sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen, ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St. XXV, S. 13. -- Kinder, welche gebohren sind ehe ihr Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5. Anders Hommel obs. 770.
c) Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin- der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe, in ei- ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre), oder in damnato coitu erzeugt hat.
d) Von den verschiedenen Formen, unter welchen der Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. -- Von seinem Ursprung, ebendas. cap. II. p. 19--50. u. Klü- bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.
e) Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen- reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa- latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co- mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19.
§. 197. Hober und niederer Adel.
Als Standesclasse betrachtet, theilt sich der Adel in hohen und niederna). 1) Der hohe Adel (HerrenStand, no- bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob- jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger- licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih-
II. Th. II. Cap.
sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen, ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St. XXV, S. 13. — Kinder, welche gebohren sind ehe ihr Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5. Anders Hommel obs. 770.
c) Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin- der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe, in ei- ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre), oder in damnato coitu erzeugt hat.
d) Von den verschiedenen Formen, unter welchen der Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. — Von seinem Ursprung, ebendas. cap. II. p. 19—50. u. Klü- bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.
e) Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen- reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa- latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co- mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19.
§. 197. Hober und niederer Adel.
Als Standesclasse betrachtet, theilt sich der Adel in hohen und niederna). 1) Der hohe Adel (HerrenStand, no- bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob- jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger- licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="b)"><pbfacs="#f0328"n="304"/><fwplace="top"type="header">II. Th. II. Cap.</fw><lb/>
sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen,<lb/>
ihren eigenen Adel. <hirendition="#k">Klübers</hi> kl. jurist. Biblioth., St.<lb/>
XXV, S. 13. —<hirendition="#i">Kinder</hi>, welche gebohren sind ehe ihr<lb/>
Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters<lb/>
Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief<lb/>
ausdrücklich mitbegriffen sind. <hirendition="#k">Klüber</hi> diss. cit. §. 5.<lb/>
Anders <hirendition="#k">Hommel</hi> obs. 770.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Des väterlichen Adelstandes <hirendition="#i">nicht</hi> theilhaftig, sind Kin-<lb/>
der, welche ein Adelicher in einer <hirendition="#i">Gewissensehe</hi>, in ei-<lb/>
ner <hirendition="#i">Ehe</hi> zur <hirendition="#i">linken Hand, ausser</hi> der <hirendition="#i">Ehe</hi> (wenn gleich<lb/>
Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre),<lb/>
oder in <hirendition="#i">damnato coitu</hi> erzeugt hat.</note><lb/><noteplace="end"n="d)">Von den verschiedenen <hirendition="#i">Formen</hi>, unter welchen der<lb/>
Briefadel vorkommt, s. <hirendition="#k">Klüber</hi> diss. cit. §. 5. — Von<lb/>
seinem <hirendition="#i">Ursprung</hi>, ebendas. cap. II. p. 19—50. u. <hirendition="#k">Klü-<lb/>
bers</hi> kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="e)">Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem<lb/>
der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen-<lb/>
reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa-<lb/>
latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche<lb/>
Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co-<lb/>
mitiv- u. d. Adel. <hirendition="#k">Klüber</hi> diss. cit. §. 18 u. 19.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 197.<lb/><hirendition="#i">Hober und niederer Adel.</hi></head><lb/><p>Als <hirendition="#g">Standesclasse</hi> betrachtet, theilt<lb/>
sich der Adel in <hirendition="#g">hohen</hi> und <hirendition="#g">niedern</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).<lb/>
1) Der <hirendition="#g">hohe</hi> Adel (<hirendition="#g">HerrenStand</hi>, no-<lb/>
bilitas superior, Erlauchte, illustres), <hirendition="#g">ob-<lb/>
jectiv</hi> betrachtet, ist ein Inbegriff bürger-<lb/>
licher erblicher Vorrechte, die <hirendition="#g">ehehin</hi> ih-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[304/0328]
II. Th. II. Cap.
b⁾
sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen,
ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St.
XXV, S. 13. — Kinder, welche gebohren sind ehe ihr
Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters
Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief
ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5.
Anders Hommel obs. 770.
c⁾ Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin-
der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe, in ei-
ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich
Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre),
oder in damnato coitu erzeugt hat.
d⁾ Von den verschiedenen Formen, unter welchen der
Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. — Von
seinem Ursprung, ebendas. cap. II. p. 19—50. u. Klü-
bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.
e⁾ Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem
der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen-
reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa-
latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche
Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co-
mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19.
§. 197.
Hober und niederer Adel.
Als Standesclasse betrachtet, theilt
sich der Adel in hohen und niedern a).
1) Der hohe Adel (HerrenStand, no-
bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob-
jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger-
licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/328>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.