ren Grund hatten, entweder in einem, der Familie, wegen eines Reichslandes, zuste- henden Sitz- und Stimmrecht auf der all- gemeinen Reichsversammlung, oder in der erblichen reichsfürstlichen Würde b), jetzt in einer ausdrücklichen oder stillschwefgen- den Willenserklärung des Souverains. Er begriff unter sich, die ErbKurfürsten und Erbfürsten, dann die mit dinglicherc) Reichsstandschaft versehenen Reichsgrafen, und ihre allerseitigen ebenbürtigen Familien Mit- glieder. Jetzt gehören meist dahin, die Mitglie- der des Regentenhauses (so fern diese jetzt nicht ausschliessend eine eigene Classe bilden) und die Standesherren d). 2) Der niedere Adel (auch geradehin der Adel, Edelleute, nobili- tas inferior), ist ein Inbegriff von bürgerli- chen erblichen Vorrechten, womit der Rang zwischen den Personen des hohen Adels einer Seits, und denen von dem Bürger- stande anderer Seits, verbunden ist e).
a) Teutsche BundesActe, Art. 14, lit. a. Püttkr von d. Untersch. der Stände, S. 73 ff. Moser von der t. Unterthanen Rechten, S. 392 ff. Klüber diss. cit. §. 6. Ejusd. isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 5. sq. -- Die badischen Gesetze unterscheiden Herrenstand u. Ritterstand, u. rechnen zu dem letzten, alle ehemali- gen nicht reichsständischen Grafen, alle Freiherren u. Edelleute. Bad. Landrecht v. 1809, Satz 577 cd. Ediete
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Die Staatsbürger und Unterthanen.
ren Grund hatten, entweder in einem, der Familie, wegen eines Reichslandes, zuste- henden Sitz- und Stimmrecht auf der all- gemeinen Reichsversammlung, oder in der erblichen reichsfürstlichen Würde b), jetzt in einer ausdrücklichen oder stillschwefgen- den Willenserklärung des Souverains. Er begriff unter sich, die ErbKurfürsten und Erbfürsten, dann die mit dinglicherc) Reichsstandschaft versehenen Reichsgrafen, und ihre allerseitigen ebenbürtigen Familien Mit- glieder. Jetzt gehören meist dahin, die Mitglie- der des Regentenhauses (so fern diese jetzt nicht ausschliessend eine eigene Classe bilden) und die Standesherren d). 2) Der niedere Adel (auch geradehin der Adel, Edelleute, nobili- tas inferior), ist ein Inbegriff von bürgerli- chen erblichen Vorrechten, womit der Rang zwischen den Personen des hohen Adels einer Seits, und denen von dem Bürger- stande anderer Seits, verbunden ist e).
a) Teutsche BundesActe, Art. 14, lit. a. Püttkr von d. Untersch. der Stände, S. 73 ff. Moser von der t. Unterthanen Rechten, S. 392 ff. Klüber diss. cit. §. 6. Ejusd. isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 5. sq. — Die badischen Gesetze unterscheiden Herrenstand u. Ritterstand, u. rechnen zu dem letzten, alle ehemali- gen nicht reichsständischen Grafen, alle Freiherren u. Edelleute. Bad. Landrecht v. 1809, Satz 577 cd. Ediete
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Die Staatsbürger und Unterthanen.
ren Grund hatten, entweder in einem, der
Familie, wegen eines Reichslandes, zuste-
henden Sitz- und Stimmrecht auf der all-
gemeinen Reichsversammlung, oder in der
erblichen reichsfürstlichen Würde b), jetzt
in einer ausdrücklichen oder stillschwefgen-
den Willenserklärung des Souverains. Er
begriff unter sich, die ErbKurfürsten und
Erbfürsten, dann die mit dinglicher c)
Reichsstandschaft versehenen Reichsgrafen, und
ihre allerseitigen ebenbürtigen Familien Mit-
glieder. Jetzt gehören meist dahin, die Mitglie-
der des Regentenhauses (so fern diese jetzt nicht
ausschliessend eine eigene Classe bilden) und
die Standesherren d). 2) Der niedere Adel
(auch geradehin der Adel, Edelleute, nobili-
tas inferior), ist ein Inbegriff von bürgerli-
chen erblichen Vorrechten, womit der Rang
zwischen den Personen des hohen Adels
einer Seits, und denen von dem Bürger-
stande anderer Seits, verbunden ist e).
a⁾ Teutsche BundesActe, Art. 14, lit. a. Püttkr von
d. Untersch. der Stände, S. 73 ff. Moser von der t.
Unterthanen Rechten, S. 392 ff. Klüber diss. cit. §. 6.
Ejusd. isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 5. sq.
— Die badischen Gesetze unterscheiden Herrenstand u.
Ritterstand, u. rechnen zu dem letzten, alle ehemali-
gen nicht reichsständischen Grafen, alle Freiherren u.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/329>, abgerufen am 22.11.2024.
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