Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Die europäischen Staaten. auch von den Herzogthümern Curland und Sem-gallen, welche unter russischen Scepter gekom- men sind b). Die völkerrechtlichen Verhältnisse der Hospodare in den Fürstenthümern Moldau und Wallachei c) scheinen noch nicht vollständig festgesetzt zu seyn. So war es auch, bis in das Jahr 1814, mit den im Jahr 1806 von Napoleon neu constituirten Fürstenthümern Lucca und Piombino, Neufchatel, Benevento, und Ponte- corvo. Lucca und Piombino waren als franzö- sische Reichsmannlehen verliehen, aber mit aller Proprietät, und so dass der Besitzer dem Kaiser von Frankreich die Pflichten eines guten und treuen Unterthans (d'un bon et fidele sujet) eid- lich versprechen musste d). Dasselbe galt von Neufchatel, von Benevento, und von Ponte-corvo. Alle drei waren zwar mit aller Proprietät und Souverainetät ("en toute propriete et souverai- nete"), und die beiden letzten überdem als un- mittelbare Lehen der Krone Frankreich ("comme fiefs immediats de la couronne") verliehen, es sollte aber der jedesmalige Besitzer eines dieser drei Fürstenthümer schwören, "dem Kaiser der "Franzosen als guter und treuer Unterthan (en "bon et loyal sujet) zu dienen" e). Einen wah- ren halbsouverainen Staat bilden, seit 1815, die Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, wegen der Schutz- und SouverainetätsRechte, welche Grossbritannien über sie auszuüben hat f). II. Cap. Die europäischen Staaten. auch von den Herzogthümern Curland und Sem-gallen, welche unter russischen Scepter gekom- men sind b). Die völkerrechtlichen Verhältnisse der Hospodare in den Fürstenthümern Moldau und Wallachei c) scheinen noch nicht vollständig festgesetzt zu seyn. So war es auch, bis in das Jahr 1814, mit den im Jahr 1806 von Napoleon neu constituirten Fürstenthümern Lucca und Piombino, Neufchatel, Benevento, und Ponte- corvo. Lucca und Piombino waren als franzö- sische Reichsmannlehen verliehen, aber mit aller Proprietät, und so daſs der Besitzer dem Kaiser von Frankreich die Pflichten eines guten und treuen Unterthans (d’un bon et fidèle sujet) eid- lich versprechen muſste d). Dasselbe galt von Neufchatel, von Benevento, und von Ponte-corvo. Alle drei waren zwar mit aller Proprietät und Souverainetät („en toute propriété et souverai- neté“), und die beiden letzten überdem als un- mittelbare Lehen der Krone Frankreich („comme fiefs immédiats de la couronne“) verliehen, es sollte aber der jedesmalige Besitzer eines dieser drei Fürstenthümer schwören, „dem Kaiser der „Franzosen als guter und treuer Unterthan (en „bon et loyal sujet) zu dienen“ e). Einen wah- ren halbsouverainen Staat bilden, seit 1815, die Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, wegen der Schutz- und SouverainetätsRechte, welche Groſsbritannien über sie auszuüben hat f). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0075" n="69"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Die europäischen Staaten.</hi></fw><lb/> auch von den Herzogthümern <hi rendition="#i">Curland</hi> und <hi rendition="#i">Sem-<lb/> gallen</hi>, welche unter russischen Scepter gekom-<lb/> men sind <hi rendition="#i">b</hi>). Die völkerrechtlichen Verhältnisse<lb/> der Hospodare in den Fürstenthümern <hi rendition="#i">Moldau</hi><lb/> und <hi rendition="#i">Wallachei c</hi>) scheinen noch nicht vollständig<lb/> festgesetzt zu seyn. So war es auch, bis in das<lb/> Jahr 1814, mit den im Jahr 1806 von Napoleon<lb/> neu constituirten Fürstenthümern <hi rendition="#i">Lucca</hi> und<lb/><hi rendition="#i">Piombino, Neufchatel, Benevento</hi>, und <hi rendition="#i">Ponte-<lb/> corvo</hi>. Lucca und Piombino waren als franzö-<lb/> sische Reichsmannlehen verliehen, aber mit aller<lb/> Proprietät, und so daſs der Besitzer dem Kaiser<lb/> von Frankreich die Pflichten eines guten und<lb/> treuen Unterthans (d’un bon et fidèle sujet) eid-<lb/> lich versprechen muſste <hi rendition="#i">d</hi>). Dasselbe galt von<lb/> Neufchatel, von Benevento, und von Ponte-corvo.<lb/> Alle drei waren zwar mit aller Proprietät und<lb/> Souverainetät („en toute propriété et souverai-<lb/> neté“), und die beiden letzten überdem als un-<lb/> mittelbare Lehen der Krone Frankreich („comme<lb/> fiefs immédiats de la couronne“) verliehen, es<lb/> sollte aber der jedesmalige Besitzer eines dieser<lb/> drei Fürstenthümer schwören, „dem Kaiser der<lb/> „Franzosen als guter und treuer Unterthan (en<lb/> „bon et loyal sujet) zu dienen“ <hi rendition="#i">e</hi>). Einen wah-<lb/> ren halbsouverainen Staat bilden, seit 1815, die<lb/><hi rendition="#i">Vereinigten Staaten</hi> der <hi rendition="#i">jonischen Inseln</hi>, wegen<lb/> der Schutz- und SouverainetätsRechte, welche<lb/> Groſsbritannien über sie auszuüben hat <hi rendition="#i">f</hi>).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [69/0075]
II. Cap. Die europäischen Staaten.
auch von den Herzogthümern Curland und Sem-
gallen, welche unter russischen Scepter gekom-
men sind b). Die völkerrechtlichen Verhältnisse
der Hospodare in den Fürstenthümern Moldau
und Wallachei c) scheinen noch nicht vollständig
festgesetzt zu seyn. So war es auch, bis in das
Jahr 1814, mit den im Jahr 1806 von Napoleon
neu constituirten Fürstenthümern Lucca und
Piombino, Neufchatel, Benevento, und Ponte-
corvo. Lucca und Piombino waren als franzö-
sische Reichsmannlehen verliehen, aber mit aller
Proprietät, und so daſs der Besitzer dem Kaiser
von Frankreich die Pflichten eines guten und
treuen Unterthans (d’un bon et fidèle sujet) eid-
lich versprechen muſste d). Dasselbe galt von
Neufchatel, von Benevento, und von Ponte-corvo.
Alle drei waren zwar mit aller Proprietät und
Souverainetät („en toute propriété et souverai-
neté“), und die beiden letzten überdem als un-
mittelbare Lehen der Krone Frankreich („comme
fiefs immédiats de la couronne“) verliehen, es
sollte aber der jedesmalige Besitzer eines dieser
drei Fürstenthümer schwören, „dem Kaiser der
„Franzosen als guter und treuer Unterthan (en
„bon et loyal sujet) zu dienen“ e). Einen wah-
ren halbsouverainen Staat bilden, seit 1815, die
Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, wegen
der Schutz- und SouverainetätsRechte, welche
Groſsbritannien über sie auszuüben hat f).
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