Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Staatsbürger und Unterthanen.
Ehe c), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d)
(Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma-
tica), wenn ihm solcher von dem Staats-
oberhaupt, oder von einem andern zu der
Adelung Berechtigten e), durch ein Privile-
gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver-
liehen ist. Durch Adoption, Legitimation
(vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes-
herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit-
terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der
Bedingung den adelichen Namen des Erb-
lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne
ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri-
vilegium, weder erlangt noch Andern mit-
getheilt werden.

a) (J. C. W. v. Steck) Von dem Geschlechtsadel und
der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclope-
die, par d'Alembert et Diderot, voc. Noblesse an-
cienne
. -- Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder
neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter
(der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder
Vorfahren sich gründet) oder neuer. Klüber isagoge
in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq.
b) Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli-
chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts-
noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein
Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach
ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute-
rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co-
dicillari, §. 3. -- Ein adeliches Frauenzimmer verliert

Die Staatsbürger und Unterthanen.
Ehe c), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d)
(Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma-
tica), wenn ihm solcher von dem Staats-
oberhaupt, oder von einem andern zu der
Adelung Berechtigten e), durch ein Privile-
gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver-
liehen ist. Durch Adoption, Legitimation
(vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes-
herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit-
terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der
Bedingung den adelichen Namen des Erb-
lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne
ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri-
vilegium, weder erlangt noch Andern mit-
getheilt werden.

a) (J. C. W. v. Steck) Von dem Geschlechtsadel und
der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclopé-
die, par d’Alembert et Diderot, voc. Noblesse an-
cienne
. — Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder
neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter
(der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder
Vorfahren sich gründet) oder neuer. Klüber isagoge
in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq.
b) Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli-
chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts-
noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein
Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach
ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute-
rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co-
dicillari, §. 3. — Ein adeliches Frauenzimmer verliert
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0327" n="303"/><fw place="top" type="header">Die Staatsbürger und Unterthanen.</fw><lb/>
Ehe <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>), mitgetheilt ist; 2) <hi rendition="#g">Briefadel</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>)<lb/>
(Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma-<lb/>
tica), wenn ihm solcher von dem Staats-<lb/>
oberhaupt, oder von einem andern zu der<lb/>
Adelung Berechtigten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">e</hi></hi>), durch ein Privile-<lb/>
gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver-<lb/>
liehen ist. Durch Adoption, Legitimation<lb/>
(vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes-<lb/>
herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit-<lb/>
terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der<lb/>
Bedingung den adelichen Namen des Erb-<lb/>
lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne<lb/>
ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri-<lb/>
vilegium, weder erlangt noch Andern mit-<lb/>
getheilt werden.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">(J. C. W. v. <hi rendition="#k">Steck</hi>) Von dem Geschlechtsadel und<lb/>
der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclopé-<lb/>
die, par <hi rendition="#k">d&#x2019;Alembert</hi> et <hi rendition="#k">Diderot</hi>, voc. <hi rendition="#i">Noblesse an-<lb/>
cienne</hi>. &#x2014; Der Geschlechtsadel ist entweder <hi rendition="#i">Uradel</hi> oder<lb/><hi rendition="#i">neuer</hi> Geschlechtsadel, und beide sind entweder <hi rendition="#i">alter</hi><lb/>
(der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder<lb/>
Vorfahren sich gründet) oder <hi rendition="#i">neuer</hi>. <hi rendition="#k">Klüber</hi> isagoge<lb/>
in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)">Eine adeliche <hi rendition="#i">Mutter</hi> theilt den mit ihrem nicht adeli-<lb/>
chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts-<lb/>
noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein<lb/>
Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach<lb/>
ist der von Einigen behauptete <hi rendition="#i">Kunkeiadel</hi> (nobilitas ute-<lb/>
rina) zu beurtheilen. <hi rendition="#k">Klüber</hi> diss. de nobilitate co-<lb/>
dicillari, §. 3. &#x2014; Ein <hi rendition="#i">adeliches Frauenzimmer</hi> verliert<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[303/0327] Die Staatsbürger und Unterthanen. Ehe c), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d) (Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma- tica), wenn ihm solcher von dem Staats- oberhaupt, oder von einem andern zu der Adelung Berechtigten e), durch ein Privile- gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver- liehen ist. Durch Adoption, Legitimation (vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes- herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit- terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der Bedingung den adelichen Namen des Erb- lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri- vilegium, weder erlangt noch Andern mit- getheilt werden. a⁾ (J. C. W. v. Steck) Von dem Geschlechtsadel und der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclopé- die, par d’Alembert et Diderot, voc. Noblesse an- cienne. — Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter (der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder Vorfahren sich gründet) oder neuer. Klüber isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq. b⁾ Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli- chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts- noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute- rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co- dicillari, §. 3. — Ein adeliches Frauenzimmer verliert

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/327
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/327>, abgerufen am 03.12.2024.