätigkeit, Bös-
artigkeit ꝛc.
3. Die Ausführung der Zucht.
In Geſtüten ſowohl, als in Landpferdezuchten dauert die Beſchälzeit vom März
bis zum Juni. Die Frühjahrsbeſchälzeit hat den Vortheil der Natürlichkeit und
den Umſtand für ſich, daß die Fohlzeit dann in den Februar bis März fällt. Arbeits-
ſtuten können daher bei Beginn der Frühjahrsarbeiten gleich verwendet werden. Die
Fohlen bleiben ohne Beeinträchtigung des Wirthſchaftsbetriebes in der erſten Zeit bei
den ſäugenden Müttern und können ſpäterhin im Freien geweidet werden.
In der Regel ſoll man einem Hengſte täglich nicht mehr als eine Stute zu-
führen. Für die Dauer der Beſchälzeit (60—90 Tage) rechnet man auf einen
Hengſt 30—40 Stuten, oder, da manche Stuten wiederholt gedeckt werden müſſen,
50—70 Stuten. In Geſtüten und bei edlen Hengſten ſinkt die Zahl der zugetheilten
Stuten auf 14—16 und noch weniger herab.
Soll die Paarung, das Beſchälen, Bedecken, zur Befruchtung führen, ſo muß
der Hengſt die roſſige Stute belegen. Die Roſſigkeit erkennt man an einer gewiſſen Unruhe
der Stute, dem häufigen Wiehern bei Annäherung anderer Pferde, dem Klaffen der Wurf-
lefzen, dem Ausfließen eines zähen, gelblichen Schleimes aus dem Wurfe, dem häufigen
Anſtellen zum Harnen ꝛc. Bei den meiſten Stuten währt die Roſſigkeit 24—36 Stunden,
kehrt aber dann in 8—10 Tagen ſo lange wieder, bis die Begattung und Befruch-
tung erfolgt. In Geſtüten überzeugt man ſich von der Roſſigkeit der Stute, in-
dem man derſelben in einem Probirſtande einen Probirhengſt, meiſt einen älteren, gut-
müthigen Hengſt zuführt. Zeigt ſich die Stute roſſig, ſo wird dann der eigentliche
Beſchälhengſt zum Sprunge aus der Hand zu ihr gebracht. Vorher ſoll die Stute
ſo gefeſſelt oder geſtellt ſein, daß ſie den Hengſt nicht durch Ausſchlagen beſchädigen kann.
Als Beſchälplatz wählt man einen ruhigen Ort, einen Grasgarten, eine Reitbahn,
eine Scheune, einen Hofplatz ꝛc. Je nachdem die Stute kleiner oder größer iſt als
der Hengſt, ſtellt man ſie auf einen entſprechend vertieften oder erhöhten Platz. Nach
dem Sprunge wird die Stute entfeſſelt, einige Zeit herumgeführt, dann in den Stall
gebracht und ihr etwas Futter vorgelegt. Nach etwa 8—9 Tagen wird die Stute
abermals zu dem Probirhengſte gebracht; iſt ſie trächtig geworden, ſo ſchlägt ſie den-
ſelben ab, im entgegengeſetzten Falle zeigt ſie ſich neuerdings roſſig und wird dann
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |