Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. raine Staaten, die zwar an die See grenzen, aberkeine Kriegsflotte, sondern etwa nur einzelne Kriegsschiffe, Fregatten, oder Galeeren, zu Be- schützung ihrer Küsten und Handelsschiffe, unter- halten, sind bloss Land- und Seestaaten. -- Nur auf geographische und nachbarliche Verhältnisse, bezieht sich die Abtheilung in östliche, südliche, westliche und nordische Mächte. a) Moser's Versuch des neuesten europ. VR. I, 3 f. b) Institutions politiques, par le baron de Bielfeld, T. II, ch. 4. §. 14. p. 85. Neyron principes du droit des gens europeen. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 38. -- Auf dem wiener Con- gress, konnten die Bevollmächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, in einer Sitzung vom 9. Febr. 1815, sich nicht vereinigen über die Frage, ob man den Grundsatz einer Classification der Mächte annehmen solle? und wenn man ihn annähme, ob sie in zwei oder in drei Clas- sen abzutheilen seyen? insbesondere aber, in welche Classe man dann die grossen Republiken zu setzen habe? Klüber's Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres- ses, S. 167 f., so wie S. 13, 15, 22 f. und S. 20 f. 45 f. 59 u. 131. Klüber's Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1, S. 97, Heft 2, S. 63, Bd. IV, S. 45. -- Von dem Rang der souverainen Staaten, unten §. 92 ff. c) Günther's Völkerrecht, II. 75. §. 33. Jetzige halbsouveraine Staaten. Die vormaligen abhängigen oder halbsouve- I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. raine Staaten, die zwar an die See grenzen, aberkeine Kriegsflotte, sondern etwa nur einzelne Kriegsschiffe, Fregatten, oder Galeeren, zu Be- schützung ihrer Küsten und Handelsschiffe, unter- halten, sind bloſs Land- und Seestaaten. — Nur auf geographische und nachbarliche Verhältnisse, bezieht sich die Abtheilung in östliche, südliche, westliche und nordische Mächte. a) Moser’s Versuch des neuesten europ. VR. I, 3 f. b) Institutions politiques, par le baron de Bielfeld, T. II, ch. 4. §. 14. p. 85. Neyron principes du droit des gens européen. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 38. — Auf dem wiener Con- greſs, konnten die Bevollmächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, in einer Sitzung vom 9. Febr. 1815, sich nicht vereinigen über die Frage, ob man den Grundsatz einer Classification der Mächte annehmen solle? und wenn man ihn annähme, ob sie in zwei oder in drei Clas- sen abzutheilen seyen? insbesondere aber, in welche Classe man dann die groſsen Republiken zu setzen habe? Klüber’s Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres- ses, S. 167 f., so wie S. 13, 15, 22 f. und S. 20 f. 45 f. 59 u. 131. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1, S. 97, Heft 2, S. 63, Bd. IV, S. 45. — Von dem Rang der souverainen Staaten, unten §. 92 ff. c) Günther’s Völkerrecht, II. 75. §. 33. Jetzige halbsouveraine Staaten. Die vormaligen abhängigen oder halbsouve- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0074" n="68"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Th. 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I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
raine Staaten, die zwar an die See grenzen, aber
keine Kriegsflotte, sondern etwa nur einzelne
Kriegsschiffe, Fregatten, oder Galeeren, zu Be-
schützung ihrer Küsten und Handelsschiffe, unter-
halten, sind bloſs Land- und Seestaaten. — Nur
auf geographische und nachbarliche Verhältnisse,
bezieht sich die Abtheilung in östliche, südliche,
westliche und nordische Mächte.
a⁾ Moser’s Versuch des neuesten europ. VR. I, 3 f.
b⁾ Institutions politiques, par le baron de Bielfeld, T. II, ch. 4.
§. 14. p. 85. Neyron principes du droit des gens européen.
Schmalz europ. Völkerrecht, S. 38. — Auf dem wiener Con-
greſs, konnten die Bevollmächtigten der acht Mächte, welche
den pariser Frieden unterzeichnet haben, in einer Sitzung vom
9. Febr. 1815, sich nicht vereinigen über die Frage, ob man
den Grundsatz einer Classification der Mächte annehmen solle?
und wenn man ihn annähme, ob sie in zwei oder in drei Clas-
sen abzutheilen seyen? insbesondere aber, in welche Classe
man dann die groſsen Republiken zu setzen habe? Klüber’s
Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres-
ses, S. 167 f., so wie S. 13, 15, 22 f. und S. 20 f. 45 f. 59 u.
131. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1,
S. 97, Heft 2, S. 63, Bd. IV, S. 45. — Von dem Rang der
souverainen Staaten, unten §. 92 ff.
c⁾ Günther’s Völkerrecht, II. 75.
§. 33.
Jetzige halbsouveraine Staaten.
Die vormaligen abhängigen oder halbsouve-
rainen Staaten in Teutschland und in Italien a),
haben sich theils in souveraine Staaten verwandelt,
theils sind sie souverainen Staaten einverleibt oder
gänzlich untergeordnet worden. Das letzte gilt
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